Das Hanseatische OLG bestätigt die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, wonach die Vertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses.
Das Gericht stellte fest, dass eine AGB-Klausel, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit an die Freischaltung des Anschlusses knüpft, gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB verstößt. Da die Freischaltung eines Glasfaseranschlusses mehrere Wochen oder Monate dauern kann, führt eine solche Regelung dazu, dass die tatsächliche Vertragsbindung über die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinaus verlängert wird. Durch die Hinzurechnung der Zeit bis zur Freischaltung wird die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von zwei Jahren überschritten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.