"Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit" schrieb die MEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. auf ihrer Internetseite über die Meditonsin-Tropfen. Laut einem Tortendiagramm sollen 90 Prozent der Patient:innen mit der Wirkung von Meditonsin zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Allerdings hatten die Ergebnisse geringe wissenschaftliche Aussagekraft, denn es handelte sich um eine "apothekenbasierte Beobachtungsstudie". Wir haben den Hersteller wegen irreführender Werbeaussagen abgemahnt und verklagt. Denn durch die Werbung entstand der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel "chemisch-synthetischen Arzneimitteln" überlegen sei.
Das Landgericht Dortmund teilte unsere kritische Auffassung (Az. 25 O 22/22). Denn das Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt Aussagen, die den falschen Eindruck erwecken, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Zudem sind in der Packungsbeilage der Meditonsin-Tropfen mehrere Nebenwirkungen aufgezählt – obwohl durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass es keine Nebenwirkungen gäbe.
Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen fortgesetzter Werbung wurde ein Ordnungsmittelantrag gestellt.
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