Auch bei geringem Asbestgehalt, etwa in einem Putz, können durch Arbeiten, die Staub erzeugen, hohe Faserkonzentrationen in der Umgebung entstehen. Bei allen Arbeitsschritten bis hin zum Abtransport müssen deswegen Stäube unbedingt vermieden werden. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 ist festgelegt, welche Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt bei Arbeiten mit Asbest getroffen werden müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei Asbest handelt es sich um Mineralfasern. Werden Asbestfasern eingeatmet, können diese langfristig schwere oder sogar tödliche Krankheiten erzeugen.
- Asbest wurde in unterschiedlichen Produkten eingesetzt, zum Beispiel in Fliesenklebern, Putzen, Kitten und Spachtelmassen.
- Bevor Sie Renovierungen oder Sanierungen an Gebäuden vornehmen, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, sollten Sie sich über die Gefahren informieren. Hierbei hilft Ihnen auch Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Wenn Sie vor Arbeiten an älteren Gebäuden keine Asbesterkundung selbst durchführen oder durchführen lassen, riskieren Sie, dass Menschen gefährdet und das Gebäude und seine Umgebung mit Fasern kontaminiert werden.
Wann ist Asbest gefährlich?
Asbest wird gefährlich, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Fachleute unterscheiden zwischen sogenannten schwach gebundenen Produkten wie Asbestpappe und fest gebundenen Asbestprodukten wie Asbestzement. Von Materialien und Produkte mit schwach gebundenem Asbest geht konstant eine Gefahr aus, da sie leicht Asbestfasern als feinen Staub abgeben.
Für solche Produkte gelten seit langem die Asbestrichtlinien der einzelnen Bundesländer (in NRW beispielsweise hier zu finden). Sie besagen, dass nur Fachfirmen mit der notwendigen Sachkunde für die Sanierung von schwach gebundenem Asbest beauftragt werden dürfen.
Wie gefährlich ist Asbest?
Eingeatmete Asbestfasern können je nach Konzentration und Dauer der Aufnahme Asbestose, eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege und Lunge, auslösen. Asbestose wird seit 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Die meisten Berufskrankheiten mit Todesfolge werden auch heute noch durch Asbest verursacht.
Asbestfasern können tief in die Lunge eindringen, in angrenzende Gewebe und Organe wandern und dort nach etwa 30 Jahren Tumore in Kehlkopf, Lunge und anderen Organen bilden. Laut dem Nationalen Asbestprofil Deutschland verursachte der berufsbedingte Umgang mit Asbest auch 2017 noch 63 Prozent aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit. Von 1994 bis 2017 wurden mehr als 34.000 Todesfälle infolge asbestbedingter Berufskrankheiten gezählt.
Wo kann Asbest enthalten sein?
Asbest wurde in Deutschland schon vor 100 Jahren in verbrauchernahen Produkten eingesetzt, der Verbrauch stieg nach 1949 steil an. Seit dem 31. Oktober 1993 besteht in der Bundesrepublik Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien.
Einige Beispiele für asbesthaltige Materialien
- Asbestzement in Fensterbänken, Lüftungskanälen, Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Blumenkästen,
- Spritzasbest als Ummantelung von Stahlträgern, Lüftungskanälen, Heizungsrohren,
- Asbestpappe als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizkörpern,
- Asbestplatten als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizungen,
- Asbestschnur in Rohrumwicklungen, Dichtungen für Öfen, Stopfmaterial für Durchbrüche,
- Flor-Flex-Platten und Cushion-Vinyl-Bodenbeläge,
- Bitumenkleber zum Verkleben von Flex-Platten und PVC-Belägen,
- Nachtspeicherheizungen,
- Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Beschichtungen und Kitt.
Was können Mieter bei Asbest in Wohnung oder Haus tun?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Materialien in Ihren Wohnräumen Asbestfasern freisetzen, etwa brüchige oder abgenutzte Floor-Flex-oder Vinyl-Asbest-Platten, sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Wenn dieser nicht reagiert, empfehlen wir eine Mietrechtsberatung bei der Verbraucherzentrale, einem Mieterverein oder einem niedergelassenen Anwalt.
Die Mietrechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW hilft, wenn es Ärger um Asbest gibt.
Unsere Forderungen zum besseren Verbraucherschutz beim Renovieren und Sanieren von älteren Gebäuden finden Sie unter Neue Leitlinie zur Asbesterkundung.
Die Leitlinie für die Asbesterkundung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales richtet sich ausdrücklich auch an Mieter. Wer als Mieter plant, in einem älteren Gebäude Arbeiten selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sollte diese ebenso wie eine eventuell notwendige Asbesterkundung mit dem Vermieter abstimmen. Es kann sinnvoll sein, sich schriftlich vom Vermieter bestätigen zu lassen, dass die betroffenen Materialien asbestfrei sind.
