- Auf Onlineshops und Marktplätzen muss auf die Elektrofachkraft-Pflicht bei Steckersolar-Geräten über 800 Watt Ausgangsleistung hingewiesen werden.
- Online-Händler und Marktplatzbetreiber haften nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW auch für zukünftige kerngleiche Verstöße.
- Hinweis dient dem Brand- und Gesundheitsschutz sowie dem Schutz des Stromnetzes und damit der Versorgungssicherheit.
Die Verbraucherzentrale NRW geht im Zusammenhang mit Angeboten für Steckersolargeräte gegen Amazon Services Europe S.a.r.l (amazon.de), MediaMarktSaturn Plattform Services GmbH (mediamarkt.de, saturn.de) und NeS GmbH (netto-online.de) vor. Kern der Klagen ist der fehlende Hinweis auf die sogenannte Elektrofachkraft-Pflicht für Anschluss und Anmeldung von Steckersolar-Geräten mit einer Ausgangsleistung über 800 Watt.
Der Absatz von Steckersolar-Geräten nimmt stetig zu, besonders im Onlinehandel. Für Steckersolar-Geräte über 800 Watt Ausgangsleistung des Wechselrichters gilt, wie bei großen Photovoltaikanlagen, die sogenannte Elektrofachkraft-Pflicht. Das heißt, dass ein beim Netzbetreiber eingetragener Fachbetrieb das Steckersolar-Gerät anschließen und beim Netzbetreiber anmelden muss. Ausgenommen davon sind nur Anlagen bis 800 Watt Ausgangsleistung. Diese dürfen selbst angeschlossen werden. „Anbieter von Steckersolargeräten mit einer Ausgangsleistung über 800 Watt müssen Verbraucher:innen nach unserer Auffassung vor ihrer Kaufentscheidung über die Elektrofachkraft-Pflicht aufklären“, erklärt Holger Schneidewindt, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Zweck der Elektrofachkraft-Pflicht ist zum einen der Brand- und Gesundheitsschutz, zum anderen auch der Schutz des Stromnetzes, welcher letztlich der Versorgungssicherheit dient.“
Verbraucherzentrale sieht auch Plattformbetreiber in der Pflicht
Während die NeS GmbH als Verkäuferin für Verstöße gegen die Informationspflicht haftet, haften die Betreiber von amazon.de, mediamarkt.de und saturn.de nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW als Plattformbetreiber. Sie bieten einen Markplatz, auf dem Dritte ihre Waren anbieten. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW haften die Plattformbetreiber, die zuvor auf konkrete Verstöße hingewiesen wurden, für zukünftige kerngleiche Verstöße auf ihren Plattformen unmittelbar, das heißt, ohne dass ein klagebefugter Verband wie die Verbraucherzentrale zunächst erneut darauf hinweisen müsste.
Die Klagen sind vor dem Oberlandesgericht Bamberg (netto-online.de), dem Landgericht Frankfurt am Main (amazon.de) und dem Landgericht München (mediamarkt.de und saturn.de) anhängig.
Weitere Informationen und Links:
- Informationen zu Änderungen und Vereinfachungen bei Steckersolar-Geräten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90740
- Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen