Für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel kommt es maßgeblich darauf an, dass der Vertragspartner dem Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung schon bei Vertragsschluss anhand der Klausel erkennen kann.
Da dies nicht der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bucher Reisen GmbH stattgegeben. Die Firma berief sich auf die beanstandete Klausel bei der nachträglichen Inrechnungstellung von Kersosinzuschlägen ab dem Jahr 2000.
Das Gericht hat ausgeführt, dass der Verbraucher auch die Berechtigung für eine Erhöhung schon aus der verwendeten Klausel erkennen können müsse. Die verwendete Klausel sei schon deshalb intransparent, weil der Verbraucher nicht nachvollziehen könne, auf welcher Grundlage die erhöhte Forderung beruht. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot und sei nach §§ 9, 10 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Die Neuregelungen finden sich in den §§ 307 ff. BGB.