Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Warnung und neue Regeln seit 1. Juli

Stand:
Ab Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, einen Anspruch auf einen Zuschuss von 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Seit 1. Juli müssen Anbieter von Pflegehilfsmitteln qualifiziert beraten.
Frau mit Gesichtsmaske sprüht sich Hände mit Desinfektionsmittel ein.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit dem 1. Juli ist eine Beratung über Pflegehilfsmittel im Regelfall Pflicht. Überlegen Sie sich in Ruhe, welchen Bedarf Sie haben.
  • Sie brauchen kein Rezept von einer Arztpraxis.
  • Sie müssen aber einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
  • Vorsicht vor unerwünschten Anrufen von Anbietern!
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Was hat sich mit den neuen Regelungen ab 1. Juli 2024 geändert?

In jüngerer Zeit gab es immer wieder Probleme mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Es gab ungebetene Anrufe und teilweise sogar Besuche von Anbietern, die den Betroffenen Pflegehilfsmittel in Boxen angeboten haben. Teilweise erhielten Personen auch ohne Kontaktaufnahme eine Bestellbestätigung und die fertigen Pflegeboxen, obwohl sie nichts bestellt hatten. Der Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse wurde von den Anbietern direkt mit erledigt. Häufig erhielten die pflegebedürftigen Personen dann Hilfsmittel, die sie nicht gebrauchen und nicht haben wollten.

Darauf hat der Spitzenverband der Pflegekassen reagiert und seine Verträge mit den Sanitätshäusern, Apotheken und Co. geändert. Für fast alle gelten dann die neuen Verträge vom 1. Juli 2024 mit diesen neuen Regeln:

  • Zukünftig muss die Initiative zur Kontaktaufnahme zwischen Versichertem und Leistungserbringer vom Versicherten ausgehen. Dadurch sollen Anrufe oder Besuche an der Wohnungstür unterbunden werden.
  • In der Vergangenheit wurden von Online-Anbietern verstärkt Boxen mit Pflegehilfsmitteln geschnürt, von denen sich Betroffene eine aussuchen konnten. Individuelle Bedarfe wurden dabei nicht berücksichtigt. Da es jedoch für jeden pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit geben muss, nach dem eigenen Bedarf die Pflegehilfsmittel zusammenzustellen, sind solche feststehenden Kombinationen zukünftig unzulässig.
  • Neu ist auch, dass eine Beratung durch geschulte Fachkräfte erfolgen muss, bevor die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragt werden. Hierbei soll besonders darauf geachtet werden, dass über geeignete und notwendige Pflegehilfsmittel gesprochen wird. Für die Beratung wurde bereits ein Formular entwickelt, das von dem Anbieter auszufüllen ist.

Wer hat einen Anspruch auf den Zuschuss von 40 Euro?

Pflegebedürftige Menschen, die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von maximal 40 Euro im Monat. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft leben. Es besteht aber kein Anspruch, wenn Sie in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Ein besonderer Bereich der Pflegehilfsmittel sind die "zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel". Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind:

  • aufsaugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen
  • Einmallätzchen

Diese sind aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmal nutzbar und dienen der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen in der häuslichen Pflege. Der Anspruch dient also nicht dazu, dass Sie dem Pflegedienst diese Hilfsmittel zur Verfügung stellen können.

Wie bekomme ich Pflegehilfsmittelzuschuss?

  1. Kaufen Sie die benötigten Produkte. Beachten Sie hierzu bitte den nächsten Abschnitt "Was muss ich der Pflegekasse vorlegen?".
  2. Stellen Sie einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Manche haben dafür auch ein Formular.
  3. Warten Sie auf die Genehmigung der Pflegekasse.
  4. Weisen Sie der Pflegekasse Ihre Ausgaben für die Pflegehilfsmittel nach.
  5. Sie erhalten das Geld auf das angegebene Konto erstattet.

Was muss ich der Pflegekasse vorlegen?

Ab Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass Sie dafür ein Rezept vom Arzt vorlegen müsse. Um an diese Pflegehilfsmittel zu kommen, gibt es zwei Wege:

  1. Sie können sich die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst z.B. bei einem Drogeriemarkt kaufen. Auf Antrag erhalten Sie die Kosten bis zu 40 Euro monatlich ersetzt. Den Antrag bei der Pflegekasse können Sie entweder formlos stellen oder Sie nutzen ein Formular Ihrer Pflegekasse, das häufig bereits online zur Verfügung steht. Der Antrag muss von Ihnen oder einer bevollmächtigten/betreuenden Person unterschrieben werden.
  2. Sie können einen Anbieter (Apotheken, Sanitätshäuser oder ähnliches) beauftragen, Ihnen die erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen. Der Anbieter muss aber Vertragspartner Ihrer Pflegekasse sein. Einen passenden Vertragspartner können Sie telefonisch erfragen oder finden diesen problemlos über die jeweilige Internetseite bei Ihrer Pflegekasse. Der ausgewählte Anbieter hat nach der neuen Regelung die Verpflichtung, Sie zu beraten, damit Sie genau nach Ihrem Bedarf versorgt werden. Diese Beratung muss der Anbieter nachweisen und den Nachweis zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse einreichen.

Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird er dort geprüft. Die Genehmigung erfolgt direkt für einen längeren Zeitraum – Sie müssen also nicht monatlich einen Antrag stellen.

Wenn Sie Ihre Pflegehilfsmittel selbst eingekauft haben, können müssen Sie nun Ihre Ausgaben nachweisen, um den Zuschuss zu erhalten. Dies können Quittungen zu Ihren Einkäufen von Pflegehilfsmitteln sein. Das Geld, das Sie ausgegeben haben, erhalten Sie dann zurück.

Haben Sie einen Anbieter gewählt, erhalten Sie nun die monatliche Lieferung der Pflegehilfsmittel. Der Anbieter erledigt für Sie den Rest und rechnet mit der Pflegekasse ab. In dem Fall sollten Sie trotzdem immer mal wieder prüfen, ob Sie Produkte erhalten, die Sie benötigen. Vielleicht erhalten Sie Dinge, die sich bei Ihnen unbenutzt verstauen müssen und dafür andere, die Sie eher brauchen, nicht. Dann können Sie umstellen.

Wie verhalte ich mich bei ungebetenen Anrufen von Anbietern?

Derzeit bekommen wir vermehrt Meldungen darüber, dass Anbieter von Pflegeboxen gezielt pflegebedürftige Menschen kontaktieren und ungefragt Pflegeboxen anbieten. Hierbei werden die Betroffenen ungebeten angerufen oder angeschrieben. Teilweise tauchen Vertreter:innen auch an der Wohnungstür auf. Im Nachgang erhalten die Betroffenen ein Schreiben mit der Mitteilung, dass der Anbieter nun einen Antrag bei der Pflegekasse stellen würde. Dabei befindet sich häufig bereits eine Lieferung von Produkten, die nicht von den Betroffenen selber ausgesucht wurden.

Falls Sie eine Bestellung von einem Anbieter erhalten, die Sie nicht annehmen wollen, unterschreiben Sie nichts! Vorsichtshalber sollten Sie dem Anbieter schreiben, dass Sie nichts bestellt haben oder die Bestellung widerrufen. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief verwenden. Informieren Sie auch immer Ihre Pflegekasse!

Geben Sie auch nicht einfach Ihre persönlichen und sensiblen Daten weiter. Im Besonderen wenn dies Ihre Gesundheitsdaten wie Ihren Gesundheitszustand oder Pflegegrad, aber auch Daten zu Ihrer Krankenversicherung betrifft!

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