Lerneinheit 4: Digitales Gesundheitswesen – diese Entwicklungen gibt es

Stand:
Lernen Sie, wie es mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangeschritten ist und welche Entwicklungen nun anstehen!
Grafik zur Lerneinhneit
Off

Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen wichtige Grundlagen zu Videosprechstunden, Online-Terminportalen, Apps auf Rezept und der neuen GesundheitsID sowie zur „ePA für alle“ ab 2025.

Die Bundesregierung verfolgt mit der Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege das Ziel, diese Bereiche in Deutschland Schritt für Schritt zu digitalisieren. Entsprechende Maßnahmen wurden bereits eingeleitet. Seit 2017 wurde die Telematikinfrastruktur für die sichere digitale Vernetzung aufgebaut, im gleichen Jahr wurde die Online-Videosprechstunde als telemedizinische Leistung eingeführt. Bereits seit 2021 können Ärzt:innen mit der elektronischen Patientenakte arbeiten – im kommenden Jahr wird diese dann verpflichtend eingeführt. Der digitale Impfnachweis für COVID-19, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsversicherung (eAU), das E-Rezept… – hier stehen wir im Jahr 2024. Aber auch weitere gesundheitliche Bereiche werden zukünftig digital unterstützt.

4.1 Videosprechstunden: Was Sie wissen sollten

In den letzten Jahren hat die Möglichkeit, ärztliche und therapeutische Beratungen per Video durchzuführen, stark zugenommen. Vor allem durch die Corona-Pandemie haben Videosprechstunden einen großen Schub erhalten. Wer darf die speziellen Sprechstunden anbieten und was genau ist dabei zu beachten und? Wir erklären es Ihnen.

Wer darf Videosprechstunden anbieten?

Grundsätzlich können fast alle Ärzt:innen Videosprechstunden anbieten, ausgenommen sind Fachärzte ohne direkten Patientenkontakt, wie Laborärzte, Nuklearmediziner:innen, Patholog:innen und Radiolog:innen. Die Kosten für diese digitalen Arztbesuche werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Gut zu wissen: Ärzt:innen können die Videosprechstunde flexibel für alle Fälle nutzen, in denen sie sie als therapeutisch sinnvoll erachten. Es gibt keine Beschränkungen auf bestimmte Indikationen, und auch Krankschreibungen sind möglich. Die Videosprechstunde kann ebenfalls durchgeführt werden, wenn der Patient oder die Patientin zuvor noch nicht bei der Ärztin oder dem Arzt in Behandlung war. Praxen sind aber nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Versicherte haben auch keinen Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde.

Auch Zahnärzte können seit Oktober 2020 Videosprechstunden anbieten, jedoch vorerst nur für bestimmte Patientengruppen wie Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen. In diesen Fällen kann der Erstkontakt, die Nachkontrolle einer Behandlung oder die Beratung bei Prothesen auch per Video stattfinden.

Psychotherapeutische Gespräche sind ebenfalls per Video möglich, sofern zuvor ein persönlicher Erstkontakt stattgefunden hat und keine therapeutischen Gründe dagegen sprechen. Seit Oktober 2021 dürfen sogar Akutbehandlungen und Gruppentherapien per Video durchgeführt werden.

Neben Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können auch andere Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Krankengymnast:innen oder Ernährungstherapeut:innen bestimmte Behandlungen per Video anbieten. Wichtig ist, dass die erste Behandlung immer persönlich erfolgt und regelmäßige Verlaufskontrollen vor Ort stattfinden.

Hebammen dürfen ebenfalls Videoberatungen durchführen, etwa bei Vorgesprächen oder zur Erhebung von Basisdaten. Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse können als digitale Live-Kurse angeboten werden.

Was brauchen Sie für eine Videosprechstunde?

Für die Teilnahme an einer Videosprechstunde benötigen Sie:

  • ein mobiles Endgerät (Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone)
  • Webcam, Mikrofon und Lautsprecher (die entweder bereits im Endgerät enthalten oder separat angeschlossen sind)
  • eine stabile Internetverbindung

Zum vereinbarten Termin für die Videosprechstunde erhalten Sie von der Arztpraxis den Link zum Videodienstanbieter und einen Einwahlcode.

Wichtig zu wissen: Die Praxis muss einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, bei dem sie sich dann registriert. Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleisten. Zertifizierte Videodienstanbieter sind bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gelistet.

