Hochzeitsfeier geplatzt – wer übernimmt die Kosten?

Stand:
Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest verdorben. Doch in welchen Fällen kann man von getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und sein Geld zurückzufordern?
Leere gedeckte Hochzeitstische

Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest verdorben. Doch in welchen Fällen kann man von getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und sein Geld zurückzufordern?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie sollten sich stets aktuell erkundigen, welche behördliche Regelung vor Ort gilt.
  • Habe ich Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen? Entscheidend sind die konkreten vertraglichen Regelungen und die Frage, ob die Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Verbots nicht stattfinden kann.
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Es sollte der schönste Tag ihres Lebens sein: Das Aufgebot war bestellt, die Einladungen an die Hochzeitsgäste verschickt, Location und Catering für die Party reserviert und angezahlt – doch dann kam Corona. Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest in diesem Jahr verdorben.

Zu der Enttäuschung über den verpatzten Festtag gesellt sich nun auch noch die bange Frage, ob die Kosten dennoch anfallen. Die Hochzeitspaare, die sich ratsuchend an uns wenden, sind oftmals mit Forderungen von Anbietern konfrontiert, die Stornierungskosten für angemietete Räume oder Event-Locations fordern oder bestenfalls Gutscheine für eine spätere Nutzung anbieten. Ein Angebot, das für abgesagte Hochzeitsfeiern oder ausgefallene Partys zu bestimmten Anlässen für die Betroffenen oft wenig Sinn ergibt.

Weiterhin entscheidend: Ist die Veranstaltung behördlich untersagt?

Kann man in solchen Fällen von den getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und sein Geld zurückzufordern? Da die Verfügungen laufend angepasst werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sollten Sie sich stets aktuell erkundigen, welche Regelung vor Ort gilt.

Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes besteht bzw. ob eine zukünftige Zahlungsverpflichtung entfällt, hängt davon ab, was genau in dem zu Grunde liegenden Vertrag vereinbart wurde. Wer zum Beispiel bei dem Anbieter die "Durchführung einer Hochzeit", z.B. Überlassung des Hochzeitssaales, Planung der Feier, Bestuhlung, Musik und ähnliches gebucht hat, der kann mit guten Gründen darlegen, dass diese Leistung für den Anbieter unmöglich geworden ist, wenn es ein behördliches Verbot für derartige Veranstaltungen gibt. Die Folge ist dann, dass das Hochzeitspaar im Gegenzug auch nicht (mehr) zur Zahlung verpflichtet ist und bereits gezahltes Geld zurückverlangen kann. Entsprechend darf der Vermieter bei einer Absage auch keine Stornokosten verlangen.

Weil es sich bei privaten Festen wie Hochzeiten oder Geburtstagspartys nicht um eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung handelt, werden diese auch nicht von den Regelungen des Gutscheingesetzes umfasst. Sie müssen bei einer Absage des Festes also auch keinen Gutschein akzeptieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 02.03.2022 (Az.: XII ZR 36/21) über einen Fall, in dem ein Brautpaar Veranstaltungsräume für eine Hochzeit gemietet und die Miete im Voraus bezahlt hatte. Die geplante Feier konnte  jedoch wegen eines behördlichen Veranstaltungsverbotes aufgrund der Corona- Pandemie nicht stattfinden.

Die Richter urteilten, dass das Brautpaar die bereits bezahlte Miete dennoch nicht zurückverlangen konnte. Das liege daran, dass die in dem Vertrag geschuldete Leistung (das Überlassen der Räumlichkeiten) nach wie vor möglich sei. Auch wenn die Feier selber aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchgeführt werden könne. In diesem Fall lag somit ein reiner Mietvertrag über das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten vor.  Weitere Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Organisation und Durchführung der Hochzeit, waren nicht vertraglich vereinbart.

Der Bundesgerichtshof wies in seinen Urteilsgründen weiter darauf hin, dass in diesen besonderen Fällen grundsätzlich auch eine nachträgliche Anpassung des Vertrages in Betracht kommt. Zu denken ist hierbei zum Beispiel an eine Reduzierung der Miete oder eine Verschiebung des Veranstaltungstermins. Nur dann, wenn eine solche Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Vertragspartner nicht zumutbar sei, komme ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht, den das Brautpaar in diesem Fall verlangt hatte. Um die Zumutbarkeit im konkreten Fall zu beurteilen, müssten sämtliche Umstände im Einzelfall berücksichtigt und abgewogen werden. In dem hier entschieden Fall ging die Abwägung zu Lasten des Brautpaares aus. Unter anderem entscheidend war hierfür, dass das Brautpaar im Vorfeld mehrere ihnen angebotene Ausweichtermine abgelehnt hatte. Vor dem Hintergrund, dass die standesamtliche Trauung des Paares ohnehin schon 1,5 Jahre zurück lag, wäre aus Sicht der Richter das Einlassen auf einen späteren Ausweichtermin in diesem Fall zumutbar gewesen.  Ein Recht zum Vertragsrücktritt und somit zur Rückzahlung der bereits gezahlten Miete stand ihnen demnach nicht zu.

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