Drosselung bei Internettarifen fürs Handy III

Stand:
LG Bonn vom 27.09.2011 (11 O 38/11)
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Mit: "Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mail (mit max. 7,2 Mbit/s)", warb die Deutsche Telekom GmbH. Doch nach Nutzung eines Datenvolumens von 300 Megabyte im Monat sollte laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS-Niveau (maximal 64 Kilobit pro Sekunde im Download) gedrosselt werden.

Per einstweiliger Verfügung ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechtlich gegen die Telekom vorgegangen. Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Werbung im Internet, da Verbraucher:innen dadurch in die Irre geführt werden. Der angesprochene Verbraucher verstehe unter der Bezeichnung Flatrate einen Pauschaltarif. Mit einer Drosselung müsse aufgrund der Werbung nicht gerechnet werden, so das Gericht. Die Werbung verstoße daher gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

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