Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Geschäft wirbt mit einem tollen Angebot, doch als Sie dort ankommen, ist angeblich alles ausverkauft?
- Die enttäuschende Nachricht: Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot.
- Allerdings kann es sich um irreführende Werbung handeln.
Kein Anspruch auf Sonderangebot
Leider haben Sie keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. Sie müssen sich also damit abfinden, das Geschäft ohne die beworbene Ware zu verlassen. Wird die Butter nach kürzester Zeit wieder mit dem alten, teureren Preis ausgezeichnet, haben Sie kein Recht auf den Sonderpreis aus der Werbung. Auch bei ausverkaufter Ware können Sie nicht auf eine neue Lieferung bestehen. Grund dafür ist, dass der Händler sich durch die Sonderangebotswerbung nicht bindet.
Tipp: Fordern Sie trotzdem Geschäftsführung auf, die Ware zum Angebotspreis abzugeben oder das Produkt nochmal zu bestellen. Manchmal klappt es.
Irreführende Werbung
War der Vorrat nicht "angemessen" und hat das Geschäft nicht deutlich genug darauf hingewiesen, könnten rechtliche Schritte nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen das Geschäft möglich sein. Allerdings können Sie als Privatperson keine Verstöße gegen das UWG verfolgen. Das dürfen zum Beispiel gewerbliche Verbände, Konkurrenten des Händlers oder die Verbraucherzentralen.
Kriterien für irreführende Werbung
Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss man davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel "angemessen" lange vorrätig sind. So ergibt es sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Bei der Frage, was "angemessen" ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Ebenso bei der Frage, ob so eine Werbung irreführend ist.
Das hängt entscheidend von den so genannten "Verkehrserwartungen" ab. Damit meint das Gesetz die Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden, der durch die Werbung angesprochen wird. Bei der Beurteilung werden unter anderem berücksichtigt:
- die Gestaltung der Anzeigen und Beilagen (Blickfang),
- die Wortwahl der Anzeigen und Beilagen ("Sensation"),
- die Art der Produkte (Lebensmittel, Fernseher),
- deren Preis,
- die Bekanntheit und Bedeutung der Firma,
- eventuelle Hinweise darauf, dass die Ware nur in begrenzter Anzahl vorrätig ist ("Sternchenhinweis").
Auch kann es einen Unterschied machen, ob eine Firma mit einer kleinen Anzeige oder mit einer mehrseitigen Beilage auf ihre Artikel aufmerksam gemacht hat. Zudem zählt, auf welche Weise das Unternehmen versucht hat zu gewährleisten, dass beim Erscheinen seiner Werbung die aufgeführten Produkte im Geschäft oder allen Filialen stehen.
Sternchenhinweise
Früher war es einfacher. Da sagte das Gesetz: "Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage." Das gilt jetzt nicht mehr. Die Zweitagesfrist ist nur noch entscheidend für die Frage, wer im Streitfall die "angemessene Bevorratung" beweisen muss. Ist die Ware schon am zweiten Angebotstag ausverkauft, dann muss der Unternehmer nachweisen, dass er ausreichend Ware hatte und dass er zum Beispiel mit einer so hohen Nachfrage nicht rechnen konnte.
Kann der Händler bereits im Vorhinein davon ausgehen, dass sein Warenvorrat die zu erwartende Nachfrage nicht decken wird, muss er schon in der Werbung darüber aufklären. Hierfür muss er einen leicht lesbaren und klar formulierten Hinweis geben (Sternchenhinweis). Wie genau dieser Sternchenhinweis formuliert sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Hinweis "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein" nicht ausreicht, wenn die Ware bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14).
Angaben wie "Einzelstücke", "Ausstellungsstücke" oder "Restposten" deuten dagegen auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Sie müssen in diesen Fällen damit rechnen, dass Ihre Wunschartikel sehr schnell vergriffen sind.
Es kann vorkommen, dass trotz sorgfältiger Planung des Händlers das Angebot nicht ausreicht, zum Beispiel
- wegen eines nicht vorhersehbaren großen Andrangs,
- wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten beim Fabrikanten
- oder sonstiger Fälle höherer Gewalt.
In diesen Fällen liegt kein unzulässiges Lockangebot vor.
Unsere Tipps im Umgang mit Lockangeboten
Tipp 1: Sprechen Sie das Personal an!
Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Sprechen Sie gegenüber dem Personal offen an, dass Sie den Laden insbesondere wegen des Angebots aufgesucht haben und nun vor leeren Regalen stehen. Fragen Sie ausdrücklich nach der Filialleitung oder Geschäftsführung.
Tipp 2: Seien Sie hartnäckig!
Bitten Sie darum, in anderen Filialen zu fragen, ob die Angebotsware dort noch verfügbar ist und für Sie zurückgelegt oder beschafft werden kann. Falls die Ware für Sie neu bestellt wird, fordern Sie, dass man Ihre Kontaktdaten aufnimmt und Sie informiert, wenn die Ware eintrifft.
Tipp 3: Wenden Sie sich an die Unternehmen!
Schreiben Sie die Unternehmensleitung oder den Kundenservice an und schildern Sie Ihren Fall. Falls das Unternehmen auf Social-Media-Plattformen aktiv ist, posten Sie Ihren Ärger auch dort. Selbst wenn Sie nicht Ihr Wunschprodukt erhalten, so zwingen Sie zumindest den Konzern dazu, sich mit Ihnen auseinander zu setzen.