Das Wichtigste in Kürze:
- Möglichst wenig Hitze und möglichst geringe Bräunung: Mit diesen Vorgaben will die EU verhindern, dass sich zu viel Acrylamid in Lebensmitteln bildet.
- Lebensmittelproduzenten müssen durch Proben und Analysen nachweisen, dass sie die Maßnahmen einhalten.
- Die Verbraucherzentrale NRW fordert verbindliche Grenzwerte für Acrylamid. Werden diese überschritten, sollten betroffene Produkte nicht mehr verkauft werden dürfen.
Für Lebensmittelhersteller, Backstuben, Frittenbuden und andere Gastronomiebetriebe gelten ab 11. April 2018 neue Vorgaben, um die Entstehung von Acrylamid zu verringern. Dieser Stoff kann das Krebsrisiko für Verbraucher erhöhen – ob jung oder alt. Die Vorgaben betreffen Lebensmittelunternehmer, die etwa Pommes Frites, Brot, Frühstückscerealien, Kekse, Kaffee, Lebkuchen und Baby-Getreidekost herstellen und in Verkehr bringen.
Professionellen Nahrungsmittelherstellern macht die EU bei deren Herstellung künftig genaue Vorgaben in Form von vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen fürs Verarbeiten etwa von Kartoffeln und Erzeugnisse auf Getreidebasis. Denn in diesen stärkehaltigen Waren entsteht Acrylamid bei großer Hitze und geringer Feuchtigkeit aus den natürlichen Stoffen Asparagin und Zucker. Die chemische Reaktion wird beim Backen, Braten, Rösten und Frittieren, nicht jedoch beim Kochen ausgelöst.
Um die Entstehung von Acrylamid zu drosseln, gibt die EU möglichst wenig Hitze und möglichst geringe Bräunung vor. Auch sollen zum Beispiel durch die Auswahl geeigneter Kartoffelsorten sowie durch entsprechende Lagerung, Zubereitung und Rezepturen die Risiken einer Acrylamidbelastung minimiert werden. Dazu zählen auch die Behandlung der Kartoffeln vor dem Frittieren oder die Verwendung eines geeigneten Öls. Mit einer Farbkarte soll die optimale Kombination von Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt überprüft werden.
Lebensmittelunternehmer, die die betroffenen Lebensmittelgruppen herstellen und in Verkehr bringen sind nach der neuen Verordnung verpflichtet, Minimierungsmaßnahmen umzusetzen, um die Acrylamidgehalte in Pommes frites, Frühstückscerealien, Kaffee oder Brot zu senken. Überschreiten die Acrylamidgehalte der Lebensmittel die in der Verordnung aufgeführten Richtwerte, so sind die Lebensmittelhersteller angehalten, Maßnahmen zur Reduzierung des Acrylamidgehalts zu treffen. Um nachzuweisen und zu dokumentieren, dass sie die neuen Verarbeitungsvorgaben einhalten, müssen Lebensmittelunternehmer, ausgenommen lebensmittelverarbeitende Kleinbetriebe wie regionale Bäcker oder Imbisse, Proben nehmen und Analysen durchführen.
Forderung der Verbraucherzentrale
Die Acrylamidbelastung für Verbraucher muss im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes weiter verringert werden, vor allem bei hoch belasteten Warengruppen. Nach jahrelanger Praxis mit deutschen Signalwerten und europäischen Richtwerten in entsprechenden Minimierungssystemen, ist es überfällig, verbindliche Höchstmengen festzulegen, bei deren Überschreiten die betroffenen Lebensmittel nicht mehr verkauft werden dürfen. Darüber hinaus sind die Hersteller von Lebensmitteln gefordert, gewissenhaft Vorkehrungen zur Reduzierung zu treffen und Minimierungsmaßnahmen entsprechend umzusetzen.