Fluggastrechte auf einen Blick: Wann habe ich welchen Anspruch?

Stand:
Ob Sie wegen Überbuchung zurückbleiben oder die Gesellschaft den Flug komplett streicht: Bei Flugärger winkt Ihnen als Ausgleich Bargeld – zwischen 125 bis 600 Euro. Bei längerem Aufenthalt am Flughafen oder am Reiseziel müssen sich die Fluggesellschaften unentgeltlich um Ihr Wohl kümmern.
Start eines Flugzeug an einem Flughafen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Airline-Kund:innen haben Sie ein Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihr Flieger überbucht ist oder der Flug gestrichen wird.
  • Das regelt die Fluggastrechte-Verordnung, die seit Februar 2005 in Kraft ist.
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Überblick über die Fluggastrechte

Die so genannte "Fluggastrechte-Verordnung" (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt für alle Flüge, die von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. 

Für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie nur, wenn sie von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen vor.

Welche Rechte habe ich bei Verspätungen?

Ausgleichszahlung

bei Ankunftsverzögerung am Endziel von mindestens 3 Stunden.

  • 1.500 Kilometer oder weniger → 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 Kilometer → 400 Euro. Bei einer Verspätung von maximal 3 Stunden → 200 Euro.
  • mehr als 3.500 Kilometer → 600 Euro. Bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden → 300 Euro.

Keinen Anspruch haben Sie, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist.


Unterstützungsleistung

bei einer Abflugverzögerung von mindestens 5 Stunden.

  • Verzicht auf den Flug und vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und gegebenenfalls für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug
  • Bei Verzicht auf den Flug oder Abbruch der Reise an einem Zwischenstopp entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Betreuungsleistung

bei Abflugverzögerung auf Strecken von

  • 1.500 Kilometern oder weniger → mindestens 2 Stunden
  • mehr als 1.500 Kilometern innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 Kilometern → mindestens 3 Stunden
  • mehr als 3.500 Kilometern mindestens 4 Stunden

Das muss die Fluggesellschaft unentgeltlich anbieten: 

  • Essen und Getränke, 
  • zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails
  • bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer

Wie sieht die Entschädigung bei Annullierung eines Fluges aus?

Ausgleichszahlung

je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug

  • 1.500 Kilometer oder weniger → 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 Kilometer → 400 Euro. Wenn Sie über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflugtermin informiert wurden und die Verspätung mehr als 2 Stunden und maximal 3 Stunden beträgt → 200 Euro.
  • mehr als 3.500 Kilometer → 600 Euro. Wenn Sie über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflugtermine informiert wurden und die Verspätung mehr als 2 Stunden und maximal 4 Stunden beträgt → 300 Euro.

Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie wie folgt über die Annullierung unterrichtet wurden. 

  • 14 Tage oder früher vor Abflugtermin
  • 7 bis 13 Tage vor Abflugtermin plus Alternativflug mit Abflug maximal 2 Stunden früher und Ankunft maximal 4 Stunden später
  • weniger als 7 Tage plus Alternativflug mit Abflug maximal 1 Stunde früher und Ankunft maximal 2 Stunden später

Keinen Anspruch haben Sie zudem, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist.


Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggasts alternativ)

  • Vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und gegebenenfalls für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug,
  • anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Betreuungsleistung

Das muss die Fluggesellschaft unentgeltlich anbieten: 

  • Essen und Getränke, 
  • zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, 
  • bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en  oder verlängertem Aufenthalt am Reiseziel, Hotelübernachtung mit Transfer.

Was gilt bei Nichtbeförderung, etwa wegen Überbuchung eines Fluges?

Ausgleichszahlung

je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug

  • 1.500 Kilometer oder weniger → 250 Euro. Bei einer Verspätung von maximal 2 Stunden → 125 Euro.
  • mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 Kilometer → 400 Euro. Bei einer Verspätung von maximal 3 Stunden → 200 Euro.
  • mehr als 3.500 Kilometer → 600 Euro. Bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden → 300 Euro.

Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggasts alternativ)

  • Vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und gegebenenfalls für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug,
  • anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Betreuungsleistung 

Das muss die Fluggesellschaft unentgeltlich anbieten: 

  • Essen und Getränke, 
  • zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, 
  • bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en  oder verlängertem Aufenthalt am Reiseziel Hotelübernachtung mit Transfer.

Wenn Sie einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen möchten, nutzen Sie diesen Musterbrief. 

Screenshots der App Flugärger

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