Das Wichtigste in Kürze:
- Gesetzliche Zuzahlungen sind nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese erreicht, kann man sich befreien lassen.
- In aller Regel kann man auf Medikamente verzichten, die mehr kosten als die Krankenkasse erstattet.
- Mehrere Tausend Arzneimittel sind außerdem so günstig, dass Kassenpatienten keinen eigenen Obolus leisten müssen.
Gesetzliche Zuzahlungen
Für verschreibungspflichtige Medikamente stellt der Arzt ein Rezept aus, welches Patienten in der Apotheke einreichen. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, jedoch haben Versicherte einen Teil der Kosten in Form von gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten. Der Eigenanteil beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, müssen Sie die Kosten allein tragen. Die Zuzahlung gilt pro Medikament und nicht pro Rezept.
Beispiele:
- Kostet ein Medikament 10 Euro, beträgt Ihr Anteil 5 Euro.
- Kostet ein Medikament 75 Euro, beträgt Ihr Anteil 7,50 Euro.
- Kostet ein Medikament 400 Euro, beträgt Ihr Anteil 10 Euro.
- Kostet ein Medikament 4,75 Euro, beträgt Ihr Anteil 4,75 Euro.
- Kostet die Salbe 7 Euro, beträgt Ihr Anteil 5 Euro.
Wie viel Versicherte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Euro und Cent zuzahlen müssen, richtet sich also nach dem Preis des Präparats in der Apotheke. Verschreibt der Arzt ein günstiges Medikament, kann aufgrund der Zuzahlungsregelung unter Umständen trotzdem eine Ersparnis erzielt werden. Kostet in einer Gruppe von Medikamenten mit identischem Wirkstoff das teuerste zum Beispiel 100 Euro oder mehr, das preiswerteste dagegen 50 Euro oder weniger, können Patienten fünf Euro pro Medikament an Zuzahlung sparen.
Das Ausmaß der Zuzahlungen für Patienten ist jedoch begrenzt:
- Übersteigen die Kosten zwei Prozent der jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
- Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen.
Festbetragsregelung und Mehrkosten
Die gesetzlichen Krankenkassen haben für zahlreiche Medikamente so genannte Festbeträge festgelegt. Die Krankenkassen bezahlen bei diesen Arzneimitteln nicht den von den Pharmaherstellern angesetzten Preis, sondern nur den festgelegten Betrag, der jeweils für eine Gruppe von vergleichbaren Medikamenten gilt (zum Beispiel Bluthochdruckmittel, Cholesterinsenker, Herz-Kreislauf-Präparate).
Bei einem Medikament auf Rezept, dessen Preis über dem Festbetrag der Krankenkassen liegt, müssen Sie die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Packung aus der eigenen Tasche aufzahlen! Der Differenzbetrag wird auch Patienten berechnet, die von der Zuzahlung befreit sind.
Ärzte müssen Patienten jedoch über die Mehrkosten informieren, wenn der Preis des verschriebenen Präparats über dem Festbetrag liegt. Verschreibt der Arzt ein teures Präparat, fragen Sie nach vergleichbaren, preiswerteren Medikamenten und achten Sie darauf, dass Ihnen möglichst Mittel ohne Mehrkosten verschrieben werden.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Arzneimittel-Liste mit Festbeträgen und ggf. selbst zu zahlende Differenzbeträge veröffentlicht, in der Sie mögliche Mehrkosten (siehe Differenz) finden können: Befreiungsliste Arzneimittel - GKV-Spitzenverband
Zuzahlungsbefreiungen
Der GKV-Spitzenverband kann besonders preisgünstige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung pro Packung befreien. Dafür muss das Medikament mindestens 30 Prozent günstiger sein als der vereinbarte Festbetrag. Erkundigen Sie sich nach zuzahlungsfreien Medikamenten!
Eine tabellarische Übersicht von zuzahlungsfreien Arzneimitteln gibt es als kostenlosen Download auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands:
Die Festbeträge werden in der Regel mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Dadurch kann es passieren, dass der von den Krankenkassen bislang erstattete Betrag gesenkt wird, ein oder auch mehrere Hersteller den Verkaufspreis aber nicht reduzieren. In diesen Fällen können den Patienten Mehrkosten entstehen, und auch die Befreiung von der Zuzahlung kann wegfallen.
Krankenkassen schließen außerdem Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern ab. Sie dürfen ihren Versicherten die Zuzahlungen für rabattierte Arzneien ganz oder teilweise erlassen, müssen es aber nicht. Ändert die Kasse den Vertragspartner, können vorher zuzahlungsbefreite Medikamente wieder kostenpflichtig werden. Die Krankenkassen geben Auskunft, ob Rabattvereinbarungen mit Pharmaherstellern bestehen. In Einzelfällen können Sie Arzneimittel dann ohne Aufzahlung erhalten, auch wenn diese den Festbetrag übersteigen. Wenn Sie auf bestimmte Medikamente dauerhaft angewiesen sind, kann dies ein Kriterium bei der Wahl der Krankenkasse sein.
Sie können vorher mit Ihrer Krankenkasse absprechen, ob in absehbarer Zukunft neue Verhandlungen in Bezug auf Rabattverträge zwischen Pharmaindustrie und Ihrer Krankenkasse in Planung sind.
Fragen Sie am besten auch in der Apotheke nach, ob Sie im Rahmen des Rabattvertrags ein zuzahlungsfreies Medikament erhalten können.
Kinder sind von der Zuzahlungspflicht befreit
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit. Zudem erhalten Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei.
Versandhandel
In Deutschland müssen verschreibungspflichtige Medikamente zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden. Deshalb dürfen Apotheken auch keine Boni für eingereichte Rezepte gewähren.
Laut Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) dürfen auch EU-Versandapotheken gesetzlich Krankenversicherten keine Rabatte mehr auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Diese Regelung betrifft jedoch nicht die Personen, die privatversichert sind: EU-ausländische Versandapotheken dürfen nämlich weiterhin privatversicherte Personen Rabatte auf Privatrezepte gewähren.
Preisersparnisse beim Versandhandel sind bei freiverkäuflichen Arzneien wie beispielsweise Hustenlöser oder Schmerzmittel im Rahmen der Selbstmedikation für gesetzlich und privat Versicherte weiterhin möglich.
Zuzahlungen steuerlich absetzbar
Wenn Sie für Arzneimittel zuzahlen müssen, bewahren Sie die Belege für Ihre Steuererklärung auf! Die Quittungen können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen.