OLG Düsseldorf vom 05.11.2009 (I-6 U 17/09)
LG Düsseldorf vom 14.01.2009 (12 O 183/08)
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Volksbank Düsseldorf Neuss e.G. bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben darf.
Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit Verbrauchern in einem Darlehnsvertrag eine "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vereinbart.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Volksbank den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. Außerdem verlange die Volksbank auch dann Schätzgebühren, wenn der Kunde ein bereits anderweitig erstelltes Wertgutachten beibringen kann.