Helau und Alaaf, auch wenn Sie eigentlich arbeiten müssen? Was Jecken beachten müssen, damit es während der Karnevalstage nicht zu Ärger kommt.
Karneval: Was Jecken wissen müssen
Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching - die närrischen Tage stehen vor der Tür und damit für viele Karnevalisten auch die Fragen: Habe ich eigentlich ein Recht darauf, an den Karnevalstagen frei zu bekommen? Darf ich verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen? Und gibt es Beschränkungen für meine Karnevals-Party? Wir geben einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zur fünften Jahreszeit.
Als fünfte Jahreszeit bezeichnet man die Bräuche, mit denen die Zeit vor der vierzigtägigen Fastenzeit ausgelassen gefeiert wird. Traditionell beginnt die Karnevalssaison mit dem 11.11. und geht über Weiberfastnacht, Rosenmontag bis hin zum Aschermittwoch. Während dieser Zeit gibt es Karnevalssitzungen und Umzüge in vielen Orten. Dieses Jahr finden die meisten Feiern und Umzüge in der Zeit zwischen dem 16. Februar und 21. Februar 2023 statt.
Anspruch auf "arbeitsfrei" an Karneval?
Wenn in der Regel um 11:11 Uhr der Startschuss für das jecke Treiben fällt, findet das für die meisten Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit statt. Wer dann keine flexiblen Arbeitszeiten hat, den Faschingsumzug oder die Karnevals-Party aber nicht verpassen will, darf nicht einfach blaumachen. Einen Anspruch auf Freistellung für eine Karnevals-Party oder den Besuch eines Karnevalumzugs haben Sie nicht.
Denn: Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind auch in Karnevalshochburgen keine gesetzlichen Feiertage. Hat Ihr Arbeitgeber es nicht ausdrücklich genehmigt, dürfen Sie Ihre Arbeit nicht einfach unterbrechen, um Karneval zu feiern - ansonsten kann eine Abmahnung drohen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn Sie nach einer ausgiebigen Karnevalsfeier am nächsten Tag alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Natürlich ist es im Sinne eines guten Betriebsklimas wünschenswert, dass Arbeitgeber während der Karnevalstage auch mal ein Auge zudrücken - einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Gibt es keine konkrete Verabredung mit Ihrem Vorgesetzten, bleibt eingefleischten Karnevalisten lediglich die Möglichkeit, sich Urlaub zu nehmen oder Überstunden auszugleichen.
Anders kann es in den Karnevalshochburgen aussehen – hier wird in einigen Unternehmen zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch grundsätzlich nicht gearbeitet.
Karneval feiern am Arbeitsplatz
Arbeiten Sie an Karneval und wollen dennoch feiern? Dann fragen Sie sich bestimmt, wie viel Fasching ist im Büro erlaubt ist und ob Sie kostümiert im Büro erscheinen dürfen? Die Antwort: Es kommt drauf an.
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber erwarten, dass Sie in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen. Ob Sie an Karneval im Kostüm zur Arbeit erscheinen dürfen, hängt laut Arbeitsrecht also vom Job und Ihren sonstigen Kleidungsvorschriften ab. In den Karnevalshochburgen wird das sicherlich lockerer gesehen – dort darf eher auch ein Bankberater mal mit Clownsnase arbeiten. Einen Anspruch auf Verkleidung am Arbeitsplatz haben Sie jedoch nicht.
Verbotene Verkleidungen
Beachten Sie bei der Suche nach einem Kostüm, dass manche Verkleidungen verboten sind. Halten Sie sich nicht an die Regeln, drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Strafbare Verkleidungen sind:
- Echt aussehende Uniformen
Sind Sie als Polizist oder in anderen Uniformen öffentlicher Behörden und Organisationen verkleidet, muss klar erkennbar sein, dass es sich um ein Kostüm handelt.
- Verbotene Symbole am Kostüm
Bestimmte symbolträchtige Kennzeichen sind in Deutschland verboten. Bekanntestes Beispiel ist das Hakenkreuz. Das gilt nicht nur an Karneval, gilt aber auch für Ihr Kostüm.
- Echt wirkende Waffenattrappen
Wie auch bei Uniformen muss bei Waffenattrappen klar erkennbar sein, dass es sich um eine unechte Waffe handelt. Tragen Sie in der Öffentlichkeit zum Verwechseln ähnlich aussehende Attrappen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und riskiere ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.