Urteile

Stand:
Bereits erstrittene Urteile des Projekts "Vorsicht Lockangebot"
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Wir gehen in Einzelfällen rechtlich gegen die Händler vor. Zunächst in Form einer so genannten Abmahnung. Das heißt wir fordern den Händler schriftlich auf, das Verhalten zu unterlassen. Im besten Fall unterschreibt der Händler dann eine Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe belegt ist. Wenn er sich nicht daran halten sollte, wird die Vertragsstrafe fällig und der Händler muss die festgesetzte Strafe zahlen. Gibt der Händler eine solche Unterlassungserklärung nicht ab, beschreiten wir als Verbraucherzentrale den Klageweg.

Bereits erstrittene Urteile:

  • Aldi Süd: Aufklärung über Vorrat von Aldi-Küchenmaschinen war nicht ausreichend
    LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16)
    Das Landgericht Duisburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aldi Süd entschieden, dass die Bewerbung der "STUDIO Küchenmaschine" nicht ausreichend über den geringen Warenvorrat aufgeklärt hat.
    Zum Sachverhalt:
    Der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd bewarb im Oktober 2016 in seinem Werbeprospekt die "STUDIO Küchenmaschine mit Kochfunktion", die ab dem 08.10.2016 erhältlich sein sollte. Der Prospekt enthielt dabei folgenden "Sternchenhinweis": "Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenen Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sie können daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein." Tatsächlich waren die Küchenmaschinen am 08.10.2016 in einer Vielzahl von Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung ausverkauft.
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  • Lidl: BGH rügt nicht ausreichende Aufklärung über Verfügbarkeit von Smartphone-Angebot in Werbeprospekt und auf Online-Werbeseite
    BGH vom 17.09.2015 (I ZR 92/14)
    Der Lebensmitteldiscounter Lidl bewarb im September 2011 in seinem Prospekt und auf der Internetseite www.lidl.de ein Smartphone der Marke "HUAWEI X3". Dieses sollte ab dem 01.09.2011 erhältlich sein, war jedoch kurz nach Ladenöffnung vergriffen.
    Der Prospekt enthielt am unteren Ende der Werbeseite den Sternchenhinweis: "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein […]".Auf der Online-Werbeseite befand sich derselbe "Sternchenhinweis" ergänzt um:"Alle Artikel solange der Vorrat reicht". Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gehe ein durchschnittlicher Verbraucher bei einem solchen Hinweis nicht davon aus, dass die beworbene Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstages – also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn – ausverkauft ist. Der BGH sah deshalb in der Prospekt- und Internetwerbung einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der sog. "Lockangebote" verbietet. Der BGH hatte das Verfahren zur weiteren Beweiserhebung zurück verwiesen an das OLG Stuttgart. Dort wurde das Verfahren durch einen Vergleich beendet, in dessen Rahmen Lidl die ursprüngliche Unterlassungserklärung angenommen hat (Az: 2 U 90/13).
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  • LiDL: Ware muss gewisse Zeit im Laden vorrätig sein I - BGH verurteilt Lockvogelwerbung von Lidl
    BGH vom 10.02.2011 (I ZR 183/09)
    OLG Stuttgart vom 22.10.2009 (2 U 6/09)
    LG Heilbronn vom 11.12.2008 (23 O 110/08)

    Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen – dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG bekräftigt. Die Richter folgten mit ihrer Entscheidung nicht nur der Auffassung der VZ NRW, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen.
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  • Aldi: Ware muss gewisse Zeit im Laden vorrätig sein II
    OLG Düsseldorf verurteilt Lockvogelwerbung von Aldi
    OLG Düsseldorf vom 23.08.2011 (I-20 U 200/10)
    LG Duisburg vom 17.09.2010 (22 O 71/10)

    Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen – dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG bekräftigt. Das Gericht stellte fest, dass die getroffene Bevorratung mit LCD-Fernsehgeräten, die nur weit weniger als zwei Tage gereicht habe, nicht angemessen gewesen ist. Die Werbung sei daher unzulässig und verstoße gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.
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