Die Vereinnahmung des Flugpreises sofort nach der Buchung 109 Tage vor dem Flugdatum, ist im verhandelten Einzelfall unzulässig

Stand:
KG Berlin vom 09.10.2015 (5 U 55/14)
Off

Die Vereinnahmung des Flugpreises sofort nach der Buchung ist 109 Tage vor dem Antritt des Flugs nicht zulässig, wenn dies erfolgt, wie im Fall der Buchung durch eine Testperson geschehen.

Die Fluggesellschaft habe der Testperson vorgespiegelt, der Flugpreis sei bereits unmittelbar nach der Buchung und vor Antritt des Flugs fällig. Dies stellt nach Ansicht des KG Berlin eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter der die Dienstleistung erbracht wird, und somit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG dar.

Die Gestaltung und Formulierung der Buchungsroutine wiesen keine Angabe zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Flugpreises auf. Nimmt das Unternehmen sodann den Bankeinzug vor, könne der Buchende dieses Verhalten nur so verstehen, dass der Flugpreis zu diesem Zeitpunkt fällig sei. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Formulierung der Rechnung, die ebenfalls keine Aussage zu einer (späteren) Fälligkeit enthält.

Tatsächlich war der von der Testperson zu entrichtende Flugpreis zum Zeitpunkt des Bankeinzugs nicht fällig. Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung galten die §§ 641, 646 BGB, denen zufolge im Werkvertragsrecht die Vergütung bei Abnahme bzw. Vollendung des Werks zu entrichten ist. Dieser Zeitpunkt war 109 Tage vor Antritt der Flugreise noch nicht erreicht. Beim Flugreisevertrag handele es sich um einen Werkvertrag oder zumindest um einen Vertrag, in dem das werkvertragliche Element überwiegt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft keine Regelung zur Fälligkeit des Flugpreises enthalten, seien die Fälligkeitsregelungen der §§ 641, 646 BGB nicht abbedungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

KG Berlin vom 09_10_2015 (5U 55/14) - LG Berlin vom 18_03_2014 (16 O 340/13).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Verbraucherzentrale mahnt kostenpflichtigen Rundfunkbeitrag-Service ab

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt geht gegen den Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de vor. Verbraucher:innen werden hier für eine Mitteilung zum Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten, die beim offiziellen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kostenlos ist.