Gekündigte Prämiensparverträge: Drohende Verjährung zum Jahresende

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Bei vielen Prämiensparverträgen können Verbraucher:innen teilweise hohe Zinsnachzahlungen verlangen. Wurden die Verträge im Jahr 2020 gekündigt, droht zum Jahresende die Verjährung dieser Ansprüche. Hier finden Betroffene eine Orientierungshilfe.
Statue der Justizia mit Waage und Schwert vor blauem Himmel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ansprüche auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen, die 2020 gekündigt wurden, verjähren am Ende des Jahres 2023. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Vertragsbeendigung.
  • Um die Verjährung zu verhindern, sollten Sie noch in diesem Jahr Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören insbesondere die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens oder die Erhebung einer Klage.
  • Haben Sie bisher keine Schritte eingeleitet, sollten Sie sich schnellstmöglich informieren und entscheiden, ob Sie ihre Ansprüche geltend machen möchten. Wenn Ihnen ein Angebot der Sparkasse vorliegt, muss überlegt werden, ob Sie es akzeptieren oder ablehnen.
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Worum geht es?

Insbesondere in den 1990-er und 2000-er Jahren haben viele Sparkassen, aber auch Volks- und Raiffeisenbanken sowie private Banken, langfristige Sparverträge verkauft. Viele dieser Verträge enthalten Zinsklauseln, die rechtswidrig sind.

Verbraucher:innen können daher in vielen Fällen eine korrekte Nachberechnung der Zinsen und oftmals auch eine Nachzahlung verlangen. Zwar ist die richtige Berechnungsmethodik noch nicht abschließend geklärt. Durch verschiedene oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden, OLG Naumburg) besteht aber eine gewisse Klarheit.

Ausführlich Informationen zu den Hintergründen finden Sie hier.

Wann droht die Verjährung?

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher:innen auf weitere Zinszahlungen aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig sind. Solange der Vertrag läuft, verjährt das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht. Dementsprechend beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Vertrages (oftmals in Gestalt einer Kündigung durch die Sparkasse) zu laufen.

Das bedeutet, dass Ansprüche aus einem mit Wirkung zum Jahr 2020 beendeten Prämiensparvertrag (also Kündigung zum xx.xx.2020) mit Ablauf des Jahres 2023 verjähren.

Sind die Ansprüche einmal verjährt, ist der Anspruch zwar noch vorhanden, aber nicht mehr rechtlich durchsetzbar. Es spricht wenig dafür, dass Sparkassen dann noch freiwillig Nachzahlungen leisten werden.

Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung ist allerdings, dass die Kündigung rechtmäßig war. Da sich dies nicht verlässlich, vor allem nicht gerichtlich, bis zum Jahresende klären lässt, sollte vorsorglich von einer wirksamen Kündigung durch die Sparkasse ausgegangen werden.

Ist die Kündigung erst für 2021 erklärt worden, tritt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Für die Folgejahre gilt Entsprechendes. Hier besteht also der nachfolgend skizzierte dringende Handlungsbedarf in diesem Jahr nicht.

Orientierungshilfe: Wer ist von der Verjährung zum Jahresende 2023 betroffen?

Ist Ihr Prämiensparvertrag zum Jahr 2020 (also Kündigung zum xx.xx.2020) gekündigt worden, gilt Folgendes:

Haben Sie bisher gar nichts veranlasst?

Informieren Sie sich zeitnah und entscheiden Sie sich, ob Sie tätig werden wollen. Ist das der Fall, sollten Sie umgehend noch in diesem Jahr verjährungshemmende Schritte einleiten (siehe unten).

Haben Sie bereits eine Zinsnachberechnung veranlasst oder eine Erstattungsaufforderung an die Sparkasse verschickt?

Beachten Sie, dass diese nicht verlässlich die Verjährung hemmen. Wenn Sie die Geltendmachung von Zinsnachzahlungen weiter verfolgen wollen, sollten Sie noch in diesem Jahr verjährungshemmende Schritte (siehe unten) einleiten.

Liegt Ihnen ein Angebot der Sparkasse zur Nachzahlung vor?

Nun müssen Sie entscheiden, ob Sie dies annehmen. Maßgeblich dürfte dies davon abhängen, ob der angebotene Betrag fair erscheint (siehe unten).

