Die Erhebung personenbezogener Daten 15- bis 17-jähriger Gewinnspielteilnehmer (auch) zu Werbezwecken ist unzulässig

Stand:
BGH vom 22.01.2014 (I ZR 218/12)
OLG Hamm vom 20.09.2012 (4 U 85/12)
LG Dortmund vom 22.03.2012 (18 O 129/11)
Off

Eine Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen. Dies hat der BGH nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die AOK NordWest (AOK) entschieden.

Die AOK verteilte im Sommer 2011 auf einer Ausbildungsmesse vor allem für Schüler Gewinnspielkarten. Auf der Rückseite sollten die Teilnehmer Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen. Zudem war über der Unterschriftenzeile eine Einverständniserklärung abgedruckt, wonach der Teilnehmer sich mit der Speicherung und Nutzung der Daten zur telefonischen oder schriftlichen Werbung, sowie der Werbung per E-Mail oder SMS einverstanden erklärt. Bei unter 15-Jährigen sollten die Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Das Gericht wertete Aufforderung zur Teilnahme am Gewinnspiel als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unabhängig von der Rechtsform der AOK als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Rn. 14 ff). Die Datenerhebung sei auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 BDSG zulässig, da sie auch zu Werbezwecken und nicht nur zur Abwicklung des Gewinnspiels erfolgte (Rn. 18 ff). Da die Gewinnspielteilnahmekarten auf einer Messe zur Vorstellung von Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten verteilt wurden, richte sie sich auch vornehmlich an Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 15 und 17, die noch nicht die nötige Reife besäßen, die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen (Rn. 21 ff).

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Ein Schildchen mit der Aufschrift "Zero Waste" liegt zwischen Lebensmittel auf einem Tisch.

Das ist doch noch gut: So lässt sich Lebensmittelverschwendung stoppen

Tonnenweise landen Lebensmittel in Deutschland auf dem Müll – von der Produktion über den Transport bis zu Hause. Der 2. Mai macht als Tag der Lebensmittelverschwendung auf das Problem aufmerksam. Wir geben Tipps, wie Sie Lebensmittelabfälle reduzieren können.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.