Worauf muss ich bei Renovierung oder Sanierung achten?
Bei geplanten Arbeiten an älteren Gebäuden sollte man zunächst versuchen herauszufinden, wann die Materialien, die bearbeitet oder entfernt werden sollen, eingebaut wurden. War dies nach dem 31. Oktober 1993 der Fall, sind gemäß der neuen Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden" keine Untersuchungen auf Asbest erforderlich. Vereinzelt wurden beispielsweise aus Restbeständen aber bis etwa 1995 noch asbesthaltige Materialien verwendet.
Die Leitlinie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und dem Umweltbundesamt (UBA) erstellt. Sie können Sie herunterladen.
Bauteile, die vor dem 31. Oktober 1993 eingebaut wurden, gelten nach der neuen Leitlinie solange als asbesthaltig, bis das Gegenteil nachgewiesen wurde ("Beweislastumkehr"). Sie haben als als Privatperson zwei Möglichkeiten:
1. Sie können auf eine Asbestuntersuchung verzichten,
- wenn für die Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten ein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519/DGUV 201-012 angewendet wird, beispielsweise BT 30 "Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung ('Bohrverfahren mit Direktabsaugung')". Emissionsarme Verfahren können laut Leitlinie auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Diese Verfahren finden Sie auf der Webseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
- wenn ohnehin alle Tätigkeiten entsprechend den Vorgaben der TRGS 519 unter Annahme von Asbest durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten sollten von einer qualifizierten Fachfirma durchgeführt werden.
Achtung: Der Bauschutt muss in beiden Fällen als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden!
2. Sie lassen die Materialien, die von den Arbeiten betroffen sind, vorher auf Asbestfasern prüfen.
- Wenn das Ergebnis negativ ist, also keine Fasern nachgewiesen wurden, können die Arbeiten unter Beachtung des allgemeinen Arbeitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, durchgeführt werden. Der Abfall gilt laut Leitlinie als nicht asbesthaltig.
- Ist das Ergebnis positiv, also das Material asbesthaltig, dann sollten Sie eine qualifizierte Fachfirma beauftragen, die für die Asbestsanierung nach TRGS 519 zugelassen ist. Alternativ können bestimmte Arbeiten auch selbst unter der Beachtung der TRGS 519 und Anwendung emissionsarmer Verfahren durchgeführt werden. Der Abfall muss gemäß der Leitlinie als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden.
Folgende Kennzeichnung kann eine Untersuchung auf Asbest überflüssig machen: Einige Bauprodukte wie Rohre und Platten aus Faserzement tragen Prägestempel, mit deren Hilfe Sie erkennen können, ob das Produkt Asbest enthält: Mit NT (neue Technologie), AF (asbestfrei) oder DIN EN 588 gekennzeichnete Produkte enthalten kein Asbest.
Wenn eine bauaufsichtliche Zulassungsnummer oder ein Produktionsdatum eingeprägt ist, lässt sich darüber recherchieren, ob das Bauprodukt asbestfrei ist. Sie finden die entsprechenden Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnisse (ab 1968) auf der Webseite des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau.
Besteht eine gesetzliche Pflicht für Privatpersonen oder Handwerksbetriebe, Materialien vor Baubeginn auf Asbest prüfen zu lassen?
Nein. Die Leitlinie für die Asbesterkundung beinhaltet Empfehlungen und keine gesetzlichen Verpflichtungen. Wer sie beachtet, kommt aber automatisch den bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nach und vermeidet, sich und andere zu gefährden.
Seit Juni 2024 ist der aktualisierte Referenten-Entwurf zur Änderung der Gefahrstoff-Verordnung veröffentlicht. Darin sind die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Auftraggeber ausformuliert. Entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte des Objekts muss der Auftraggebende oder Bauherr vor Aufnahme der Arbeiten erkunden, ob Gefahrenstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind.
Die Erkundungsergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weitergegeben werden. Über den Stand der Gesetzgebung können Sie sich auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informieren.
Verzichten Sie bei älteren Gebäuden auf eine Erkundung, besteht immer das Risiko, dass bei den Arbeiten das Gebäude und die Umgebung mit Asbest kontaminiert werden oder sich Bauarbeiten verzögern. Dadurch können neben den Gesundheitsgefahren zusätzlich erhebliche Folgekosten entstehen.
Der Auftragnehmer, etwa ein Handwerksunternehmen, hat nach § 6 der Gefahrstoff-Verordnung eine Ermittlungspflicht und muss auf dieser Grundlage eine Gefährdungsbeurteilung für seine ausführenden Mitarbeiter erstellen. Sprechen Sie sich wegen der Asbesterkundung daher vorher mit dem Auftragnehmer ab.
Wo kann ich Materialien auf Asbest prüfen lassen?
