Werbung und Wirklichkeit - Produktabbildungen auf Fertigpackungen

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Fertiggerichte werden dem Verbraucher oft mit vielversprechenden Bildern schmackhaft gemacht. Doch ob die Aufmachung eines Produkts irreführend ist, müssen im Zweifel Gerichte entscheiden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn der Inhalt einer Essensverpackung deutlich von der Abbildung abweicht, kann es eine Täuschung sein.
  • Ob die Aufmachung für das Produkt jedoch irreführend ist, müssen im Zweifel in einer Einzelfallprüfung die Gerichte entscheiden.
  • Bei Lebensmitteln sorgen meist so genannte Foodstylisten mit Hilfsmitteln und Bildbearbeitungen für appetitliche Darstellungen.
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Ein saftiger Riesenburger im knusprigen Brötchen, knackig frisches Gemüse oder eine dampfende Suppe mit üppiger Fleischeinlage: Werbebilder und Aufmachung für Fastfood oder Fertiggerichte versprichen leckere Menüs. In der Realität stecken in der Verpackung oft labbrige Brötchen, verkochtes Gemüse und Fleisch in winzigen Mengen. Aber: Dürfen die Hersteller das? Wie weit darf die Werbung von der Wirklichkeit entfernt sein?

Prinzipiell hat jeder Anbieter von Fertiggerichten oder Fastfood das Recht, seine Produkte zu bewerben. Bei Lebensmitteln sind meist so genannte Foodstylisten am Werk, die mit allerlei Hilfsmitteln sowie aufwändiger Bildbearbeitung für appetitliche Darstellungen sorgen. Kritisch wird es tatsächlich dann, wenn der Inhalt einer Essensverpackung oder einzelne Zutaten nach dem Öffnen deutlich von der Abbildung auf der Verpackung abweicht und Verbraucher sich getäuscht fühlen. Ob die Aufmachung für das Produkt jedoch irreführend war, müssen im Zweifel in einer Einzelfallprüfung die Gerichte entscheiden.

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels hinsichtlich Art, Eigenschaften, Zusammensetzung oder Menge. Auch darf die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere Aussehen oder Verpackung und der Rahmen der Darbietung, nicht irreführen.

Hersteller argumentieren gern damit, dass es sich bei der bildlichen Gestaltung der Schauseite lediglich um einen Serviervorschlag handelt und nicht unbedingt um eine realitätsnahe Abbildung des Inhalts oder der tatsächlichen Mengenverhältnisse. Sie wollen sich mit der Kennzeichnung "Serviervorschlag" oft nur vor der Erwartung der Verbraucher schützen, die automatisch bei der Betrachtung der Schauseite entsteht. Umfragen belegen, dass der klein gekennzeichnete Hinweis oft nicht wahrgenommen wird. Und selbst wenn die Verbraucher die Kennzeichnung wahrnehmen, ändert das die Erwartung an das Produkt und an einzelne Zutaten kaum.

Die Zahl der Beschwerden – nicht zuletzt über das Portal Lebensmittelklarheit.de – zeigt, dass die Aufmachung und Bebilderung der Schauseite oft nicht dem tatsächlichen Inhalt entspricht und Verbraucher sich dadurch getäuscht fühlen. Sei es durch unrealistische Abbildung der Mengenverhältnisse einzelner Zutaten, fehlende Zutaten im Vergleich zur Werbeabbildung oder einer zu starken Diskrepanz zwischen Werbebild und Bild des tatsächlichen Inhalts. Denn Verbraucher orientieren sich beim Einkauf in der Regel an der Produktvorderseite und an entsprechenden Abbildungen, auch das belegen Umfragen.

Foodstylisten wissen genau, wie man das Lebensmittel, das Gericht oder die einzelne Zutat aufbereitet und in das richtige Licht setzt. Da wird die Pizza mit dem Bunsenbrenner während des "Finishing" bearbeitet oder eine bestimmte Rezeptur für die Eisherstellung verwendet, damit das Eis beim Fotoshooting nicht schmilzt. Auch Utensilien wie Fön und Pinzette werden verwendet, um das Lebensmittel richtig in Szene zu setzen und in Form zu bringen. Danach wird das hergerichtete Lebensmittel fotografiert und das Bild bearbeitet, welches anschließend eine Produktvorderseite schmückt.

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