Die Einziehung des Flugpreises stellt nach Ansicht des LG Berlin weder eine belästigende noch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Auch erweise sich diese Praxis nicht wegen einer Missachtung der fachlichen Sorgfalt als unlauter.
Die ständige Praxis, den Flugpreis ohne Rücksicht auf den Flugtermin in jedem Fall zeitnah nach der Buchung zu vereinnahmen, erfülle aber das in § 306a BGB formulierte Umgehungsverbot und unterliege daher in gleicher Weise der Inhaltskontrolle wie eine Klausel, die die sofortige Einziehung des Flugpreises ausdrücklich gestattet. Allerdings halte sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Der Fluggastbeförderungsvertrag sei nicht als reiner Werkvertrag, sondern als Vertrag eigener Art einzuordnen. Trotz seiner werkvertraglichen Elemente unterscheide er sich vom gesetzlichen Leitbild dadurch, dass der Unternehmer aus der Natur der Sache heraus kein Unternehmerpfandrecht erwerbe, aus dem er sich nach Erbringung seiner Vorleistung notfalls befriedigen könne. Auch sonstige Sicherungsmittel, wie z. B. im Baubereich die Bauhandwerkersicherungshypothek, versagten hier. Die Fluggesellschaft habe daher ein anerkennenswertes Interesse daran, nicht in Vorleistung treten zu müssen, sondern den vollständigen Flugpreis vor Reiseantritt vereinnahmen zu dürfen. Auch überwiege das Interesse der Fluglinie an einer frühzeitigen vollständigen Bezahlung das Interesse der:des Verbraucher:in, den Reisepreis in Form einer Anzahlung und einer Restzahlung erbringen zu dürfen. Der:Die Kund:in könne den Zeitpunkt seiner Buchung frei bestimmen und sei nicht gezwungen, bereits mehrere Monate vor Reiseantritt ein Flugticket zu erwerben, sondern könne zunächst abwarten. Die:Der Verbraucher:in "erkaufe" sich durch die frühzeitige Buchung einen günstigen Reisepreis, müsse aber im Gegenzug bis zum Reiseantritt das Insolvenzrisiko tragen, wobei sie:er auch dieses durch eine Versicherung absichern könne. Eine Anzahlung mit späterer Restzahlung bedeute einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Fluggesellschaften, dessen Kosten wiederum zum Nachteil der Verbraucher:innen auf die Preise aufgeschlagen würden. Die:Der Verbraucher:in könne nicht beide Vorteile - einen günstigen Flugpreis und späte Bezahlung - für sich in Anspruch nehmen. Eine Untersagung dieser über die Landesgrenzen hinaus praktizierten Gepflogenheit griffe zum Nachteil der hiesigen Fluggesellschaften tiefgreifend in den europäischen Wettbewerb ein.
Das Urteil ist rechtskräftig.