Todesfall im Pflegeheim: Die wichtigsten Schritte für Hinterbliebene

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Was passiert mit dem Pflegeheimvertrag im Todesfall? Unsere Tipps helfen Ihnen, den Überblick zu behalten, wenn ein:e Angehörige:r im Pflegeheim verstirbt.
Eine leere Parkbank steht im Herbstlaub am Wegesrand

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Zahlungspflicht von Heimbewohner:innen endet mit dem Sterbetag.
  • Wichtige Regelungen zur Behandlung des Nachlasses im Todesfall sollten Sie bereits vorab vertraglich mit dem Pflegeheim festgelegt haben.
  • Wenn der Wohnraum im Pflegeheim nicht fristgerecht geräumt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
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Ein Todesfall in der Familie bedeutet Trauer und Schmerz. Auch dann, wenn der oder die Angehörige schon länger krank war und in einer Pflegeeinrichtung gelebt hat. Viele Menschen erleben, dass im ersten Moment überhaupt keine Zeit bleibt, um den Verlust bewusst zu spüren und zu verarbeiten. Im Vordergrund stehen Verträge, die Beerdigung, das Hab und Gut der verstorbenen Person.

Damit die erste Zeit nach dem Verlust eines Angehörigen im Pflegeheim etwas einfacher wird, finden Sie im Folgenden wichtige Hinweise, worauf Sie beim Pflegeheimvertrag im Vorfeld achten sollten und welche Fristen Sie beachten müssen.

Vertraglich vereinbaren, was mit dem Nachlass im Todesfall geschieht

Generell gilt: Das Vertragsverhältnis von Heimbewohner:innen mit dem Pflegeunternehmen endet mit dem Sterbetag. Damit ist auch die Zahlungspflicht aufgehoben: ein Entgelt über den Zeitpunkt des Todes hinaus kann nicht gefordert werden. Eine vertragliche Vereinbarung über die Weiterzahlung nach dem Tod ist nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich.

Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vorab Vereinbarungen über die Behandlung des Nachlasses zu treffen. Zum Beispiel kann im Vertrag festgelegt werden, wie mit den persönlichen Gegenständen der Bewohner:innen umgegangen werden soll.

Die Verbraucherzentralen empfehlen bei Vertragsschluss unbedingt darauf zu achten, dass der Vertrag konkrete Vereinbarungen für den Todesfall enthält. Sollten die vorformulierten Regelungen dabei nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, sollten Sie den Vertrag nach Ihren Wünschen ändern lassen.

Umgang mit persönlichen Gegenständen im Todesfall

Viele Bewohner:innen eines Pflegeheims entscheiden sich beim Einzug dafür, eigene Dinge wie Möbel, Pflanzen, Erinnerungsstücke oder Kleidung mitzubringen. Im Todesfall müssen die Angehörigen entscheiden, was mit den Gegenständen geschehen soll. Der Pflegeheimbetreiber darf vertraglich nicht festlegen, dass er den Wohnraum einfach selbst räumt.

Um Stress und Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass Sie vorab vertraglich mit dem Heim vereinbaren, wie mit den persönlichen Dingen umgegangen werden soll. Das sind einige Beispiele:

  • Sie einigen sich auf eine Frist, innerhalb derer die Angehörigen die Gegenstände abholen dürfen.
  • Sie vereinbaren, dass der Pflegeheimbetreiber alle Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagert. Die Kosten dafür tragen die Erben.
  • Sie legen fest, welche Person(en) ab dem Sterbetag für ein Haustier oder Pflanzen verantwortlich ist.
  • Im Vertrag steht, dass Ihre Angehörigen die persönlichen Gegenstände innerhalb von 2 Tagen abholen müssen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Heimbetreiber eine angemessene Nachfrist setzen.

Mögliche Kosten bei verpassten Fristen

Angenommen, Sie haben mit dem Heimbetreiber vertraglich vereinbart, dass im Todesfall nach Ablauf einer Zwei-Tage-Frist eine weitere Nachfrist gesetzt wird, etwa 2 Wochen. Wenn nach Ablauf dieser Nachfrist das Hab und Gut immer noch im Pflegeheim ist, kann der Heimbetreiber die Räumung auf Kosten der Erben veranlassen, die Gegenstände einlagern und den Erben die laufenden Kosten dafür in Rechnung stellen.

Auch wenn es in einem Todesfall viele dringliche Dinge zu tun gibt, empfehlen die Verbraucherzentralen, zeitnah einen Blick in die vertraglichen Regelungen mit dem Pflegeheim zu werfen. Sie können zusätzliche Kosten vermeiden, wenn Sie die Abholung der persönlichen Gegenstände fristgerecht organisieren.

Verlängerter Vertrag zum Wohnraum

Laut Gesetz enden alle Verträge von Heimbewohner:innen mit dem Sterbetag. Gleichzeitig legt das Gesetz auch fest, unter welchen Umständen Ausnahmen gelten. Beim Vertrag über den Wohnraum besteht zum Beispiel für bestimmte Personen die Möglichkeit, eine Verlängerung auch über den Tod hinaus zu vereinbaren. Das sind:

  • Personen, die nicht die Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen (so genannte Selbst- oder Privatzahler).
  • Personen, die Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe beziehen, aber nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinn leben. Dazu zählt zum Beispiel eine Pflege-Wohngemeinschaft.

In diesen Fällen darf der Wohnraum auch über den Tod hinaus angemietet werden. Allerdings ist der Zeitraum auf maximal 2 Wochen beschränkt. Für den verlängerten Zeitraum müssen die Erben die anteiligen Wohnraumkosten zahlen. Das Entgelt muss dabei aber vom Pflegeheimbetreiber um den Betrag gekürzt werden, den er einspart, wenn der Wohnraum nicht genutzt wird.

Sie sollten vorab vertraglich eine Kürzungspauschale festlegen. Dann müssen Sie im Zweifelsfall nicht mit dem Pflegeunternehmen über den genauen Betrag diskutieren.

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Hier erhalten Sie außerdem Hilfe

Viele Angehörige sind unmittelbar nach dem Tod eines Familienmitglieds überfordert. Für Schmerz und Trauer ist nur wenig Raum, da so viel geregelt werden muss. In einem Moment, der emotionale Kraft und Ruhe fordert, ist organisatorische Leistung gefragt. Wenn Sie von der Trauer oder den bevorstehenden Aufgaben überwältigt werden, ist es gut zu wissen, dass Sie nicht alleine sind.

Für die psychologische Unterstützung können Sie jederzeit die Hilfe eines Therapeuten oder Seelsorgers in Anspruch nehmen, der Sie durch diese belastende Phase begleitet. Auch auf praktischer Ebene gibt es Anlaufstellen, die Sie bei Problemen unterstützen. Beratung und Hilfe finden Sie bei:

Alle wichtigen Informationen rund um die Organisation im Sterbefall finden Sie in diesem Ratgeber der Verbraucherzentralen.

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