Praxen müssen in der Regel ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen, dass sie Videosprechstunden anbieten und welchen zertifizierten Videodienstanbieter sie nutzen.

Datenschutz in Videosprechstunde

Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung via Video behandeln und darüber abrechnen zu können, müssen Arztpraxen einen Videodienstleister nutzen, der gemäß den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zertifiziert ist. Diese Vorschriften besagen, dass Videodienstanbieter die Standards für Informationstechniksicherheit und Datenschutz erfüllen müssen. Das muss jeweils durch ein Zertifikat einer anerkannten Stelle für Datenschutz und für Informationstechniksicherheit nachgewiesen werden.

Dabei gehen die Anforderungen für den Video-Stream bezüglich Datenschutz und Datensicherheit in der sogenannten Anlage 31b des Bundesmantelvertrags der Ärzte über die Anforderungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinaus. Die Videokommunikation zwischen Ärzt:in und Patient:in muss direkt (Peer-to-Peer) erfolgen, ohne dass die Kommunikation über einen zentralen Server läuft. Die Übertragung muss von Anfang bis Ende verschlüsselt sein, so dass der Videodienstanbieter den Inhalt des Gesprächs nicht sehen oder speichern kann.

Alle technischen Verbindungsdaten müssen innerhalb von drei Monaten gelöscht werden und dürfen nur für den reibungslosen Ablauf der Videosprechstunde verwendet werden. Es ist nicht erlaubt, diese Daten weiterzugeben.

So läuft die Videosprechstunde ab

Sofern Sie eine Videosprechstunde wahrnehmen, ist der Ablauf wie folgt:

  1. Einwählen: Sie wählen sich zum vereinbarten Termin über den Link ein, den Ihnen die Praxis zur Verfügung gestellt hat. Sie gelangen dann in einen digitalen Wartebereich.
  2. Gespräch: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ruft Sie aus dem Wartebereich auf. Das Gespräch verläuft ähnlich wie in einer normalen Sprechstunde.
  3. Datenschutz: Ihre Daten sind während der Videosprechstunde sicher. Eine Aufzeichnung ist nicht erlaubt.

Was sind technische und datenschutzrechtliche Anforderungen an die Videosprechstunden-Systeme?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben klare Anforderungen festgelegt:

  • Die Videosprechstunde muss in einem Raum stattfinden, der Privatsphäre bietet.
  • Die eingesetzte Technik muss eine störungsfreie und vertrauliche Kommunikation ermöglichen.
  • Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleisten.

Krankschreibung per Videosprechstunde

In der Videosprechstunde ist es möglich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auszustellen, sowohl für bekannte als auch für zuvor unbekannte Patient:innen:

  • Für unbekannte Patient:innen sind Krankschreibungen bis zu 3 Tage möglich.
  • Für bekannte Patient:innen sind Krankschreibungen bis zu 7 Tage möglich.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Symptome eine Abklärung über eine Videosprechstunde erlauben. Eine Folgekrankschreibung über die Videosprechstunde ist nur möglich, wenn der Patient oder die Patientin zuvor aufgrund derselben Krankheit persönlich in der Praxis untersucht wurde.

Für das Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten oder die Patientin können Praxen eine Portopauschale berechnen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Arztpraxis elektronisch an die Krankenkasse übertragen. Arbeitgeber rufen dann die AU wiederum elektronisch bei der Krankenkasse ab. Hier finden Sie Näheres zur digitalen Krankschreibung (eAU).

4.2 Online-Terminverwaltungsportale: Bequem und Effizient

Immer mehr Arztpraxen nutzen Onlineportale für die Terminvergabe, um sowohl ihren Patient:innen als auch sich selbst das Leben zu erleichtern. Entweder handelt es sich um Systeme, die direkt in die Website der Arztpraxis integriert sind oder es wird auf externe Vermittlungsplattformen verlinkt. Externe Plattformen sind etwa Doctolib, Jameda, Samedi oder Dr. Flex.

