Das Wichtigste in Kürze:
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar förderberechtigten Personen.
- Es gibt aber auch nicht förderberechtigte Personen.
- In dieser Auflistung sehen Sie, wer zur welcher Gruppe gehört.
Wer gehört zu den unmittelbar Förderberechtigten?
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen, Beamte und Beamt:innen, Richter:innen, Soldaten:innen, Amtsträger:innen, freiwillig Wehrdienstleistende, Personen im Bundesfreiwilligendienst.
- Menschen, die Arbeitslosengeld und Krankengeld beziehen, Bezieher:innen von Arbeitslosengeld, ALG-II-Empfänger:innen, Bezieher Bezieher:innenvon Krankengeld, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen.
- Wenn Sie Vorruhestandsgeld beziehen, sofern Sie vorher pflichtversichert waren,
- Künstler:innen, die und über die Künstlersozialkasse versichert sind.
- Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, zum Beispiel bei Pflege von Angehörigen,
- geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, die eigene Sozialversicherungsbeiträge leisten sowie
- Menschen, die ein Kind bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres erziehen. Dies gilt für das gesamte Jahr.
Besonderheiten für Beamte und Beamt:innen: Wer keine Sozialversicherung aus einem früheren Arbeitsverhältnis hat, muss eine sogenannte Zulagennummer bei der Dienststelle beantragen. Außerdem muss die Versorgungsstelle ermächtigt werden, die Daten über die Dienstbezüge der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mitzuteilen. Seit 2005 müssen die Anbieter über diese Zustimmungspflicht informieren.
Wer ist mittelbar förderberechtigt?
- Nicht förderberechtigte Ehepartner:innen - dazu zählen auch Partner:innen in eingetragenden Partnerschaften - aller unmittelbar Zulageberechtigten.
Mittelbar Förderberechtigte werden mit Zulagen gefördert, wenn sie einen eigenen Riestervertrag abschließenSpar und mit eigenen Mitteln besparen.
Seit 2012 müssen mittelbar Förderberechtigte mindestens 60 Euro jährlich sparen. Ohne diesen Eigenbeitrag gibt es keine Förderung.
Wer zählt zu den nicht Förderberechtigten?
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung wie (Ärzte:innen und Ärzte, Apotheker:innen, Tierärzte:innen und Tierärzte, Architekten:innen, Rechtsanwälte:innen und Rechtsanwälte,
- Menschen, die eine Rente beziehen wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
- geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, die keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge leisten,
- Studierende, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Diese Personen können unter Umständen über den Umweg der mittelbaren Förderberechtigung doch einen eigenen Vertrag abschließen.