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Ein ungarischer Anbieter verspricht „maßgeschneiderte Gesundheitsanalysen“ und überrascht dann mit einer Rechnung
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Verbraucherschützer vermuten neue Masche im Gesundheitsbereich und raten, der Zahlungsaufforderung zu widersprechen
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Betroffene geben ihre Daten preis, finden aber keinen Ansprechpartner
In zwei Minuten einen Gesundheitstest auf der Internetseite gesundheitsbewertung.com ausfüllen, ein paar oberflächliche Abfragen zu Alter, Geschlecht, Größe und Gewicht sowie zu Schlaf, Ernährung und Bewegungsverhalten und Beruf beantworten – und dann „maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitsanalysen“ erhalten: Das klingt für viele verlockend. Doch dann kommt für die Nutzer:innen überraschend eine Rechnung. Kosten sind nämlich nur im Kleingedruckten zu finden. Auch eine Ansprechperson für einen Widerspruch oder Rückfragen finden Betroffene nicht. Wer hinter der „garantierten Exzellenz“ und „fachkundigen Betreuung“ eines „Teams von Gesundheitsexperten“ steht, bleibt im Dunkeln.
Gesundheit hat sich zu einem sogenannten Mega-Trend entwickelt. Viele Menschen streben nach einem optimalen Wohlbefinden und setzen sich aktiv mit ihrer Gesundheit auseinander. Das nutzen Anbieter, Firmen und Influencer:innen, um für Produkte zu werben. Wichtig ist, dass sie sich dabei an die Regeln halten. Bei Internetseiten ist ein Impressum gesetzlich vorgeschrieben, ebenso ein Bestellbutton mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“. Eine Firma, die Gesundheitstests im Internet anbietet und einen „Schritt in Richtung eines gesünderen, freudvolleren Lebens“ verspricht, hält diese beiden Vorgaben nicht ein.
„Menschen, die auf der Webseite Gesundheitsbewertung.com einen Fragebogen ausfüllen und wie gefordert die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbedingungen bestätigen, erhalten unerwartet eine Rechnung und finden keine Kontaktmöglichkeit, um sich gegen die unberechtigte Forderung zu wehren“, sagt Susanne Punsmann, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW im Projekt Faktencheck Gesundheitswerbung. „Aus unserer Sicht ist das eine Klick-Falle. Wir haben bereits mehrere Fälle vorliegen und den Anbieter abgemahnt.“
Viele bezahlen vermutlich, wenn sie niemanden erreichen
Der Hinweis auf die Gebühr verbirgt sich am Ende eines allgemeinen Hinweises in sehr kleiner Schrift auf der Startseite unter dem Fragebogen zu persönlichen Daten. „Es fehlt ein deutlicher Hinweis, dass die Verbraucher:innen nun eine kostenpflichtige Leistung bestellen“, kritisiert die Gesundheitsjuristin Susanne Punsmann: „Auch am Ende des Fragebogens findet sich dazu kein Hinweis, im Gegenteil. Dort steht, die Angabe der E-Mail-Adresse erfolge für statistische Zwecke und nur für die Auswertung der Ergebnisse.“ Der Vertragsabschluss komme also für die Betroffenen unerwartet. Gefordert werden rund 70 Euro. In einigen Fällen räumte „Gesundheitsbewertung.com“ mit einer verkürzten Zahlungsfrist einen „Frühzahlerrabatt“ ein, der die Forderung um 20 Euro reduziert.
Der Trick funktioniere vermutlich häufig, sagt Punsmann: „Die Summe ist überschaubar, das bezahlen dann viele.“ Widerspruch können Verbraucher:innen nur in einem Kontaktformular einlegen, aber auch dort findet sich keine Angabe zu möglichen Verantwortlichen. Betreiber der Internetseite ist eine „Belard- bzw. Bellárd-Web Kft“ (GmbH) mit Sitz in Budapest.
Und was steckt hinter der versprochenen „personalisierten Gesundheitsbewertung“ inklusive „Empfehlungspaket“? Verschickt werden Textbausteine und drei Bücher im PDF-Format rund ums Thema Gesundheit mit allgemeinen Informationen, die es andernorts kostenfrei gibt. „Wir als Verbraucherzentrale NRW raten, solche Angebote nicht auszufüllen. Wenn es doch passiert, sollte man der Zahlungsaufforderung auf jeden Fall widersprechen“, sagt Punsmann. Ihr Tipp: Die gesendete Mail aufbewahren, selbst wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Bei Bedarf kann man sich auf das Gesetz berufen. Dort heißt es: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j BGB).
Weiterführende Infos und Links
Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief, um Forderungen für einen Online-Service abzuwehren, wenn der Button „zahlungspflichtig bestellen“ beim Kauf fehlte: www.verbraucherzentrale.nrw/node/57404