Sofortmaßnahmen im Notfall
Wenn Sie befürchten, dass Betrüger:innen Zugriff auf Ihr Konto haben, prüfen Sie folgende Sofortmaßnahmen:
- Konto oder Kreditkarte sperren
Sperren Sie das Konto beziehungsweise die Kreditkarte sofort, wenn Sie sicher sind, dass Sie die Buchungen nicht selbst veranlasst haben. Als erstes müssen Sie sich informieren, ob Ihr Kreditinstitut am zentralen Sperrnotruf 116 116 (aus dem Ausland +49 116 116 oder +49 30 4050 4050) teilnimmt. Leider gibt es Kreditinstitute, bei denen das nicht der Fall ist. Suchen Sie daher in einem Internet-Browser nach dem Namen Ihres Kreditinstituts und „Konto sperren“. Sie gelangen dann in der Regel direkt zu allen Kontaktmöglichkeiten Ihres Instituts. - Strafanzeige stellen
Am schnellsten geht das online. Beschreiben Sie genau, was passiert ist und laden Sie Screenshots und betrügerische Nachrichten hoch. Spekulieren Sie nicht über mögliche Ursachen, bleiben Sie bei den Ihnen bekannten Fakten. Für Sie ist zunächst nur wichtig, dass Sie Anzeige erstattet haben. Das Aktenzeichen teilen Sie dann umgehend Ihrem Kreditinstitut mit. Hier gelangen Sie zur Online-Wache Ihres Bundeslandes. - Nur bei Überweisungen: Empfängerbank informieren
Überweisungen können nach der Auftragserteilung nur in Ausnahmefällen und nur dann gestoppt werden, wenn Sie schnell handeln und die beteiligten Banken mithelfen. Wenn Sie noch Zugriff auf Ihr Konto haben und sehen können, auf welches Konto die Betrüger das Geld überwiesen haben, können Sie folgendes tun: Anhand der IBAN können Sie die Empfängerbank ermitteln (dazu gibt es IBAN-Rechner, zum Beispiel hier. Anschließend können Sie sich mit der Empfängerbank in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der Bank. Geben Sie das polizeiliche Aktenzeichen und die Überweisungsdaten an und weisen Sie auf den Betrug hin. Die Empfängerbank kann dann geeignete Schritte prüfen, um das Konto wegen Geldwäscheverdachts zu sperren. Im besten Fall kann so die Gutschrift auf dem Empfängerkonto verhindert und der Betrag zurückgeholt werden. - Melden Sie Ihre Ansprüche an
Fordern Sie von Ihrem Zahlungsdienstleister, also Ihrer Bank oder Sparkasse, das Geld zurück, das die Betrüger:innen von Ihrem Konto abgebucht haben. Geben Sie an, welche Buchungen Sie nicht selbst veranlasst haben. Melden Sie Ihre Ansprüche schriftlich oder per E-Mail an, damit Sie einen Beweis für Ihre Beschwerde haben. Vermeiden Sie es, in dieser Angelegenheit mit Ihrem Zahlungsdienstleister zu telefonieren, denn häufig verfügen die ohnehin schwer erreichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Call-Centern weder über die notwendige fachliche und rechtliche Kompetenz noch über die Entscheidungskompetenz, um Ihrem Anliegen vollumfänglich nachzukommen. Geben Sie dem Anbieter drei Wochen Zeit, Ihnen das Geld wieder gutzuschreiben. Verlangen Sie, dass die Gutschrift mit Wertstellung des Belastungsdatums erfolgt. Damit ist sichergestellt, dass Sie eventuelle Guthabenzinsen erhalten beziehungsweise bei einem überzogenen Konto keine Überziehungszinsen anfallen.
Die Bank mauert? Wie Sie zu Ihrem Recht kommen
Wenn Ihr Zahlungsdienstleister trotz Ihrer Beschwerde das zu Unrecht abgebuchte Geld nicht zurückerstattet, können Sie Folgendes tun:
- Schlichtungsstelle einschalten
Welche Schlichtungsstelle oder Kundenbeschwerdestelle für Ihren Anbieter zuständig ist, erfahren Sie im Impressum auf der Internetseite des Anbieters. Alternativ stellt die BaFin eine Übersicht mit Ansprechpartnern zur Verfügung, die aber nur dann hilfreich ist, wenn Sie genau wissen, welcher Schlichtungsstelle Ihr Anbieter beigetreten ist. Sollte auch die Schlichtungsstelle keinen für Sie akzeptablen Vorschlag unterbreiten, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. - Anwalt einschalten
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen können Betrugsopfer ihre Schadensersatzansprüche oft nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen. Dieser wird die Erfolgsaussichten prüfen und gegebenenfalls das Kreditinstitut auffordern, das behauptete grob fahrlässige Verhalten des Kontoinhabers nachzuweisen. Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt können Sie die Datenbanken der örtlichen Rechtsanwaltskammern nutzen oder sich an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Hinweise dazu finden Sie bei der Stiftung Warentest.
