Mein Flug war überbucht: Bekomme ich eine Entschädigung?

Stand:
Entschädigung, Unterkunft, Verpflegung oder Schadenersatz? Was Sie tun können und wie die Rechtslage ist, wenn Ihnen die Beförderung wegen Überbuchung verweigert wird.
Schlange am Flughafenschalter

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich möglich sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen und/oder eine altternative Beförderung bzw. ggf. Flugpreiserstattung.
  • Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung hängen von der Dauer der Verspätung am Endziel und der Länge der Flugstrecke ab.
  • Auch Schadenersatzforderungen sind je nach Auswirkung der Beförderungsveweigerung denkbar.
  • Wer freiwillig auf die Beförderung verzichtet, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen.
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Was kann ich vor Ort tun?

Wenden Sie sich mit Fragen an das Bodenpersonal der Fluglinie. Wenn es keinen für Sie erreichbaren Ansprechpartner gibt, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können: Zeitpunkt des geplanten Abfluges, Verhalten der Airline, ggf. Daten des angebotenen Ersatzfluges. Hierzu kann man auch die Anzeigetafel des Flughafens fotografieren. Nehmen Sie die Dokumentation nach Möglichkeit schriftlich vor (notfalls handschriftlich auf einem Zettel), die Sie sich möglichst von einem oder mehreren Zeugen bestätigen lassen Kontaktdaten der Zeugen notieren!). Sammeln Sie Quittungen für Hotel, Taxi und ähnliches.

Für Pauschalreisende gilt: Weisen Sie den Veranstalter unverzüglich auf die Beförderungsverweigerung hin, am besten in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. 

Wenn muss ich informieren?

  • Bei einer Pauschalreise: Den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • Hotel/Unterkunft, um zu informieren, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen.
  • Mietwagenfirma, wenn Sie am Zielort das Auto nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen können.
  • Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben, die Sie nicht erreichen können.

Voraussetzungen

Rechtzeitig zur Abfertigung erschienen

Die genannten Ansprüche setzten zunächst voraus, dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sie mussten also zu der von der Fluggesellschaft, ggf. einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Schalter sein. Dafür reicht es grundsätzlich aus, wenn der Fluggast vor Ablauf der Meldefrist am Ende der Warteschlange erscheint. Die Fluggesellschaft ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet, noch nicht abgefertigte Fluggäste aufzurufen und sich zu vergewissern, ob diese bei Schließung des Abfertigungsschalters tatsächlich noch nicht eingetroffen sind oder lediglich in der Reihe warten. Fluggäste, die sich auf einen solchen Aufruf melden, müssen beschleunigt abgefertigt werden. In der Rechtsprechung wird zum Teil von Fluggästen verlangt, sich selbst zu melden und aktiv nachzuforschen, ob eine bevorzugte Abfertigung möglich ist, wenn sie erkennen müssen, dass sie den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen werden. Ansprüche gegen die Fluggesellschaft scheiden allerdings aus, wenn Sie nicht rechtzeitig am Schalter eintreffen, weil das Sicherheitspersonal gestreikt hat oder überlastet war. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die zwar oft an private Dienstleister übertragen wird. Die Fluggesellschaft hat aber keine Möglichkeit, die Kontrolle zu beeinflussen oder selbst zu übernehmen. Wenn Ihnen bereits lange vor dem Abflug die Mitnahme verweigert wird, brauchen Sie sich nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug einzufinden. 

Keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung

Zudem darf es keine in Ihrer Person liegenden Gründe dafür geben, dass Ihnen die Mitnahme verweigert wurde. So können die körperliche Verfassung des Fluggasts, z. B. erhöhte Thrombosegefahr wegen eines frischen Gipsverbands, sonstige Erkrankungen, Weigerung, Rauchverbote einzuhalten, Fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse; Sicherheitsbedenken , z. B. aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Fluggasts, Tobens und Schreiens in alkoholisiertem Zustand, Verweigerung der Sicherheitskontrolle oder unzureichende Reisepapiere den Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen. Bewusste Überbuchungen, bei denen mehr Passagieren ihre Buchung bestätigt wird als Sitze für den jeweiligen Flug zur Verfügung stehen, gehören nicht dazu.

Nicht freiwillig auf den Flug verzichtet

Im Fall der Überbuchung muss die Fluggesellschaft zunächst Fluggäste suchen, die freiwillig gegen entsprechende Unterstützungs- und Gegenleistungen auf die Beförderung verzichten. Als Gegenleistung können Barzahlungen oder Gutscheine über zusätzliche, auch wertvollere Flüge als die zu zahlende Ausgleichsleistung angeboten werden. Wer freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet, verliert allerdings auch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und Ersatz für eventuelle zusätzliche Schäden. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf das Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigern. 

Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?

Wurde Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von

250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),

400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie

600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).

Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von 

  • höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km),
  • höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).

Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen, auch wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet haben, nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) innerhalb von sieben Tagen erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an - und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar -können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Überbuchung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen. Die Betreuungsleistungen können Sie jedoch nicht verlangen, wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet haben.

Rücktritt vom Vertrag

Indem Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück. Organisieren Sie dann auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie zwar eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz zurückzufordern.  Sie haben Sie nach dem Rücktritt aber keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel. Sie müssten solche Kosten daher zunächst selbst übernehmen und später zurückverlangen. Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können Ansprüche auf Betreuungsleistungen aber durchaus bestehen – wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird, nachdem Sie bereits länger am Flughafen gewartet haben.

Entscheiden Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag, ist der gesamte Flugpreis auch dann zu erstatten, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.

Ist der überbuchte Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und einer Fluggesellschaft, von dem ein Fluggast zurücktreten könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Flugstörungen wie Beförderungsverweigerungen können Reisemängel darstellen, führen aber in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Daher berechtigen diese lediglich zur Preisminderung. Ein Recht zur Kündigung kommt hier daher allenfalls bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen in Betracht, die durch eine verspätete Ankunft nicht mehr alle möglich sind.

Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches („Betreuungsleistungen“)?

Führt die Verweigerung der Mitnahme zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf! Diese Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den überbuchten Flug zurückverlangen!

Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.

Schadenersatz

Inwieweit Ersatz für einen durch die Verweigerung der Mitnahme verursachten weitergehenden Schaden verlangt werden kann, richtet sich nach den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften. Nachfolgend dargestellt ist die Rechtslage nach deutschem Recht. Je nach Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist es möglich, dass der Beförderungsvertrag einem anderen Recht unterliegt, über das wir keine Auskunft geben können.Wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, z. B. Mehrkosten für einen Ersatzflug, wenn Sie vom Beförderungsvertrag zurückgetreten sind, für Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können, Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen oder auch Fahrtkosten nach Hause, um dort in der Nähe des Flughafens die Wartezeit zu verbringen, können Sie diesen Schaden gegebenenfalls von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen. 
Die Fluggesellschaft, bei der Sie den Flug gebucht haben, muss die Schäden ersetzen, die durch die Nichtbeförderung als Verletzung der vertraglichen Beförderungspflicht entstehen. Sie haftet dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie die Beförderungsweigerung nicht verschuldet hat. Bei bewussten Überbuchungen ist von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen.
Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen können Sie sich auf eventuelle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter

Findet der Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, kommen gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche aufgrund eines Reisemangels auf Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags und/oder Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in einer ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln.

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