Energielieferanten sind verpflichtet, Verbrauchern die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zu erteilen

Stand:
LG Hamburg vom 22.10.2013 (312 O 43/13)
Off

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass Energierechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorliegen müssen, beschweren sich Verbraucher öfter über verspätete Rechnungen. In einem Verfahren gegen die Tchibo GmbH hat die VZ NRW klären lassen, dass Energielieferanten die gesetzlichen Vorgaben auch ernst nehmen müssen. Das LG Hamburg gab der VZ NRW Recht. Die Tchibo GmbH hatte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt, diese jedoch nach einem Hinweis des OLG, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zurückgenommen. Das OLG Hamburg erklärte daraufhin die Tchibo GmbH durch Beschluss vom 16.12.2015 (AZ: 10 U 27/13) des Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.

Tchibo hatte einem Gaskunden eine Rechnung erheblich verspätet zugesandt. Das Argument des Unternehmens, dass die sechswöchige Frist für die Rechnungsstellung ohne gleichzeitige Verpflichtung der Netzbetreiber nicht in allen Fällen möglich sei, ließ das LG Hamburg nicht gelten. Vielmehr hat das LG Hamburg festgestellt, dass § 40 Abs. 4 EnWG eine verbraucherschützende Norm sei, die ihre Grundlage in der europäischen Erdgasbinnenmarktrichtlinie habe. Deren Ziel sei es, die Verbraucherrechte auch dadurch zu stärken, dass Verbraucher häufig genug über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden, um zum Beispiel durch einen Wechsel des Versorgers vom Wettbewerb profitieren zu können. Auch § 40 Abs. 4 EnWG, der im Übrigen auch für Stromkunden gilt, verfolge dieses Ziel und sei mit den europäischen Vorschriften vereinbar. Halte sich ein Versorger nicht an die gesetzliche Verpflichtung, liege darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sowie ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften nach § 2 UKlaG.

Diese Auffassung und Argumentation bestätigte das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 16.11.2015, mit dem es die Erfolglosigkeit der Berufung begründete. Zudem habe Tchibo auch unmittelbar gegen die in der Europäischen Gasrichtlinie aufgestellte Informationspflicht verstoßen, wonach der Unternehmer den Verbraucher "häufig genug in angemessener Form" über den Energieverbrauch informieren müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hanseatisches OLG Beschluss vom 16.11.2015 (10 U 27/13).pdf

LG Hamburg vom 22.10.2013 ((312 O 43/13).pdf

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.