Welche Rechte habe ich, wenn ich die 2G-Regel nicht erfüllen kann?

Stand:
In Nordrhein-Westfalen gilt in vielen Bereichen die 2G-Regel. Das heißt: Zugang nur noch für Geimpfte und Genesene im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Es sei denn, man fällt unter eine Ausnahmeregel. Ob man Geld z.B. für bereits gezahlte Tickets zurückfordern kann, ist umstritten.
Kreideschrift auf Tafel: Hier gilt 2G-Regel Geimpft oder Genesen

In Nordrhein-Westfalen gilt in vielen Bereichen die 2G-Regel. Das heißt: Zugang nur noch für Geimpfte und Genesene im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Es sei denn, man fällt unter eine Ausnahmeregel. Ob man Geld z.B. für bereits gezahlte Tickets zurückfordern kann, ist umstritten.

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In NRW haben die Behörden für viele Bereiche des öffentlichen Lebens die 2G-Regel angeordnet. Das bedeutet: Nur wer gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen ist, darf zum Beispiel Veranstaltungen, Gastronomie- und Kultureinrichtungen besuchen. Ausnahmen gibt es für Menschen, die sich nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für Kinder unter 12 Jahren. Die genauen Ausnahmevorschriften finden Sie in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Haben ungeimpfte Personen Anspruch auf Rückzahlung?

Wenn die 2G-Regel behördlich angeordnet wird und Sie keine Immunisierung durch Impfung oder Genesung nachweisen können, ist es dem Anbieter gesetzlich untersagt, die vereinbarte Leistung Ihnen gegenüber zu erbringen. Rechtlich liegt dann für ihn ein Fall der Unmöglichkeit vor (§ 275 BGB). So darf Sie also zum Beispiel ein Veranstalter nicht in seinen Betrieb oder auf sein Gelände lassen, ein Hotel darf Ihnen kein Zimmer geben. Grundsätzlich führt das dazu, dass auch Sie nicht zu leisten, also nichts bezahlen müssen (§ 326 Absatz 1 BGB).

Aber: Es gibt eine weitere gesetzliche Vorschrift, die besagt: Wenn Sie für den Umstand, aufgrund dessen die Unmöglichkeit eingetreten ist, alleine oder weit überwiegend verantwortlich sind, dann müssen Sie trotzdem zahlen – auch wenn Sie dafür keine Leistung (zum Beispiel den Zutritt zu einer Veranstaltung) bekommen. Dies steht in § 326 Absatz 2 BGB.

Risiko: Prozesskosten

Bislang gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befasst haben, ob diese Vorschrift in diesen Fällen Anwendung  findet. Deshalb sehen wir ein Risiko darin, dass Gerichte das "nicht impfen lassen" als Umstand ansehen, ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu verneinen. So könnte es sein, dass Sie bei einem Verzicht auf die Impfung trotzdem für die nicht erbrachte Leistung zahlen müssten.

Auf der anderen Seite gibt es aber auch Argumente, die gegen eine derartige Risikoverteilung sprechen. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob Verbraucher:innen vertraglich zu einer Mitwirkung (sich impfen zu lassen) verpflichtet werden können, solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.

Solange es hierzu keine klärenden Gerichtsentscheidungen gibt, besteht daher für alle Verbraucher:innen, die 2G "freiwillig" nicht erfüllen, das Risiko, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben.

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