Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte Verbraucher in einem Fitnessstudiovertrag mit einer konkreten Mindestvertragslaufzeit nicht über den Gesamtpreis informiert, den der Verbraucher für die Dauer der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit auf jeden Fall zu bezahlen hat.
Weiter beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte gegenüber einem Verbraucher, der einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag fristgerecht gekündigt hat, die Wirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf eine formularvertragliche vereinbarte Ruhezeit des Vertrags zu einem Zeitpunkt bestätigt, dass damit die gesetzlich zulässigen Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren überschritten wird.