Entlastung bei Wärmepumpen-Strom: Bis 28.2. beantragen!

Stand:
Betreiben Sie eine Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt, steht Ihnen für das Jahr 2024 rückwirkend eine mögliche Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei Ihrem Energieversorger beantragen.
Eine Wärmepumpe hängt außen an einer Hauswand.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nach einem Beschluss des Bundestages könnten alle, die Strom mit einer Wärmepumpe betreiben, Geld zurück erhalten.
  • Die Rückerstattung von genutztem Netzstrom gilt für die sogenannte KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
  • Anspruch auf die volle Rückerstattung muss bis 28. Februar beim Energieversorger angemeldet werden. Mit Abzügen ist eine Meldung bis Ende März möglich.
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Was hat es mit der Rückerstattung auf sich?

Der Bundestag hatte die Entlastungen im Rahmen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beschlossen, allerdings steht die abschließende Genehmigung durch die EU noch aus. Bereits jetzt können Sie tätig werden und Ihren Anspruch vorsorglich gegenüber Ihrem Energieversorger melden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraph 22 des Energiefinanzierungsgesetzes. Der Energieversorger hat dann den Anspruch für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Februar beim Netzbetreiber anzumelden.

Was ist bei der Beantragung zu beachten?

Die grundsätzliche Voraussetzung für die Beantragung der Rückerstattung ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe. Dieser ist erforderlich, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Viele Stromversorger bieten eine Rückerstattungs-Meldung an den Netzbetreiber über elektronische Formulare oder Musterbriefe als Kundenservice an.

Um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, müssen Sie bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei Ihrem Energieversorger beantragen. Versäumen Sie die Frist, ist die Rückerstattung per Antrag grundsätzlich noch bis zum 31. März 2025 möglich. Allerdings erfolgt diese nicht zu 100 Prozent, sondern wird dann auf 80 Prozent verringert.

Wie hoch ist die mögliche Rückerstattung?

Für das Jahr 2024 liegt die Offshore-Netzumlage bei 0,656 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) und die KWKG-Umlage bei 0,275 Ct/kWh. Auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes verringert sich der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf null (0,00 Ct/kWh). Damit sinken die Kosten des Stromtarifs um 1,108 Ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer). So kann bei der Nutzung einer Wärmepumpe mit Zählpunkt im Einfamilienhaus und einer durchschnittlichen Stromabnahme von 6000 Kilowattstunden pro Jahr, die mögliche Rückerstattung für das Kalenderjahr 2024 rund 66 Euro betragen.

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