Das Wichtigste in Kürze:
- "Mehrwertsteuer geschenkt" bedeutet nicht, dass Sie von einem Produkt 19 Prozent Rabatt abziehen können. Rechnerisch sind es weniger.
- Händler können die Rabattaktion auf bestimmte Produkte beschränken.
- Wirbt der Händler mit "solange der Vorrat reicht" muss er die gesamte verfügbare Ware mit dem Rabatt anbieten.
"Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer" – mit solchen Aktionen wollen Händler immer wieder ihren Absatz ankurbeln und Kunden auf ihre Online-Shops oder in ihre Geschäfte locken. Gerade wenn große Ketten solche Aktionen durchführen, gibt es bei den Verbraucherzentralen auch regelmäßig Fragen und Beschwerden darüber. Wir geben Erklärungen zu den häufigsten Themen.
Es werden keine 19 Prozent abgezogen
Wenn der Händler damit wirbt, "19 Prozent Mehrwertsteuer" zu erlassen, gehen viele davon aus, 19 Prozent Rabatt auf den Endpreis (Bruttopreis) zu bekommen. Das ist aber falsch. Denn als Mehrwertsteuer werden 19 Prozent auf den Nettopreis eines Produkts hinzugerechnet. Würde man von dem so entstehenden Bruttopreis wieder 19 Prozent abziehen, wäre der Nettopreis niedriger als ursprünglich. Zur Veranschaulichung:
- 100 Euro netto plus 19 Prozent: Das Produkt kostet 119 Euro brutto.
- 119 Euro brutto minus 19 Prozent: Das Produkt würde 96,39 Euro netto kosten.
Weil das Produkt netto aber weiterhin 100 Euro kostet, muss der Weg zurück vom Brutto- zum Nettopreis mit einem geringeren Prozentsatz gerechnet werden. Um von 119 Euro wieder auf 100 Euro zu kommen, muss man 15,966 Prozent abziehen. Das ist dann in der Regel der Rabatt, den Händler bei ihren "Mehrwertsteuer"-Aktionen auf den Bruttopreis der Produkte gewähren. Dieser Wert steht auch oft im Kleingedruckten zu solchen Aktionen.
Trotz Rabatt steht die Mehrwertsteuer auf dem Bon
Die Mehrwertsteuer müssen Händler immer ans Finanzamt abführen und auf dem Kassenbon ausweisen. Das gilt auch für Rabattaktionen, bei denen Händler behaupten, sie würden Ihnen die Mehrwertsteuer schenken. Rechtlich richtig müsste es heißen, dass sie einen Rabatt in Höhe der geltenden Mehrwertsteuer gewähren.
"Solange der Vorrat reicht"
Weil Rabattaktionen immer freiwillige Aktionen des Handels sind, dürfen die Händler auch Bedingungen festlegen. Erlaubt sind zum Beispiel Einschränkungen auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen, aber auch auf eine bestimmte Menge. Das muss dann erläutert werden, was zum Beispiel in kleiner Schrift unten auf einer Internetseite passieren kann, wenn im großen Werbebild mit einem Symbol oder einer Ziffer darauf hingewiesen wird.
Gibt der Händler an, das Angebot gelte solange der Vorrat reicht, muss diese Aussage stimmen. Hat er also von einem bestimmten Produkt zum Beispiel 50 Exemplare auf Lager, darf er nicht nach 30 Bestellungen die restlichen 20 Stück von der Aktion ausnehmen, um sie nach Ablauf der Aktion zum Normalpreis zu verkaufen. Macht er das trotzdem, verstößt er gegen Wettbewerbsrecht. Allerdings ist es in der Regel schwer, genau diese Handlung auch nachzuweisen. Die Angabe "ausverkauft" auf einer Internetseite während des Aktionszeitraums und die Änderung kurz nach Aktionsende auf "vorrätig" ist zwar ein Indiz, aber kein Beweis.
Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss die Ware oder ein gleichartiger Artikel "angemessen" lange vorrätig sind. So ergibt es sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Doch bei der Frage, was "angemessen" ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Mehr dazu erklären wir in diesem Artikel.