So wehren Sie sich gegen Inkassoforderungen und Schufa-Einträge
Wenn Sie die Autorisierung bestritten haben, aber dennoch eine Forderung von einem Inkassobüro erhalten, sollten Sie auch dieser Forderung erneut widersprechen. Weisen Sie das Inkassobüro darauf hin, dass die Forderung bereits gegenüber dem Kreditinstitut bestritten wurde. Inkassodienste dürfen zwar ankündigen, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Schufa oder eine andere Auskunftei informiert wird. Diese Ankündigung ist aber nur zulässig, wenn die Forderung tatsächlich besteht und Sie ihr nicht widersprochen haben.
Droht Ihnen ein Inkassodienst trotz bestrittener Forderung mit einem Schufa-Eintrag oder einer Verschlechterung Ihrer Bonität, schalten Sie Ihre Verbraucher-zentrale ein. Unzulässig ist zum Beispiel folgende Drohung: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um […]Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“ Aus dieser Drohung ergibt sich nicht, dass nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden dürfen. Die Verbraucherzentralen können eine Abmahnung oder Unterlassungsklage gegen den Inkassodienst und gegebenenfalls auch gegen den Zahlungsdienst prüfen.
Der Inkasso-Dienst darf für eine bestrittene Forderung auch keine Gebühren verlangen.
Ist eine bestrittene Forderung bei einer Auskunftei wie der Schufa eingetragen, haben Sie das Recht, den Eintrag löschen zu lassen. Informieren Sie auch in diesem Fall Ihre Verbraucherzentrale, damit diese eventuelle Unterlassungsansprüche gegen den Zahlungsdienstleister prüfen kann, der den unzulässigen Eintrag veranlasst hat.
Was bei einem Identitätsdiebstahl noch zu beachten ist, lesen Sie in diesem gesonderten Artikel.
- Aufsichtsbehörde BaFin informieren
Aufgrund der zunehmenden Fälle von Konto- und Kartenmissbrauch bitten wir Sie, Betrugsfälle auch der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zu melden.
Nur wenn die BaFin auch über aktuelle Methoden informiert ist, kann sie diese Informationen nutzen, um im Rahmen der Überwachung des Risikomanagements der Kreditinstitute festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Grundsätzlich analysieren alle Kreditinstitute die Kontobewegungen ihrer Kundinnen und Kunden. Sie können ungewöhnliche Verfügungen erkennen und im Rahmen des Risikomanagements stoppen. Wir gehen davon aus, dass Ihre Beschwerde dazu beitragen kann, die Überwachung des Risikomanagements zu verbessern.
Verwenden Sie dazu dieses Beschwerdeformular. Geben Sie an, dass Sie sich darüber beschweren, dass das Risikomanagement Ihrer Bank den Betrug nicht erkannt hat, obwohl es ihn hätte erkennen können. Erklären Sie, was an der Kontobewegung ungewöhnlich war, da Sie solche Transaktionen nie veranlasst haben. Zum Beispiel:- Transaktion in der Nacht,
- mehrere Transaktionen kurz hintereinander,
- die Einrichtung eines neuen Zahlungsauthentifizierungsinstruments (z.B. Google Pay, Apple Pay, eine neue App),
- mit anschließend hohen Kontoverfügungen.
Weisen Sie gerne darauf hin, dass die Verbraucherzentrale Ihnen geraten hat, die BaFin einzuschalten.
- Verbraucherzentrale einschalten
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie weiter vorgehen sollen, können Sie sich gerne von den Experten in den Verbraucherzentralen vor Ort beraten lassen. Wir werden auch prüfen, ob wir Sie darin unterstützen können, Ihre Interessen gegen den Zahlungsdienstleister oder gegen einen Inkassodienst durchzusetzen.
Sie können unsere politische Arbeit unterstützen, indem Sie uns über den Ausgang Ihres Falles berichten. Anhand Ihrer Erfahrungen beobachten wir das Verhalten der Kreditinstitute und setzen uns beim Gesetzgeber für ein sicheres Online-Banking ein.