Mangelhafter Verbraucherschutz im Handyshop

Pressemitteilung vom
Landesweite Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW zeigt: Anbieter händigen Pflichtinformationen nicht aus
  • Verbraucherschützer mahnen zum Weltverbrauchertag (15. März) unzureichenden Schutz vor untergeschobenen Verträgen an
  • Mehrere Telekommunikationsunternehmen wegen unzureichender Aufklärung abgemahnt
  • Widerrufsrecht für Handyverträge auch bei Vertragsabschluss im Geschäft erforderlich
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Zu oft erhalten Verbraucher:innen in Telekommunikationsgeschäften einen für sie unpassenden oder überteuerten Vertrag. Nicht immer kommen Anbieter ihren Informationspflichten nach, oft fehlt die Zeit, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und mitunter werden Kund:innen Verträge bewusst untergeschoben. „Um die Menschen besser vor ungewollten Verträgen zu schützen, brauchen wir ein Widerrufsrecht für langlaufende Verträge, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden”, fordert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. Zwar traten mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 verbraucherfreundliche Neuerungen in Kraft. Eine aktuelle Strichprobe der Verbraucherzentrale NRW zeigt aber, dass Verbraucher:innen weiterhin unzureichend vor untergeschobenen Verträgen geschützt sind.

Damit Interessierte zwischen der Vielzahl von Angeboten und Tarifen einen für sie passenden Vertrag auswählen können, ist der Handel rechtlich verpflichtet, über die wichtigsten Details vor einem Vertragsabschluss zu informieren. Das Telekommunikationsgesetz sieht seit Dezember 2021 vor, dass Kund:innen vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung erhalten, die die Vertragsdetails übersichtlich zusammenfasst.

Vertragszusammenfassungen werden nicht ausgehändigt

Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW, die im Januar 2022 in landesweit 198 Telefonshops durchgeführt wurde, kommt zu ernüchternden Ergebnissen: Nur sechs von 198 Handyshops händigten eine Vertragszusammenfassung aus. 12 Anbieter lehnten auch auf explizite Nachfrage eine Verschriftlichung des Angebotes ab. Der Großteil der Shops stellte Prospekte, Flyer, handschriftliche Angebote oder den Ausdruck eines „persönlichen Angebotes“ zur Verfügung. „Verbraucher:innen haben kaum eine Chance, die gesetzlich vorgeschriebene Vertragszusammenfassung zu erhalten, wenn sie nicht bereits den Stift für die Unterschrift zücken“, kritisiert Schuldzinski. „Sie haben somit keine Möglichkeit, verschiedene Tarife gegeneinander abzugleichen oder eine Nacht über das Angebot zu schlafen.“

Anbieter abgemahnt

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter die Vertragszusammenfassung frühzeitig zur Verfügung stellen, damit die Möglichkeit besteht, den Vertragsschluss gründlich zu überdenken. Da dies bisher nachweislich nicht geschieht, hat die Verbraucherzentrale NRW mehrere Telekommunikationsunternehmen abgemahnt. „Wir fordern die Unternehmen auf, ihren Informationspflichten nachzukommen und Kund:innen über die Vertragsdetails entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu informieren“, so Schuldzinski.

Mindestvertragslaufzeit kann zur Kostenfalle werden

Solange im Geschäft geschlossene Verträge nicht widerrufen werden können, stellt auch die oftmals lange Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen eine Kostenfalle dar. Verbraucher:innen können bis zu zwei Jahre an einen Vertrag gebunden werden. „Eine Verkürzung der Erstlaufzeit von Verträgen auf sechs Monate wäre ein wichtiger Schritt, um Verbraucher:innen vor hohen Kosten durch unpassende Verträge zu schützen“, unterstreicht Schuldzinski.

Informationen zu Verbraucherthemen für Geflüchtete aus der Ukraine

Auf diese Problemlagen werden auch Geflüchtete treffen, die sich aktuell vor den erschütternden Ereignissen in der Ukraine nach Deutschland retten. „Wir wissen, dass für Geflüchtete gerade Telefon und Internet essentiell sind, um mit der Heimat in Kontakt zu bleiben und Informationen zu erhalten“, erläutert Schuldzinski. „Nicht nur zu diesem Thema, sondern auch zu weiteren Verbraucherthemen, stellen die Verbraucherzentralen daher für Menschen aus der Ukraine sukzessive Informationen zur Orientierung in Deutschland in ihrer Landessprache zur Verfügung.“


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