Das Wichtigste in Kürze:
- Google informierte Kunden im Play Store beim Kauf von Dateien nicht ausreichend über den Verlust des Widerrufsrechts.
- Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden.
- Seit dem 28.05.2022 müssen Händler diesen Verlust des Widerrufsrechts nach dem Kauf auch noch z.B. durch eine E-Mail an den Kunden bestätigen
Millionen Nutzer von Android-Smartphones laden Dateien bei Google Play herunter. Betrieben wird der offizielle Appstore des Betriebssystems Android von der Google Commerce Limited. Sie informiert bislang nicht korrekt über den Verlust des Widerrufsrechts, hat das Landgericht Köln im Mai 2019 entschieden (Az. 31 O 372/17, rechtskräftig). Damit hat sich das Gericht unserer Meinung angeschlossen; wir hatten Google genau deshalb verklagt.
Google verkauft und verleiht unter anderem Filme, Musik, Hörbücher oder Apps in Form von Dateien. Dabei gilt generell: Kunden, die im Internet etwas kaufen, haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das kann nur erlöschen, wenn sie vor dem Kauf ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Download beginnen soll. Außerdem müssen Kunden ihre Kenntnis darüber bestätigen, durch den Start des Downloads ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu verlieren. Zusätzlich hierzu müssen Händler wie Google seit dem 28.05.2022 dem Kunden eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. in einer E-Mail oder auf Papier) zur Verfügung stellen.
Vor dem Urteil konnten Kunden im Play Store bislang nicht bestätigen, daß ihr Widerrufsrecht mit demDownload erlischt. Vor dem Klick auf den "Kaufen"-Button gab Google lediglich folgenden Hinweis: "Wenn du auf 'Kaufen' klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen ...)."
Für das Landgericht Köln reichte der Hinweis nicht aus. Denn den Nutzern müsse der Verlust ihres Widerrufsrechts deutlich vor Augen geführt werden. Mit dem Klick auf "Kaufen" liege der Fokus aber darauf, die Bestellung abzuschließen. Kunden müssten ausdrücklich zustimmen, dass der Download sofort starten soll und sie dadurch ihr Widerrufsrecht aufgeben.
Das Gericht stellte außerdem allgemein klar, dass diese Zustimmung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt werden darf. Ein Kästchen, das also bereits angekreuzt ist, wäre somit ebenfalls nicht zulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.