- Unerlaubte Gestaltung beeinflusste Nutzerentscheidung zur Einwilligung in Analyse- und Marketingcookies.
- Ein Kreuzchen, das mit „Akzeptieren und Schließen“ beschriftet ist, stellt keine Einwilligung in Cookies dar.
- Gleichwertige Ablehnmöglichkeit fehlte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gibt der Verbraucherzentrale NRW Recht, dass die Cookie-Banner auf der reichweitenstarken Website „wetteronline.de“ der WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH auf unerlaubte Weise gestaltet waren. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW wurden Nutzer:innen der Seite durch die unzulässige Gestaltung der Cookie-Banner dazu verleitet, Analyse- und Marketingcookies eher zu akzeptieren als abzulehnen. „Bei einer solchen Gestaltung reden wir von sogenannten ‚Dark Patterns‘, die die Verbraucher:innen unterbewusst bei einer Entscheidung beeinflussen sollen“, erklärt Christine Steffen, Juristin und Datenschutzexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Unternehmen versuchen immer wieder, die Grenzen rechtmäßiger Gestaltung von Cookie-Bannern auszureizen. Ein Zeichen dafür, wie wichtig den Anbietern Nutzerdaten sind.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Statt einer gleichwertigen Ablehnungsoption verwies die Website „wetteronline.de“ in ihrem Cookie-Banner auf ein untergeordnetes Menü zur Abwahl von Analyse- und Marketing-Cookies. Mit solchen Cookies können Unternehmen das Surfverhalten analysieren und kommerziell nutzen, etwa für personalisierte Werbung. Für das Funktionieren der Website sind sie nicht notwendig, deshalb braucht es für Analyse- und Marketing-Cookies eine Einwilligung der Websitebesucher:innen. Die Möglichkeit, solche nicht notwendigen Cookies mit nur einem Klick abzulehnen, fehlte auf der ersten Ebene des Banners. Zudem zeichnete sich der „Einstellungen“-Button, der auf die zweite Ebene mit Ablehnmöglichkeiten von Analyse- und Marketing-Cookies führte, kaum vom Hintergrund ab, der „Akzeptieren“-Button hingegen deutlich. Das Gericht bestätigte nun die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass Nutzer:innen aufgrund der Gestaltung des Banners keine echte Wahlfreiheit hatten zwischen dem Akzeptieren und Ablehnen solcher Cookies. Das Gericht befand auch ein Kreuzchen in der rechten oberen Ecke des Cookie-Banners mit der Aufschrift „Akzeptieren & Schließen“ für rechtswidrig. Klickten Nutzer:innen der Website auf dieses Kreuzchen, gaben sie wie beim Akzeptieren-Button ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Analyse- und Marketing-Cookies. Die Beklagte hat inzwischen ihr werbefinanziertes Geschäftsmodell um ein kostenpflichtiges Abomodell erweitert und das Banner im Zuge dessen angepasst.
Weitere Informationen und Links
- Das Urteil des OLG Köln vom 19.01.2024 (6 U 80/23) im Detail: www.verbraucherzentrale.nrw/node/91476
- Mehr zu Cookie-Bannern und was bei ihnen zu beachten ist: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64926
- Cookies kontrollieren und verwalten: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11996
- Mehr zu Manipulation durch Dark Patterns: www.verbraucherzentrale.nrw/node/58082
- Wie man datensparsam im Internet surft: www.verbraucherzentrale.nrw/node/61647