40 Prozent des Reisepreises als Mindeststornopauschale für Reiseverträge, die im Wege des "Dynamic Packaging" gebucht werden, sind zu viel.
Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Die Pauschale muss mithin dem typischen Schaden, der dem Reiseveranstalter durch den Rücktritt des Kunden entsteht, entsprechen. Die alltours flugreisen gmbH hat den Nachweis, dass ihr gewöhnlich ein Schaden in einer Höhe entsteht, der die von ihr festgelegten Rücktrittspauschalen rechtfertigt, nach Ansicht der Richter jedoch nicht erbracht. Ob und inwieweit sie die ersparten Aufwendungen in der Berechnung der Stornierungspauschalen berücksichtigt hat, sei mangels Vorlage einer konkreten Berechnung nicht nachvollziehbar. Sie lege weder hinreichend dar, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben, noch lasse sich aus den vorgelegten Zahlen die Angemessenheit der Pauschalen belegen. Auch fehle es am Nachweis, was sie anderweitig durch Weiterverwertung der einzelnen Reiseleistungen erwirbt und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat. Dies gelte sowohl für die Pauschale von 40 % des Reisepreises bis zum 15. Tag vor Reisebeginn, als auch für die höheren Pauschalen für den Zeitraum danach.