Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert

Stand:
Sie sollen nur dann einen Arzt-Termin bekommen oder behandelt werden, wenn Sie ein IGeL in Anspruch nahmen? Das ist nicht zulässig. Kassen- und Privatleistungen dürfen nicht gekoppelt werden.
Chefarzt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärztinnen und Ärzte dürfen eine Terminvergabe oder eine medizinisch notwendige Behandlung nicht daran knüpfen, dass Patient:innen eine Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen. Für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung gelten hier strenge Regeln.
  • Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine Untersuchung oder Behandlung mittels Kassenleistung.
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Kassenärztinnen und -ärzte verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie Versicherte zu einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung drängen.

Keine Behandlung mit einer kassenärztlichen Leistung darf davon abhängig gemacht werden, dass Patient:innen im Vorfeld eine IGeL bezahlen.

Kassenärztinnen und -ärzte dürfen die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.

Keiner IGeL zugestimmt – Behandlung verweigert

Kassenpatient:innen beklagen immer wieder, dass sie bei einer telefonischen Terminvergabe oder bei der Ankunft in der Arztpraxis eine unliebsame Überraschung erleben: Sie sollen einer kostenpflichtigen Leistung (IGeL) zustimmen, um (weiter-)behandelt zu werden. Damit sie den Termin bekommen und der Arzt sie auch behandelt, stimmen Patient:innen der kostenpflichtigen Behandlung notgedrungen zu, oft ohne zu wissen, warum diese eigentlich erforderlich sein soll.

Ärzte reagieren bisweilen äußerst verärgert auf die Ablehnung einer IGeL. Manche sehen offenbar durch die Ablehnung ihre medizinische Kompetenz in Frage gestellt, statt ein "Nein" als Zeichen einer selbstbestimmten Entscheidung des Patienten zu respektieren. Da jeder Arzt nur wenig Zeit pro Patient zur Verfügung hat, verweigert er möglicherweise als Konsequenz die weitere Behandlung oder schlägt alternativ vor, dass der Patient einen anderen Arzt aufsucht oder sich als Notfall im Krankenhaus vorstellt.

Was gilt rechtlich?

Generell gilt das Gebot der Berufsfreiheit, das heißt außer in Notfällen dürfen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich frei entscheiden, ob sie Patient:innen behandeln oder nicht. Jedoch treffen auf Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung strengere Berufsregeln zu. Hier gilt: Ein Vertragsarzt verletzt eindeutig seine vertragsärztlichen Pflichten, wenn er eine (Weiter-)Behandlung ablehnt, nur weil der Patient einer IGeL nicht zustimmt.

Gemäß Bundesmantelvertrag für Ärztinnen und Ärzte darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen, zum  Beispiel bei Überlastung der Praxis. Keinesfalls aber, weil der Patient eine kostenpflichtige Voruntersuchung oder (Weiter-)Behandlung ablehnt.

Kassenärztinnen und -ärzte verstoßen auch gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie die Versicherten zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.

IGeL sind freiwillige Extras. Alle medizinisch notwendigen Untersuchungen, also beispielsweise Untersuchungen vor einer geplanten Operation, Behandlungen bei chronischen Erkrankungen oder akuten Beschwerden sind Leistungen, die von der Kasse bezahlt werden. Ein seriöser Arzt wird Ihnen stets Bedenkzeit einräumen und erst die kostenlose Leistung der Kasse durchführen bevor auf Ihren Wunsch hin kostenpflichtige Ergänzungsleistungen durchgeführt werden.

Tipp der Verbraucherzentralen

Melden Sie unseriöses Verhalten umgehend der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese prüft den Fall und kann disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Ärzten einleiten.

Wenn Sie Erfahrungen dieser Art gemacht haben, können Sie sich auch direkt bei uns melden.

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Über die Webseite dein-rundfunkbeitrag.de stellt ein privates Unternehmen Verbraucher:innen Online-Formulare für die Kontaktaufnahme zum Beitragsservice der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung. Für die Übermittlung der Formulare an den Beitragsservice verlangt die Firma 39,99 Euro.