Für Praxen bringt die Online-Terminvergabe eine erhebliche Zeitersparnis mit sich. Telefonische Terminvereinbarungen sind oft zeitaufwendig und beanspruchen das Praxispersonal stark. Mit Onlineportalen verbringen die Mitarbeiter:innen weniger Zeit am Telefon und können sich auf andere wichtige Aufgaben konzentrieren. Diese Portale bieten zudem eine bessere Übersicht und Verwaltung der Termine. Praxen können den Kalender effizienter organisieren und angesagte Termine schneller neu vergeben. Viele Online-Systeme senden zudem automatische Erinnerungen per E-Mail oder SMS, wodurch es zu einer geringeren Zahl an versäumten Terminen kommt.

Was können Patient:innen an der Online-Terminvermittlung schätzen?

Auch für Patient:innen bieten die Terminvermittlungs-Systeme einen Vorteil: Arzttermine können jederzeit und von überall aus gebucht werden. Ob spät abends oder am Wochenende – die Onlineportale sind rund um die Uhr verfügbar.

Viele Patient:innen, die auf der Suche nach einem neuen Facharzt sind, nutzen gezielt Terminvermittlungsplattformen im Internet, um nach freien Terminen in der gewünschten Fachrichtung zu suchen. Andere schätzen die automatische Erinnerung per E-Mail oder SMS, die viele dieser Systeme bieten, oder die Möglichkeit, den Termin direkt aus dem System in den eigenen Kalender zu übertragen. Einige Portale bieten auch die Funktion, bereits vor dem Termin medizinische Unterlagen hochzuladen, was die Vorbereitung auf den Arztbesuch erleichtert. Auch Absagen oder Terminverschiebungen gestalten sich einfach – mit einem Klick ist der Termin abgesagt oder geändert.

Die Systeme bieten also durchaus Vorteile für Patient:innen. Nicht vergessen werden dürfen aber Menschen, die keinen Zugang zu digitalen Geräten haben oder diese nicht nutzen können oder möchten. Deshalb müssen Arztpraxen auch zukünftig telefonisch für Terminvereinbarungen erreichbar bleiben.

Wie funktionieren die Online-Terminvermittlungssysteme?

Die Funktionsweise kann je nach System oder Plattform unterschiedlich sein. In der Regel erfolgt die Terminsuche wie folgt:

  1. Registrierung und Anmeldung: Häufig muss man sich in den Systemen anmelden und teils auch ein Nutzerkonto anlegen. Dies erfordert meist grundlegende Informationen wie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer und häufig auch die Vergabe eines Passwortes für das Konto.
  2. Arztsuche und Terminwahl: Nach der Anmeldung können Sie je nach Vermittlungssystem nach Arztpraxen oder einem freien Termin in Ihrer Arztpraxis suchen. Gerade externe Onlineprotale bieten verschiedene Filteroptionen. So ist es zum Beispiel möglich, Fachgebiete, Entfernung, verschiedene Ärzten in einer Praxis, Versicherungsstatus (gesetzlich versichert, privat versichert), Art des Termins (Vorsorge, Behandlung, Kontrolle, akute Beschwerden), Videosprechstunde oder Spracheinstellungen auszuwählen. Sobald der passende Arzt oder die passende Ärztin und ein freier Termin gefunden sind, können Sie verfügbare Termine einsehen und direkt buchen.
  3. Bestätigung und Erinnerungen: Nach der Buchung des Termins erhalten Patient:innen eine Bestätigungs-E-Mail oder eine SMS. Viele Portale bieten zudem Erinnerungen an den bevorstehenden Termin.
  4. Terminverwaltung: Über das persönliche Konto, das bei einigen Portalen angelegt werden muss, können Patient:innen ihre gebuchten Termine einsehen, ändern oder stornieren. Dies gibt Ihnen zusätzliche Flexibilität und Kontrolle über die Terminplanung.

Wie steht es um Datensicherheit und Datenschutz bei Terminvermittlungs-Plattformen?

Die Vermittlungsplattformen, die meist kommerziell sind, setzen auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, um die Sicherheit der Daten während der Übertragung an die Arztpraxis zu gewährleisten und sorgen dafür, dass das Buchen von Arztterminen einfach und bequem bleibt.

Aber beim Datenschutz gibt es noch Verbesserungsbedarf. Denn bei der Nutzung solcher Portale geben Patient:innen oft sensible Gesundheitsdaten preis, wie den Grund des Arztbesuchs oder die gesuchte Fachrichtung. Hieraus lassen sich beispielsweise Rückschlüsse auf bestimmte Krankheitsbilder schließen. Bei der Nutzung von Online-Terminbuchungsportalen tragen sowohl der Anbieter als auch die Arztpraxis Verantwortung für einen sicheren Umgang mit den besonders schützenswerten Patientendaten.

