Wegen Datenweitergabe: Klage gegen Telefónica, Telekom und Vodafone

Stand:
Weil Telefónica, Telekom und Vodafone "Positivdaten" ihrer Kundschaft ohne deren Einwilligung an Wirtschaftsauskunfteien weitergegeben haben, hat die Verbraucherzentrale NRW geklagt - denn darin sieht sie einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
 Justizia
  • "Positivdaten" sind z. B. Informationen darüber, wann mit wem wie viele Verträge geschlossen wurden.
  • "Negativdaten" können demgegenüber z. B. Zahlungsrückstände beinhalten.
  • Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat.
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Vorausgegangen waren erfolglose Abmahnungen gegen die drei Unternehmen. Eine Übermittlung solcher Daten ohne Einwilligung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zulässig.

Gegenstand der an Wirtschaftsauskunfteien übermittelten Positivdaten sind regelmäßig Informationen zu bestehenden Verträgen, also z.B. wann mit wem ein Vertrag geschlossen wurde oder wie viele Verträge eine Person insgesamt abgeschlossen hat. Im Gegensatz zu Negativdaten, die nicht vertragsgemäßes Verhalten beinhalten können – wie z. B. unbezahlte Rechnungen – haben sich betroffene Personen vor der Übermittlung von Positivdaten nichts zuschulden kommen lassen. Wenngleich auf den ersten Blick harmlos, sind auch Positivdaten dennoch schützenswert: Aus den von Verbraucher:innen getroffenen Entscheidungen, wie beispielsweise der Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder häufigen Vertragswechseln, können Unternehmen Konsequenzen ziehen – und die Betroffenen im Hinblick auf zukünftige Verträge als nicht vertrauenswürdig einstufen.

Wer wissen möchte, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen gespeichert hat, hat ein Recht darauf, hierüber Auskunft zu erhalten – und falsche Angaben korrigieren zu lassen. 

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
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Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
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