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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der zweiten Instanz der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die nicko cruises Schiffsreisen GmbH stattgegeben. Ein Verbraucher war von seinem Pauschalreisevertrag (Kreuzfahrt) unter anderem aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zurückgetreten. Im Hinblick auf die pandemische Lage am Bestimmungsort und die Art der Reise (Kreuzfahrt), die individuellen Verhältnisse (Alter des Verbrauchers) sowie die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hatte der Verbraucher erhebliche Gründe für seinen Rücktritt. Gleichwohl forderte die Reisveranstalterin Stornokosten und erstattete die bereits bezahlte Anzahlung der Reise nicht zurück.
- Wir haben den Veranstalter der Pauschalreise erfolglos außergerichtlich abgemahnt. Da die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist, haben wir Klage beim zuständigen Landgericht Stuttgart erhoben. In der ersten Instanz hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen, LG Stuttgart, 40 O 60/20 KfH.
- Das Oberlandesgericht Stuttgart allerdings hat im Berufungsverfahren der Verbraucherzentrale zugestimmt und das für Verbraucher positive Urteil erlassen. Das Oberlandesgericht erachtete es für unerheblich, dass der Reiseveranstalter Sicherheitsvorkehrungen an Bord getroffen und Teile der Reise umgeplant hatte. Diese unternehmerischen Entscheidungen kannte der Verbraucher zum Zeitpunkt seines Rücktrittes nämlich nicht. Diese Unkenntnis muss der Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen. Die Geltendmachung von „40 % Stornokosten“ war unzulässig. Die bereits vom Verbraucher geleistete Anzahlung hätte innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückerstattet werden müssen.
Zum Volltext der Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 (Az. 2 U 123/21), nicht rechtskräftig