Telekommunikationsanbieter - Flatratevertrag darf nicht wegen exzessiver Nutzung gekündigt werden

Stand:
LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11)
Off

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters überprüfen lassen. Dies waren nach Ansicht der Verbraucherzentrale in weiten Teilen unwirksam. Das Landgericht München I hat diese Rechtsansicht geteilt und der Klage gegen die StarCom GmbH stattgegeben.

Danach ist die Vertragsklausel unwirksam, nach der das Unternehmen einen Flatratevertrag bei exzessiver Nutzung kündigen konnte. Im Bereich der Telekommunikation bedeute Flatrate jedoch, dass grundsätzlich die Gesprächsdauer und Nutzung der Datenübertragung gegen ein pauschales Entgelt unbegrenzt sei, so die Richter.

Das Gericht urteilte weiterhin unter anderem, dass die Preisänderungsklausel in den AGB der StarCom GmbH unwirksam ist, da diese den Kunden aufgrund der fingierten Zustimmung zur Preiserhöhung nach §§ 307 Absatz 1, 308 Nr. 5b BGB unangemessen benachteiligt.

LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11).pdf

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.