Eine Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hat gezeigt, dass viele kommerzielle Terminplattformen Probleme mit dem Datenschutz haben. In vielen Fällen ist der Umgang mit Gesundheitsdaten unklar und schwer nachvollziehbar. Einige Portale holen keine ausreichende Einwilligung zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten ein oder nutzen Tracking-Dienste für Marketingzwecke, was besonders kritisch ist. Manche Plattformen fordern umfangreiche Patientendaten an, die für die Terminbuchung oft nicht notwendig sind. Patient:innen sollten sich daher vor Nutzung auf den Websites der Anbieter über den Umgang mit Daten informieren und dazu auch die Datenschutzerklärung des Vermittlungsportals durchsehen.

Alternativ können Patient:innen den Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Website www.116117.de nutzen. Dort können Termine ohne Vermittlungscode für Hausärzte, Frauenheilkunde, Augenheilkunde, Kinderheilkunde und psychotherapeutische Erstgespräche gesucht werden. Für andere Fachrichtungen ist jedoch zwingend ein Vermittlungs- oder Dringlichkeitscode des überweisenden Arztes erforderlich. Beachten Sie, dass Termine nicht bei einem bestimmten Arzt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gewählt werden können. Auch über den Patientenservice der 116 117 kann nicht in jedem Fall ein Termin in bestimmten Zeiträumen gefunden werden. Hier finden Sie Informationen zu diesem Service.

4.3 Gesundheits-Apps auf Rezept – wie Sie Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nutzen können

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind medizinische Apps, die zur Unterstützung bei der Diagnose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten dienen sollen.
DiGA bieten eine Ergänzung zu ärztlichen Behandlungsmethoden und können dazu beitragen, die medizinische Versorgung zu verbessern und den Alltag von Patient:innen zu erleichtern. Manche DiGA können auch die Kommunikation zwischen Patient:innen und Ärzt:innen verbessern, indem sie relevante Gesundheitsdaten teilen und überwachen. Seit Oktober 2020 können gesetzlich Versicherte DiGA als Kassenleistung in Anspruch nehmen.

Diese speziellen Apps sind als Medizinprodukte mit CE-Kennzeichen zertifiziert und können bei einer Vielzahl von Krankheiten eingesetzt werden. So gibt es zum Beispiel Apps, die bei Diabetes das Management von Blutzuckerwerten unterstützen, Linderung bei Tinnitus oder Migräne verschaffen, die Behandlung von Depressionen und Angststörungen begleiten oder Programme bei Rückenschmerzen, die gezielte Übungen und Trainingspläne anbieten.

Bevor sie von Arztpraxen überhaupt verschrieben werden können, müssen DiGA zugelassen werden. Alle zugelassenen DiGA finden Sie im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Screenshot des DIGA-Verzeichnisses online
Quelle: Screenshot BfArM DiGA-Verzeichnis

Wie werden DiGA zugelassen?

In den App-Stores gibt es Tausende von verschiedenen „Gesundheits-Apps“. Wie unterscheiden sich DiGA davon?

Um als DiGA anerkannt zu werden, müssen die Apps eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestehen. Dabei werden in einem Schnellverfahren (sog. Fast-Track-Verfahren) nach dem DiGA-Leitfaden verschiedene Kriterien überprüft, etwa:

  • Datensicherheit: Die App muss den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen, um sicherzustellen, dass die Nutzerdaten geschützt sind.
  • Datenschutz: Die App muss den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen, um die Privatsphäre der Nutzer zu gewährleisten.
  • Nutzerfreundlichkeit: Die App muss für die Zielgruppe gut anwendbar sein.
  • Nachweis positiver Versorgungseffekte: Die App muss nachweislich medizinisch wirksam sein und den Nutzern einen klaren gesundheitlichen Nutzen, beispielsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes, Verkürzung der Krankheitsdauer, Verbesserung der Lebensqualität, bieten. DiGA-Hersteller, die einen Antrag auf Erprobung stellen, müssen plausibel darlegen, dass die DiGA für eine bestimmte Patientengruppe einen oder mehrere positive Versorgungseffekte erzielen kann.

