Verbraucherzentrale NRW geht gegen angebliche „Anti-Corona-Mittel“ vor

Pressemitteilung vom
Mehrere Abmahnungen und Klagen gegen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Werbung mit Corona-Bezug ist laut Gesetz vielfach unzulässig
  • Laufendes Klageverfahren gegen den Hersteller der Mund- und Rachenspülung „Linola sept“
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Vom Kaugummi über die angebliche Anti-Corona-Lampe bis zur antiviralen Mundspülung: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie werden vermeintliche Wundermittel gegen das Sars-CoV-2-Virus angepriesen – vor allem im Internet. „Es überrascht uns immer wieder, wie dreist manche Anbieter versuchen, die Angst der Menschen vor dem Virus zu Geld zu machen“, erklärt Arne Weinberg, Jurist im Projekt Faktencheck-Gesundheitswerbung. „Umso wichtiger ist es, wachsam zu bleiben und diesem Treiben mit juristischen Mitteln etwas entgegen zu setzen.“ Dieses Ziel verfolgen die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“. Mit Erfolg, wie die bisherige Bilanz der Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich zeigt.

Erfolgreich abgemahnt: „Unizink 50“, Vitamin-D-Ratgeber.de und „BIOVITAE“

Der hessische Anbieter von „Unizink 50“ hatte sein Arzneimittel unter anderem damit angepriesen, dass es „das Eindringen der Viren in Körperzellen verhindern“ könne. Abgemahnt wurden auch die österreichischen Betreiber der Webseite Vitamin-D-Ratgeber.de, die mit der Angst vor einem schweren Covid-19-Verlauf für ein Vitamin-D-Produkt warben (dieses war zugelassen als Arzneimittel). Der bayrische Anbieter von „BIOVITAE“, einer LED-Lampe, deren Strahlen der unzulässigen Behauptung nach „bis zu 99,8 Prozent“ der Coronaviren in der Luft im Bereich des Lichtkegels reduzieren sollen, wurde ebenfalls abgemahnt. Alle Genannten unterschrieben nach den Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale NRW Unterlassungserklärungen und dürfen die Werbung so nicht wiederholen.

Gerichtsurteil gegen Hersteller von „Linola sept“ erwartet

Im Laufe der Pandemie kamen immer wieder Gerüchte auf, dass antivirale Mundwässer vor einer Corona-Infektion schützen könnten. Auch die Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ wurde im Internet beworben mit Aussagen wie „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“. Aus Sicht der Verbraucherzentralen und anderer Wettbewerbsverbände ein klarer Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Weil er die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, läuft gegen den Hersteller des Medizinprodukts, die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG, aktuell ein Klageverfahren vor dem Landgericht Bielefeld. Mit einer gerichtlichen Entscheidung wird Ende April gerechnet.

Abmahnungen gegen weitere „Anti-Corona-Produkte“

„COVIDGUM“ und „PulmoVir immun“ – hinter diesen Produktnamen verbergen sich ein als Medizinprodukt auf den Markt gebrachtes Kaugummi sowie ein Nahrungsergänzungsmittel. Aufmerksame Verbraucher:innen meldeten dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“, dass für diese beiden Produkte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus geworben wurde. Die Anbieter der Produkte erhielten von den Verbraucherzentralen eine Abmahnung  und haben die beanstandeten Werbeaussagen mittlerweile entfernt.

Hintergrund: Je nach Produktkategorie verbietet sich die Werbung mit einem Corona-Bezug aus unterschiedlichen Rechtsgründen: Nach §12 Abs. 1 HWG ist das Versprechen einer Verhütung oder Linderung von COVID-19 bei Arzneimitteln und Medizinprodukten verboten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln gilt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung, die einen Krankheitsbezug in der Werbung generell untersagt. Sonstige irreführende Werbeversprechen – etwa für eine vermeintliche Anti-Corona-Lampe – sind nach § 5 UWG unzulässig, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Irreführende Werbung können Verbraucher:innen dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ über das Kontaktformular melden.



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