Hat die Sparkasse eine Frist zur Entscheidung gesetzt oder erklärt, dass sie sich bis zu einem bestimmten Datum an ihr Angebot gebunden fühlt, dürfen Sie diese Zeit auch nutzen. Im Regelfall dürfte Ihnen dieser Umstand sogar etwas mehr Zeit verschaffen, da in einem solchen Fall ein die Verjährung hemmendes Verhandeln (§ 203 BGB) vorliegen dürfte. Die Verjährung tritt also frühestens 3 Monate nachdem eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert ein.

Die Bewertung des Verjährungseintritts ist gerade in Fällen des § 203 BGB anspruchsvoll, sodass Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen sollten.

Haben Sie eine Verbraucherzentrale mit der Zinsnachberechnung beauftragt?

Das Beratungsangebot der Verbraucherzentralen umfasst nur eine Berechnung des möglichen Nachzahlungsanspruchs. Die Einleitung verjährungshemmender Schritte ist davon nicht umfasst.

Wenn Sie die Geltendmachung von Zinsnachzahlungen weiter verfolgen wollen, sollten Sie noch in diesem Jahr verjährungshemmende Schritte (siehe unten) einleiten.

Haben Sie ein Ombudsmannverfahren eingeleitet?

Während eines laufenden Ombudsmannverfahrens können Ihre Ansprüche in der Regel nicht verjähren. Lediglich wenige Verfahrensordnungen sehen keine Verjährungshemmung vor. Im Zweifel sollten Sie dies vorsorglich direkt bei der Schlichtungsstelle (etwa auf deren Homepage) klären.

Je nach Ausgang des Verfahrens müssen Sie entscheiden, ob Sie mit dem Schlichterspruch zufrieden sind oder Ihre Rechte (dann in der Regel per Klage) weiter verfolgen wollen. Sind Sie mit dem Schlichterspruch einverstanden, kommt es darauf an, ob auch die Sparkasse diesen akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie entscheiden, ob Sie Ihre Rechte (dann in der Regel per Klage) weiter verfolgen wollen.

Beachten Sie bitte bei Weiterverfolgung Ihrer Rechte: 6 Monate nach Beendigung des Ombudsmannverfahrens endet die Hemmung und die Verjährung läuft weiter. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut in voller Länge (von 3 Jahren).

Haben Sie bereits anwaltliche Unterstützung?

Sie können davon ausgehen, dass Ihre Anwaltskanzlei die Verjährungsfrage im Blick hat. Das gilt aber nicht zwingend, wenn bloß ein erstes orientiertes Beratungsgespräch erfolgt ist. Fragen Sie im Zweifel nach.

Haben Sie eine Beratung bzw. Vertretung durch die Verbraucherzentrale NRW in Anspruch genommen, gilt: Eine solche Rechtsbesorgung erfolgt durch für uns tätige Honorarrechtsanwält:innen. Eine Klageerhebung oder Vertretung im Ombudsmannverfahren ist im Rahmen dieser Beratungsangebote nicht möglich. Daher umfasst eine Rechtsbesorgung durch die Verbraucherzentrale NRW nicht die verjährungshemmende Geltendmachung von Ansprüchen. Wenn Sie die Geltendmachung von Zinsnachzahlungen weiter verfolgen wollen, sollten Sie noch in diesem Jahr verjährungshemmende Schritte (siehe unten) einleiten.

Haben Sie sich bereits mit Ihrer Sparkasse geeinigt, etwa eine Nachzahlung erhalten?

Haben sie zum Beispiel eine mit der Kündigung angebotene Zahlung akzeptiert oder ein Angebot der Sparkasse auf eine Zinsnachzahlung angenommen, ist eher davon auszugehen, dass die Angelegenheit abgeschlossen ist und keine weiteren durchsetzbaren Ansprüche bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung mit der Sparkasse eine Regelung enthält, dass mit ihr jegliche Ansprüche aus dem Vertrag erledigt und abgegolten sind.

Haben Sie hier Zweifel, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Zur korrekten Zinsberechnung hat der BGH noch nicht abschließend entschieden. Hat das keine Auswirkung auf die Verjährung?

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der korrekten Zinsberechnung noch nicht entschieden. Sie können daher aktuell nicht verlässlich wissen, ob der BGH eine gegenüber den bisherigen Entscheidungen (OLG Dresden, OLG Naumburg) andere Rechenmethodik präferiert.

Allerdings verhindert eine noch unklare Rechtslage den Eintritt der Verjährung in aller Regel nicht. Von diesem Grundsatz kann es (strenge) Ausnahmen geben. Dennoch sollten Sie sich schon aus Vorsichtsgründen nicht darauf verlassen, dass diese in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen aus Prämiensparverträgen vorliegen.

Ein Warten auf den BGH führt im Übrigen nicht zwingend zu höheren Nachzahlungsansprüchen als die bisher etablierte Berechnungsmethodik der Oberlandesgerichte. Es ist keineswegs immer so, dass der BGH stets verbraucherfreundlicher als seine Vorinstanzen entscheidet.

Hat die Allgemeinverfügung der BaFin keine Auswirkung auf die Verjährung?

Am 21. Juni 2021 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Allgemeinverfügung: Die Institute sollten alle betroffenen Kund:innen über die ggf. zu wenig gezahlten Zinsen informieren und auch Nachzahlungen zusichern. Gegen diese Allgemeinverfügung haben sich die Institute rechtlich gewehrt, sodass nun die zuständigen Verwaltungsgerichte entscheiden müssen, ob die Allgemeinverfügung rechtens war.

Bestätigen diese die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, könnten die Sparkassen möglicherweise auch verpflichtet sein, bereits verjährte Zinsansprüche nachzuzahlen. Allerdings sollten Sie sich hierauf keinesfalls verlassen und daher unbedingt eigene verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Sie sind im Rahmen unserer Orientierungshilfe zum Ergebnis gekommen, dass Sie entscheiden müssen, ob Sie (weiter) gegen Ihre Sparkasse tätig werden wollen. Nachfolgend unterstützen wir Sie bei der Entscheidung und geben Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Wie bewerte ich, ob sich ein Vorgehen gegen die Sparkasse lohnt? Wie bewerte ich ein mir vorliegendes Angebot der Sparkasse?

Wesentlich für Ihre weitere Entscheidung dürfte die Frage sein, wie hoch die möglichen Nachzahlungsansprüche ausfallen. Die Höhe der Zinsnachforderung hängt vom regelmäßigen Sparguthaben sowie der Vertragslaufzeit und dem verwendeten Referenzwert ab. Zu beachten ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zur konkreten Berechnungsmethodik noch keine Entscheidung getroffen hat, sodass noch gewisse Abweichungen in den Ergebnissen denkbar sind.

Sie können zur Nachberechnung bei Standard-Prämiensparverträgen den Onlinerechner der Stiftung Warentest nutzen. Hierfür müssen Sie den entsprechenden Online-Artikel kaufen. Dieser wirft sofort ein Ergebnis aus. Auch einzelne Verbraucherzentralen – etwa die Verbraucherzentrale Sachsen – sowie Kreditsachverständige bieten (ebenfalls kostenpflichtige) Nachberechnungen per E-Mail oder Post an. Derzeit ist uns nicht bekannt, wie schnell Sie ein Ergebnis erhalten. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Verbraucherzentrale oder dem Kreditsachverständigen nach.

Neben der Betrachtung der möglichen Höhe der Nachzahlung sollten Sie aber auch bedenken, dass Sie Ihre Ansprüche über den Ombudsmann mit überschaubarem Aufwand geltend machen können. Insbesondere ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei. Sie haben lediglich Ihre eigenen Auslagen (zum Beispiel Portokosten) zu tragen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Sollten Sie dies dennoch wünschen, müssen Sie die Anwaltskosten allerdings selbst tragen.

Nach unserem Kenntnisstand geben die Ombudsleute den Sparkassen oftmals eine Nachberechnung nach den vom OLG Dresden entwickelten Grundsätzen vor. Die Ergebnisse mögen dadurch zwar niedriger ausfallen als bei derzeit ebenfalls diskutierten verbraucherfreundlicheren Berechnungsmethoden. Dennoch können auch über den Ombudsmann schon ordentliche Nachzahlungen erreicht werden.

Was ist ein Ombudsmannverfahren?

Ombudsleute gibt es in vielen Branchen. Sie haben die Funktion eines Schlichters. Immer wieder kommt es vor, dass Kund:innen und ihre Bank, Versicherung, Bausparkasse oder ein anderes Institut in einer bestimmten Sache unterschiedlicher Meinung sind. Dann können Verbraucher:innen eine Beschwerde einreichen, woraufhin ein Ombudsmann tätig wird. Er holt bei der Gegenseite eine Stellungnahme ein und macht schließlich einen Schlichtungsvorschlag.

