- BGH bekräftigt Pflicht zur Gegenüberstellung auch bei Sonderverträgen
- Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH sind damit rechtskräftig
Wenn Strom- und Gasversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie transparent über die Preisänderungen informieren. Dazu gehört auch die Pflicht zur Gegenüberstellung von Preisbestandteilen. Dies gilt nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch für Sonderverträge, wie der Bundesgerichtshof nun in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt (VIII ZR 199/20, VIII ZR 200/20). Vorausgegangen waren Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energieversorger Strogon GmbH und die Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter dem Markennamen „immergrün“.
Fehlende Angaben in Preiserhöhungsschreiben
Die dem Urteil zugrunde liegenden Fälle ereigneten sich in den Jahren 2017 und 2018. Kund:innen von Strogon und immergrün erhielten eine Mitteilung über eine beabsichtigte Preisänderung. Diese beinhaltete jedoch keine Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile. „Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
So kann unter Umständen ein Anbieterwechsel sinnvoll sein, wenn die Preisänderung auf einem vom Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteil beruht. Auch das Recht auf eine Sonderkündigung kann überprüft werden oder ob gegen die Preiserhöhung vorgegangen werden kann. Die Pflicht zur Gegenüberstellung gilt auch unter dem aktuellen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2021), das heißt auch für alle zukünftigen Preisänderungsschreiben.
Unterschiedliche Transparenzpflichten für Strom- und Gasversorger
Die Gegenüberstellungspflicht bezieht sich bei Strom auf alle Preisbestandteile, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind. Auch Entgelte, Ablagen und Umlagen sind eingeschlossen. Bei Gasverträgen hingegen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen. Wolfgang Schuldzinski sieht hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf: „Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind.“
Hintergrund
Die Verbraucherzentrale NRW erwirkte 2019 vor dem Landgericht Köln (AZ 31 O 329/18 und AZ 31 O 330/18) und 2020 vor dem Oberlandesgericht Köln (6 U 304/19 und 6 U 303/19) Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH. Die Beklagten legten daraufhin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Weitere Informationen und Links:
- Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (VIII ZR 199/20): https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/42438
- Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Strogon GmbH (VIII ZR 200/20): https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/42436