Nach erfolgreicher Prüfung wird die App in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. DiGA, deren positive Versorgungseffekte noch nicht nachgewiesen sind, können vorläufig für ein Jahr aufgenommen werden, wenn die Hersteller darlegen, dass die entsprechende DiGA positive Effekte erzielen kann. Innerhalb dieser Zeit muss der Nutzen belegt werden, sonst werden sie aus dem Verzeichnis entfernt.

Wie bekommen Sie eine DiGA auf Rezept?

Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können DiGA verschreiben. Der Ablauf für die Kostenübernahme sieht folgendermaßen aus:

  1. Ausstellen eines Rezepts: Der Arzt oder die Ärztin stellt bei passender Diagnose ein Rezept für die DiGA aus.
  2. Rezept bei der Krankenkasse einreichen: Sie reichen das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese stellt Ihnen dann einen Freischaltcode zur Verfügung.
  3. Freischaltcode aktivieren: Mit dem Freischaltcode können Sie die App kostenfrei herunterladen, aktivieren und nutzen.

Kann ich eine DiGA ohne ärztliche Verordnung nutzen?

Auch ohne ärztliche Verordnung können Sie eine DiGA nutzen. Dafür müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung einholen und eine entsprechende Indikation (z. B. durch Behandlungsunterlagen) nachweisen. Ihre Krankenkasse prüft dann Ihren Antrag und genehmigt die Nutzung der App, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Alle DiGA, die die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, sind im DiGA-Verzeichnis aufgelistet. Um eine passende DiGA zu finden kann man nach Kategorien, dem ICD-Code zur Klassifizierung von Krankheiten, nach vorläufig oder dauerhaft aufgenommenen DiGA, Altersgruppe, Geschlecht, Mehrkosten, notwendigen Zusatzgeräten sowie der Sprache filtern. Die meisten DiGA sind in den gängigen App Stores (Apple App Store, Google Play Store) oder sogar als Webanwendung verfügbar. Wählt man eine DiGA aus, findet man dort grundlegende Informationen zum Beispiel zu Anwendung, Eigenschaften und Gebrauchsanweisung, Datenschutz sowie positiven Versorgungseffekten.

Gibt es DiGA auch für Privatversicherte?

Auch viele private Krankenversicherer erstatten die Kosten für DiGA, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die genauen Bedingungen variieren je nach Versicherer. Sind Sie an einer DiGA interessiert, sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin und Ihrer privaten Krankenversicherung.

Weitere Infos zu DIGA und sonstigen Gesundheits-Apps finden Sie bei uns sowie beim BfArM.

4.4 Die GesundheitsID – Ihre digitale Identität im Gesundheitswesen

Die GesundheitsID ist Ihr „elektronischer Personalausweis“ für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen. Mit ihr können Sie sich online für verschiedene digitale Gesundheitsdienste authentifizieren.

Seit Anfang 2024 können Versicherte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine digitale GesundheitsID beantragen. Auch private Krankenversicherungen bieten vermehrt digitale Identitäten für ihre Versicherten an.

Die Nutzung der GesundheitsID ist freiwillig, eine verpflichtende Nutzung ist bislang nicht vorgesehen.

Wie kann man die GesundheitsID nutzen?

Die GesundheitsID enthält Ihre persönlichen Daten, wie die Krankenversichertennummer, den Namen und das Geburtsdatum. Mit ihr können Sie sich online für verschiedene Gesundheitsdienste authentifizieren, ohne wie bisher Ihre elektronische Gesundheitskarte und PIN verwenden zu müssen.
Mit Ihrer GesundheitsID können Sie sich einfacher über Ihr Handy in Apps wie die E-Rezept-App oder elektronische Patientenakte (ePA) einloggen. Bei der Registrierung in diesen Apps wählen Sie Ihre GesundheitsID als Identifizierungsmethode aus und geben den Code ein. Das System überprüft und bestätigt dann Ihre Identität.

Die Nutzungsmöglichkeiten Ihrer digitalen Identität sollen schrittweise erweitert werden. Zukünftig ist geplant, dass Sie sich auch für Gesundheits-Apps auf Rezept (DiGAs) und Drittanwendungen (das sind sowohl kasseneigene als auch kassenübergreifende Anwendungen) sowie über Patientenportale von Krankenhäusern mit Ihrer GesundheitsID anmelden können. Ab 2026 ist vorgesehen, dass Sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mehr vorlegen müssen, sondern sich mit Ihrer digitalen Identität ausweisen können. Die GesundheitsID kann dann als Alternative zur eGK genutzt werden.

