Verbraucherzentrale NRW beseitigt Werbemythen zu Prosumer-Tarif

Stand:
LG München I vom 28.02.2023 (33 O 8940/22)
Off

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hin hat das Landgericht München mehrere Werbeaussagen und Klauseln im Kleingedruckten untersagt.

Das Gericht bewertete mehrere Werbeaussagen zum Stromtarif als irreführend, darunter:

  • „Eigenen Solarstrom unbegrenzt speichern“
  • „100 % des selbst produzierten Stroms selbst nutzen“
  • „100% Freiheit durch eigene Energie“


Darüber hinaus hat das Gericht auch die Nutzung des Begriffs „SolarCloud“ in Kombination mit einer oder mehreren der vorangegangenen Aussagen als irreführend bewertet.

Das Gericht kassierte zudem mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Stromtarif. So untersagte es eine Klausel im Kleingedruckten zu einem möglichen Widerruf der Zahlungsanweisung bezüglich der EEG-Einspeisevergütung und eine Anpassung der Abschlagszahlung als intransparent. Verbraucher:innen könnten nicht erkennen, unter welchen Bedingungen eine Anpassung des Abschlags in Betracht kommt, oder ob und wann sie hierauf einen Anspruch haben.

Auch eine Klausel, die diverse technische Voraussetzungen für die Stromlieferung regelte, die zum Teil nicht im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden liegen, und bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung ein Kündigungsrecht vorsah, untersagte das Gericht. Die Regelung stelle keinen ausgewogenen und gerechten Interessensausgleich dar und benachteilige den Vertragspartner daher unangemessen.

Darüber hinaus untersagte das Gericht auch noch drei Klauseln aus den Garantiebedingungen für Photovoltaik-Module.

So untersagte es eine Klausel als unangemessene Benachteiligung, die eine Pflicht des Kunden beinhaltete, technisch detaillierten und für einen Laien nur schwer nachzuvollziehenden Vorgaben zu entsprechen und deren Einhaltung ggf. nachzuweisen.

Zudem untersagte das Gericht eine Klausel, nach der Ansprüche aus der Garantie ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Marktpartner geltend zu machen sein sollten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG München I vom 28.02.2023 (33 O 8940/22)

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.