- Die Sparkasse am Niederrhein verweigert Erstattungen mit der Begründung, das Postbank-Urteil des BGH gelte für sie nicht
- Nach Abmahnung nun Klage eingereicht
- Wie Betroffene selbst aktiv werden und Geld zurückfordern können
Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 ist klar: Banken dürfen ein Schweigen ihrer Kund:innen auf die Ankündigung, Gebühren und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern, nicht als Zustimmung werten. Zahlreiche Banken passten seitdem ihre AGB dem Urteil entsprechend an. Auch die Sparkasse am Niederrhein. Gleichzeitig verweigert das Finanzinstitut Betroffenen aber die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren mit der Begründung, das BGH-Urteil sei nur für die dort beklagte Postbank und deren Kund:innen rechtlich bindend. Um den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen, hat die Verbraucherzentrale NRW nun Klage vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.
„Das Vorgehen der Sparkasse am Niederrhein ist aus unserer Sicht widersprüchlich“, sagt David Riechmann, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wie wir aus Zuschriften von Betroffenen wissen, streitet die Bank einerseits ab, dass die BGH-Entscheidung auch für sie gilt und verweist dabei weiter auf ihre alten Geschäftsbedingungen. Gleichzeitig verschickt das Finanzinstitut aber bereits neue, dem Gerichtsurteil angepasste AGB an ihre Kund:innen. Ein solches Vorgehen ist schwer vermittelbar.“
Der BGH hatte in dem Verfahren gegen die Postbank geurteilt, dass Banken ihre Gebühren nicht allein auf Grundlage geänderter AGB erhöhen können, also wenn die Kund:innen nicht binnen einer gesetzten Frist widersprechen. Schweigen könne nicht als Zustimmung gewertet werden. Zudem sei es bei darüber hinausgehenden Änderungen erforderlich, die Zustimmung der Verbraucher:innen explizit einzuholen. „Aus unserer Sicht sind damit Änderungsklauseln, wie sie bisher verwendet wurden, unwirksam“, sagt Riechmann.
Bei der Verbraucherzentrale NRW meldeten sich Kund:innen der Sparkasse am Niederrhein, die ihre Bank vergeblich zu einer Rückerstattung von Gebühren aufgefordert haben. Die Verbraucherschützer hatten die Sparkasse daraufhin per Unterlassungserklärung aufgefordert, diese Erstattungsansprüche nicht mit dem Argument, die Rechtsprechung des BGH gelte hier nicht, zurückzuweisen. Zudem fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass sich die Sparkasse am Niederrhein bei legitimen Rückforderungen der Kund:innen nicht mehr auf die Wirksamkeit ihrer alten Änderungsklauseln beruft (Zitat: „Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat“).
Was können betroffene Kund:innen nun tun?
Zahlreiche andere Banken prüfen bereits mögliche Rückerstattungen. Unzulässig erhobene Gebühren werden jedoch nicht pauschal zurückerstattet, sondern nur auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalls. Auch Kund:innen der Sparkasse am Niederrhein müssen deshalb also selbst aktiv werden und prüfen, wann die Sparkasse bei ihnen Gebühren ohne Zustimmung erhöht hat. Ein Anspruch sollte schriftlich eingereicht werden. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW einen interaktiven Musterbrief zur Verfügung. Zurückfordern kann man die unzulässigen Erhöhungen mindestens für drei Jahre. Je nach Gebührenmodell können hier dreistellige Summen zusammenkommen.
Wer von seinem Bankinstitut bereits neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten hat, sollte kontrollieren, ab wann diese gelten. „Jeder sollte dann prüfen, welche Preise gelten und ob man diese für angemessen hält – oder ob man lieber das Geldinstitut wechseln möchte“, rät David Riechmann.
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