Wie bekommt man die GesundheitsID?

Das Anmelde- und Identifizierungsverfahren für eine GesundheitsID kann sich von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden. Für die GesundheitsID müssen Sie den Registrierungsprozess nur einmal durchlaufen.

Die GesundheitsID müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie kann von allen gesetzlich Versicherten beantragt werden. Eine GesundheitsID für Kinder kann von den Eltern beantragt werden. Wie Sie bei Ihrer Krankenkasse die GesundheitsID beantragen und sich registrieren können, erfahren Sie auf deren Homepage bzw. können es in einer der Filialen vor Ort erfragen. In den meisten Fällen erfolgt die Beantragung über die jeweilige Krankenkassen-App oder die ePA-Apps.

Sie müssen sich einmalig identifizieren, um nachzuweisen, dass Sie tatsächlich die Person sind, für die Sie sich ausgeben, beispielsweise mit dem E-Personalausweis, mit einer Vor-Ort-Identifizierung oder dem Postident-Verfahren. Zukünftig sollen biometrische Merkmale wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung den Anmeldeprozess weiter vereinfachen.

Für die Registrierung brauchen Sie zudem in der Regel entweder Ihre elektronische Gesundheitskarte mit der PIN Ihrer Krankenkasse oder Ihren elektronischen Personalausweis mit der dazugehörigen sechsstelligen Ausweis-PIN.

Ist die GesundheitsID sicher?

Die GesundheitsID bietet ein hohes Sicherheitsniveau, um Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen.
Es gelten strenge Sicherheitsstandards, da Gesundheitsdaten als besonders schützenswert eingestuft werden. Die Sicherheitsstandards wurden eng mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgestimmt.

So gibt es beim Verfahren eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Der erste Faktor ist dabei die sechsstellige GesundheitsID-PIN, die im Rahmen der Registrierung vergeben wird. Der zweite Faktor ist das eigene Smartphone oder Tablet. Hier finden Sie weitere Informationen zum Verfahren der Zwei-Faktor-Authentifizierung.

Für die weitere Absicherung muss die GesundheitsID in bestimmten Abständen durch eine Anmeldung über die eGK mit PIN oder den elektronischen Identitätsnachweis (eID) des Personalausweises bestätigt werden.

4.5 Ab 15. Januar 2025: Die elektronische Patientenakte für alle

Sicher kennen Sie das: Sie haben einen Termin bei einem neuen Facharzt, aber Ihnen fehlen wichtige medizinische Unterlagen aus früheren Behandlungen. Oder wieder einmal fragt der Arzt nach dem Impfausweis, den Sie aber dieses Mal nicht bei sich tragen.   
Hier kommt die elektronische Patientenakte (ePA) ins Spiel: Künftig ist die elektronische Patientenakte (ePA) Ihr digitaler Gesundheitsordner, in der alle Ihre medizinischen Informationen gespeichert sind. Das können zum Beispiel Arztberichte, Laborergebnisse, Medikamentenlisten und Impfungen sein. Aber auch eigene Gesundheitsdaten wie z.B. ältere medizinische Unterlagen, die Sie bei sich abgelegt haben, oder Vitaldaten und Messungen aus Gesundheits-Apps oder Smartwatches, enthält die digitale Akte.

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist für uns Patient:innen ein großer Schritt in Richtung Digitalisierung unseres Gesundheitswesens. Viele Menschen sind aber verunsichert bezüglich ihrer Vorteile und Risiken und fragen sich, ob sie die neue Technik bedienen können. Andere überlegen zudem, ob sie die ePA überhaupt nutzen, oder ihr direkt widersprechen sollen.

Was ist das Neue an der elektronischen Patientenakte?

Eigentlich ist die ePA nicht neu. Gesetzlich Versicherte haben bereits seit 2021 die Möglichkeit, eine ePA zu nutzen. Da der Antragsprozess kompliziert und die Nutzung für Patient:innen und Ärzt:innen schwierig war, haben bislang nur etwa 1 Million von 73 Millionen Versicherten eine ePA angelegt.

Das soll sich nun ändern: Ab dem 15. Januar 2025 sollen nun alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch von ihrer Krankenkasse eine ePA erhalten – es sei denn, sie widersprechen der Anlage (Opt-Out-Verfahren). Der große Unterschied zur bisherigen ePA besteht darin, dass diese früher aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden musste und nun eben automatisch angelegt wird.

Welchen Nutzen bringt die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine praktische Möglichkeit, Gesundheitsdaten digital zu verwalten. Sie kann die Behandlung effizienter und sicherer machen, die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessern und dadurch auch die Patientenzufriedenheit erhöhen.

Alle medizinischen Behandlungen, Diagnosen, Medikationen und Arztbesuche können in der ePA dokumentiert werden. Gesundheitsinformationen sind jederzeit verfügbar, unabhängig davon, bei welchem Arzt oder in welcher Einrichtung die Behandlung stattfand. In der elektronischen Patientenakte (ePA) sammeln Sie alle Ihre Gesundheitsinformationen an einem Ort. Die ePA ermöglicht es Ihren Ärzt:innen so, auf Ihre gesamte Krankengeschichte zuzugreifen und so einen besseren Überblick über Ihre Gesundheit zu erhalten. Das kann zu einer verbesserten Diagnose und individuelleren Behandlung führen.

Vom Prinzip her haben die Versicherten die volle Kontrolle über ihre ePA. Sie können entscheiden, wer Zugriff auf ihre Daten hat und welche Informationen geteilt werden.
Die elektronische Patientenakte (ePA) bietet viele Vorteile, bringt aber auch einige potenzielle Nachteile und Herausforderungen mit sich: Trotz hoher Sicherheitsstandards ist das Risiko von Datenlecks und Cyberangriffen nie auszuschließen. Sensible Gesundheitsdaten könnten in falsche Hände geraten.

Die ePA braucht außerdem eine stabile technische Infrastruktur. Systemausfälle oder technische Fehler oder schlechte oder langsame Internetverbindung können den Zugang zur ePA erschweren. Menschen ohne geeignetes Endgerät haben keinen eigenständigen Zugriff und Einblick in ihre eigene ePA. Nicht alle Patient:innen sind außerdem hinreichend technisch versiert. Einige können Schwierigkeiten haben, die ePA effektiv zu nutzen.

Grafik zu Vorteilen und Herausforderungen

Wie erhalten Sie Ihre elektronische Patientenakte?

Ihre elektronische Patientenakte wird von Ihrer Krankenkasse eingerichtet. Zuvor informiert Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig darüber. Sobald Ihre ePA aktiviert ist, können Sie und Ihre behandelnden Arztpraxen sie nutzen.

Die „ePA für alle“ wird automatisch erstellt, und von den behandelnden Arztpraxen befüllt und eingesehen. Patient:innen müssen nun aktiv widersprechen, wenn sie das nicht möchten oder wenn Sie Zugriffe beschränken wollen. Wenn Sie nicht möchten, dass eine Patientenakte für Sie angelegt wird, können Sie bei Ihrer Krankenkasse widersprechen.

Wichtig zu wissen: Die Nutzung der ePA bleibt auch künftig freiwillig.

Sie können die elektronische Patientenakte aktiv oder auch nur passiv nutzen. Für die aktive Nutzung benötigen Sie die ePA-App Ihrer Krankenkasse. Für Menschen, die die ePA selbst nicht aktiv nutzen können oder keine geeigneten Endgeräte besitzen, ist auch eine passive Nutzung möglich.

Ausführliche Infos zur ePA und ihren Funktionen finden Sie auf unserer Homepage.

 

Übungen zur 4. Lerneinheit

Welche Entwicklungen gibt es schon im digitalen Gesundheitswesen – welche kommen noch?

Sie haben verschiedene digitale Verfahren im Gesundheitswesen kennengelernt. Nun haben Sie Gelegenheit, Ihr Wissen zu den einzelnen Verfahren noch einmal zu überprüfen:

Lerneinheit laden: Erst wenn Sie auf "Inhalt anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu H5P hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

1N Telecom: So wehren Sie sich gegen Schadenersatz-Forderungen

Seit Mitte August melden sich vermehrt Verbraucher:innen, die von der 1N Telecom ein Schreiben mit dem Betreff Anbieterwechselauftrag erhalten haben. Mit unserem Mustertext können Sie sich wehren.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.