Verbraucherzentrale NRW beseitigt Werbemythen zu Prosumer-Tarif

Stand:
LG München I vom 28.02.2023 (33 O 8940/22)
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Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hin hat das Landgericht München mehrere Werbeaussagen und Klauseln im Kleingedruckten untersagt.

Das Gericht bewertete mehrere Werbeaussagen zum Stromtarif als irreführend, darunter:

  • „Eigenen Solarstrom unbegrenzt speichern“
  • „100 % des selbst produzierten Stroms selbst nutzen“
  • „100% Freiheit durch eigene Energie“


Darüber hinaus hat das Gericht auch die Nutzung des Begriffs „SolarCloud“ in Kombination mit einer oder mehreren der vorangegangenen Aussagen als irreführend bewertet.

Das Gericht kassierte zudem mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Stromtarif. So untersagte es eine Klausel im Kleingedruckten zu einem möglichen Widerruf der Zahlungsanweisung bezüglich der EEG-Einspeisevergütung und eine Anpassung der Abschlagszahlung als intransparent. Verbraucher:innen könnten nicht erkennen, unter welchen Bedingungen eine Anpassung des Abschlags in Betracht kommt, oder ob und wann sie hierauf einen Anspruch haben.

Auch eine Klausel, die diverse technische Voraussetzungen für die Stromlieferung regelte, die zum Teil nicht im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden liegen, und bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung ein Kündigungsrecht vorsah, untersagte das Gericht. Die Regelung stelle keinen ausgewogenen und gerechten Interessensausgleich dar und benachteilige den Vertragspartner daher unangemessen.

Darüber hinaus untersagte das Gericht auch noch drei Klauseln aus den Garantiebedingungen für Photovoltaik-Module.

So untersagte es eine Klausel als unangemessene Benachteiligung, die eine Pflicht des Kunden beinhaltete, technisch detaillierten und für einen Laien nur schwer nachzuvollziehenden Vorgaben zu entsprechen und deren Einhaltung ggf. nachzuweisen.

Zudem untersagte das Gericht eine Klausel, nach der Ansprüche aus der Garantie ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Marktpartner geltend zu machen sein sollten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG München I vom 28.02.2023 (33 O 8940/22)

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