Das Wichtigste in Kürze:
- Wichtig für den maximal möglichen Zuschuss ist ein Stempel pro Jahr, also ein lückenlos geführtes Bonusheft.
- Wer schon lange zur Kontrolluntersuchung geht und sie einmal versäumt, kann den Zehn-Jahres-Bonus retten.
- Bei geringem Einkommen erhält man auf Antrag und bei entsprechenden Nachweisen 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung.
Der Kassenzuschuss ist gestaffelt
Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle in der Zahnarztpraxis war, erhält einen höheren Kassenzuschuss zum Zahnersatz. Nach fünf Jahren gibt es 70 Prozent Zuschuss, nach zehn Jahren 75 Prozent. Wichtig ist ein Stempel pro Jahr, also ein lückenlos geführtes Bonusheft. Wer für dieses Jahr noch keinen Stempel hat, kann dies noch bis 31. Dezember nachholen. Ohne Bonus gibt es 60 Prozent Zuschuss.
Beispielrechnung: Das bringt der Bonus konkret
Der Kassenzuschuss bezieht sich auf die sogenannte Regelversorgung. Das ist die preiswerteste Lösung beim Zahnersatz und wissenschaftlich abgesichert. Beispiel: Bei einer Einzelzahnlücke im Seitenzahnbereich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine Brücke aus Nicht-Edelmetall. Dafür sind rund 767 Euro als Gesamtkosten angesetzt. Ohne Bonusheft zahlt die Kasse davon 460 Euro (60 Prozent). Ein Fünf-Jahres-Bonus erhöht den Zuschuss auf 537 Euro (70 Prozent), nach zehn Jahren sind es 575 Euro (75 Prozent). Bei einer Keramikbrücke oder einem Implantat bleibt der Zuschuss gleich. Da eine solche Wahl aber die Gesamtkosten erhöht, steigt der Eigenanteil deutlich.
Was passiert, wenn man für ein Jahr keinen Stempel hat?
Wer schon lange zur Kontrolluntersuchung geht und sie einmal versäumt, kann den Zehn-Jahres-Bonus retten. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum man in dem betreffenden Jahr den Termin versäumt hat. Es liegt im Ermessen der Kasse, dies zu genehmigen. Auch bei pandemie-bedingten Termin-Versäumnissen entscheidet die jeweilige Krankenkasse nach ihrem Ermessen für jeden Einzelfall, ob sie sich beim Bonusanspruch kulant zeigt.
Was für Geringverdiener und Kinder und Jugendliche gilt
Bei geringem Einkommen erhält man auf Antrag und bei entsprechenden Nachweisen 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung, muss dann also keinen Eigenanteil leisten (sog. Härtefallregelung). Über die kostengünstige Basislösung müssen Arztpraxen informieren und dürfen sie nicht als minderwertige Lösung darstellen. Kinder und Jugendliche können ab zwölf Jahren ein Bonusheft erhalten. Sie haben zweimal pro Jahr einen Anspruch auf eine kostenfreie Kontrolluntersuchung, Erwachsene nur einmal pro Jahr.