Klauseln, wonach eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges möglich ist, sind unzulässig

Stand:
LG Köln vom 10.12.2014 (26 O 280/14)
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Das Gericht befand zwei Klauseln eines Mobilfunkvertrages für unwirksam. Nach der ersten Klausel hatte der Anbieter, die Telekom Deutschland GmbH, das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise für zwei aufeinander folgende Monate bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug gekommen war. Nach der zweiten Klausel hatte die Telekom Deutschland GmbH das Recht zu einer fristlosen Kündigung, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät.

Die Klauseln widersprechen dem in § 314 Abs.2 S.1 BGB aufgestellten und für das außerordentliche Kündigungsrecht geltenden Grundsatz, wonach eine außerordentliche Kündigung in aller Regel nur zulässig ist, wenn dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde und diese abgelaufen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht z.B. wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert. Der bloße Zahlungsverzug reiche jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz annehmen zu können.

Daneben verstößt die erste Klausel noch gegen das Transparenzgebot. Danach müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich dargestellt werden. Dem Vertragspartner wird durch die gewählte Formulierung "eines nicht unerheblichen Teils der Preise" nicht hinreichend deutlich, wann er mit einer Kündigung überhaupt rechnen muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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