Sehr wahrscheinlich werden die Ombudsleute ihre Haltung anpassen, sobald der Bundesgerichtshof (voraussichtlich in 2024) zur Frage der richtigen Berechnungsmethode entschieden hat. Solange Ihnen keine Verjährung droht, können Sie auch eine Entscheidung des BGH abwarten. Das führt allerdings nicht zwingend zu höheren Nachzahlungsansprüchen als nach den bisher etablierten oberlandesgerichtlichen Berechnungsmethodiken. Es ist nämlich keineswegs immer so, dass der BGH stets verbraucherfreundlicher als seine Vorinstanzen entscheidet.

Was sind verjährungshemmende Maßnahmen?

Verjährungshemmende Maßnahmen sind insbesondere eine Klage oder ein Ombudsmannverfahren.Eine bloße Beauftragung einer Zinsnachberechnung oder die Aufforderung zur Nachzahlung (etwa mit dem Musterbrief der Verbraucherzentralen) haben keine verlässliche verjährungshemmende Wirkung.

Schwebende Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrer Sparkasse bewirken zwar eine Hemmung der Verjährung. Allerdings ist es (etwa bei eingeschlafenen Verhandlungen) im Zweifel nicht zuverlässig zu bestimmen, wann die Verhandlungen beendet sind und die Verjährung wieder zu laufen beginnt.

Bitte beachten Sie zur Verjährungshemmung im Ombudsmannverfahren

Ihre Ansprüche können während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens in aller Regel nicht verjähren. Diese Verjährungshemmung endet 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Auch wenn das keine sehr langen Zeiträume sind, so verhindern Sie damit dennoch den Verjährungseintritt zum Jahreswechsel 2023/2024. Zudem haben Sie Zeit gewonnen, um zu überlegen, welche weiteren Schritte für Sie passend wären.

Lediglich wenige Verfahrensordnungen sehen keine Verjährungshemmung vor. Im Zweifel sollten Sie dies vorsorglich direkt bei der Schlichtungsstelle (etwa auf deren Homepage) klären.

Der Schlichtungsantrag muss für eine verjährungshemmende Wirkung die in der Verfahrensordnung des Ombudsmann vorgesehenen Formalien beachten. Hinweise zur richtigen Antragsstellung finden Sie unten.

Im Zweifel sollten Sie sich insbesondere zu Fragen der Verjährungshemmung und einer Klageerhebung individuell anwaltlich beraten lassen.

Ich möchte meine Ansprüche geltend machen. Wie gehe ich vor?

Nachfolgend skizzieren wir die Vorgehensweise bei Einleitung eines Ombudsmannverfahrens. Bevorzugen Sie eine Klageerhebung, sollten Sie sich idealerweise anwaltlich beraten lassen.

Zuständige Schlichtungsstelle für die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen ist die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Kontrollieren Sie dies noch einmal vorsorglich anhand Ihrer Vertragsunterlagen, auf der Homepage Ihrer Sparkasse oder auf der Homepage der Schlichtungsstelle unter "Teilnehmende Institute".

Die Schlichtungsstelle empfiehlt, dass Sie auf Ihre Sparkasse vorab zugehen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das heißt, Sie sollten Ihre Sparkasse um Nachzahlung der ausstehenden Zinsen bitten. Einen Musterbrief finden Sie hier. Hierbei sollten Sie eine angemessener Antwortfrist setzen. Aber: Droht Ihnen noch in diesem Jahr die Verjährung (siehe oben), ist die Zeit dafür zu knapp. Sie sollten sich daher gleich an die Schlichtungsstelle wenden. Trauen sie sich das Einleiten eines Schlichtungsverfahrens nicht selbst zu, sollten Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.

Den Antrag können Sie direkt auf der Homepage der Schlichtungsstelle einreichen.

Je nach Ausgang des Verfahrens müssen Sie entscheiden, ob Sie mit dem Schlichterspruch zufrieden sind oder Ihre Rechte (dann in der Regel per Klage) weiter verfolgen wollen. Sind Sie mit dem Schlichterspruch einverstanden, kommt es darauf an, ob auch die Sparkasse diesen akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie entscheiden, ob Sie Ihre Rechte (dann in der Regel per Klage) weiter verfolgen wollen.

Beachten Sie bitte bei Weiterverfolgung Ihrer Rechte: 6 Monate nach Beendigung des Ombudsmannverfahrens endet die Hemmung und die Verjährung läuft weiter. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut in voller Länge von 3 Jahren.

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