Prüfinstitute und Sachverständige finden Sie hier
- Bundesweites Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern
- WLW-Liste
- Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger
- Gesamtverband Schadstoffsanierung e. V.
- Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute e. V.
- Berufsverband Deutscher Baubiologen e. V.
Qualifizierte Fachleute entnehmen Proben sicher und können Probenanzahl und Probenort festlegen und dokumentieren. Werden Proben unprofessionell entnommen, können schon bei der Probenahme Asbestfasern freigesetzt werden. Daher sollten gemäß der Leitlinie für die Asbesterkundung, die Probenahme und Analyse ausschließlich in der Hand fachkundiger Personen liegen.
Bei größeren Arbeiten an älteren Gebäuden und beim Kauf eines älteren Hauses kann es sinnvoll und am Ende kostensparender sein, eine systematische Schadstoffbegehung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Dieser prüft die Immobilie dann auch gleich auf weitere Schadstoffe wie PCB (polychlorierte Biphenyle), PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) oder Holzschutzmittel.
Bekomme ich finanzielle Unterstützung für eine Asbestsanierung?
Die Kosten für eine Asbestsanierung können Sie nach Sachlage als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend machen.
Welche Arbeiten können Heimwerker noch selbst durchführen?
Der Umgang mit Asbest ist nur noch im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gestattet. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur bestimmte Betriebe durchführen: Sie müssen über einen Sachkundenachweis gemäß Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 verfügen.
Handwerkskammern oder Ihr lokales Gewerbeaufsichtsamt können Ihnen Betriebe nennen, die diese Anforderungen erfüllen. Damit Sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite sind, sollte der Auftrag diesen Satz enthalten: "Die Durchführung der Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und die Entsorgung der Asbestabfälle erfolgt gemäß TRGS 519."
Folgende Arbeiten gelten nicht als "Tätigkeiten mit Asbest" und können daher von Heimwerkern durchgeführt werden:
- Streichen oder Verputzen einer Wand, die nicht an der Oberfläche, sondern nur in darunterliegenden Schichten asbesthaltige Bauteile aufweist, etwa, wenn Sie eine Tapete streichen, die auf asbesthaltigen Glättspachtel geklebt ist.
- Überfliesen einer intakten Fliesenfläche auf eventuell asbesthaltigem Fliesenkleber unter den alten Fliesenbelägen.
- Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit eventuell darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen / Fliesenklebern.
- Aufbringen von Bodenbelägen, die nur lose verlegt werden, auf völlig intakten asbesthaltigen Bodenbelägen. Der neue Bodenbelag darf dabei nicht verklebt werden, es dürfen bei seinem Verlegen keinerlei Schneidearbeiten mit Teppichmesser erfolgen, die den vorhandenen Boden beschädigen könnten. Es gibt keine Pflicht, generell asbesthaltige Bodenbeläge zu entfernen, aber aus Vorsorgegründen wird es im Leitfaden empfohlen.
Folgende Instandhaltungsarbeiten können unter Beachtung bestimmter Vorkehrungen von Heimwerkern durchgeführt werden:
- Im Rahmen der Instandhaltung dürfen Löcher in Bauteile gebohrt werden, die eventuell mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern beschichtet sind. Voraussetzung ist, dass der Staub dabei abgesaugt wird.
- Privatpersonen sollten sich bei größeren Staubmengen dazu möglichst einen Industriestaubsauger der Staubklasse M oder höher ausleihen. Verwenden Sie nicht den Haushaltsstaubsauger. So vermeiden Sie eine Kontaminierung des eigenen Saugers mit Asbest.
- Den Staubsaugerbeutel mit de abgesaugten Staub dürfen Sie nicht über den Hausmüll entsorgen, sondern gesondert als gefährlichen Abfall.
Folgende Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, die spezielle Schutzmaßnahmen erfordern, sollten Sie nur von qualifizierten Fachfirmen ausführen lassen:
- Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen von asbesthaltigen Putzen, Klebern oder Kleberresten,
- Abstemmen oder Abschlagen von Fliesen mit asbesthaltigen Fliesenklebern,
- Abschleifen von Wänden mit Reparaturstellen aus asbesthaltigen Spachtelmassen,
- Abschleifen von Fugen aus asbesthaltigem Fugenspachtel an Leichtbauwänden. Oft ist es arbeitstechnisch und ökologisch sinnvoller, die kompletten Wände abzureißen.
- Ausbau und Abreißen von Leichtbauwänden aus Gipskarton oder ähnlichen Materialien, bei denen asbesthaltiger Fugenspachtel verwendet wurde,
- Ausbau oder Entfernen von asbesthaltigen Estrichen und Bodenbelägen.
Wie müssen asbesthaltige Abfälle entsorgt werden?
Asbesthaltige Materialien gelten als gefährliche Abfälle und müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb, wo und wie Sie asbesthaltige Abfälle entsorgen müssen.