Bestimmte Teile des Einkommens sind gar nicht pfändbar. Dazu gehören Gefahren- und Schmutzzulagen, Urlaubsgeld in üblicher Höhe oder Spesen. Andere Einkommensteile sind zum Teil pfändbar: Von den Einkünften für Überstunden dürfen Sie die Hälfte behalten, beim Weihnachtsgeld sind es bis zu 750 Euro. Es lohnt sich also auch weiterhin Überstunden zu machen. Wenn Sie eine Abfindung erwarten, können Sie davon Teile schützen lassen. Allerdings greift dieser Schutz nicht automatisch, sondern muss von Ihnen selbst bei Gericht oder dem öffentlichen Gläubiger beantragt werden (§ 850 i ZPO).
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
Grundsätzlich können zwar mehrere Gläubiger Lohn- und Gehalt pfänden, es geht aber stets nach dem Prinzip: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Das heißt der Gläubiger, dessen Pfändung als erstes beim Arbeitgeber zugestellt wird, bekommt den ganzen pfändbaren Einkommensanteil. Erst wenn der erste Gläubiger komplett bezahlt wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag. Eine Ausnahme bilden allerdings Unterhaltsgläubiger.
Unterhaltspfändungen haben nicht prinzipiell Vorrecht. Ein Unterhaltsgläubiger muss wie alle anderen Gläubiger abwarten, bis die früher beim Arbeitgeber eingegangen Pfändungen bedient sind. ABER: Wenn Unterhalt gepfändet wird, kann man Ihnen tiefer in die Tasche greifen. Unterhaltsberechtigte Personen wie bspw. Kinder oder Ehegatten benötigen dafür einen speziellen Beschluss des Vollstreckungsgerichts und erhalten dann unter Umständen Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (dem sogenannten "Vorrechtsbereich"). Geschützt ist dann nicht mehr der Pfändungsfreibetrag nach der Pfändungstabelle, sondern nur Ihr notwendiger Lebensunterhalt, den das Gericht individuell festlegt.
Lohnabtretung: Schneller Zugriff für Gläubiger
Neben der Pfändung gibt es noch eine weitere Möglichkeit, auf den Lohn eines Schuldners zuzugreifen: die Lohnabtretung. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, in der sich Gläubiger meist zu Beginn einer Geschäftsbeziehung unterschreiben lassen, dass Sie Ihren pfändbaren Lohnanspruch an den Gläubiger abtreten und unter welchen Umständen der Gläubiger die Abtretung nutzen darf. Bei Kreditverträgen ist eine solche Lohnabtretung die Regel. Wenn die vereinbarte Situation eintritt, muss der Gläubiger lediglich den Vertrag beim Arbeitgeber vorlegen und erhält den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens. Er braucht weder einen Titel noch einen Gerichtsbeschluss.
Anders als bei einer Lohnpfändung gilt bei Lohnabtretungen aber das Datum auf dem Vertrag für die Bestimmung der Reihenfolge und nicht der Zeitpunkt, wann das Schriftstück beim Arbeitgeber vorgelegt wurde. Die Berechnung des abzuführenden Betrages funktioniert genauso wie bei der Pfändung. Arbeitgeber können vertraglich ausschließen, dass solche Abtretungen bedient werden.
Was tun, wenn eine Lohnpfändung droht?
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber.
Auch wenn es Ihnen peinlich sein sollte, Ihrem Arbeitgeber Ihre Geldprobleme einzugestehen: Es ist besser, mit offenen Karten zu spielen. Pfändungen verursachen in Personalbüros zusätzliche Arbeit und sind daher oft nicht sonderlich beliebt. Es ist empfehlenswert, wenn möglich, den Arbeitgeber vorzuwarnen, damit dieser sich darauf einstellen kann. - Stellen Sie sicher, dass alle Unterhaltspflichten bekannt sind.
Der Arbeitgeber muss nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil des Einkommens ausrechnen und an den Gläubiger überweisen. Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten müssen dabei berücksichtigt werden. Als Grundlage dienen an erster Stelle die Informationen der Personalakte und steuerrelevante Daten wie die Steuerklasse und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Sollten Sie Unterhaltspflichten haben, die daraus nicht (eindeutig) hervorgehen, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit. Beispielsweise entspricht der eingetragene Kinderfreibetrag nicht zwingend der Anzahl der Kinder, für die man unterhaltspflichtig ist. Weitere Unterhaltspflichten, die für die Pfändungsberechnung relevant sein können, sind: studierende Kinder, Eltern im Pflegeheim, gerichtlich festgestellter Unterhalt für geschiedene Ehegatten usw. - Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnung.
Sie sollten auf jeden Fall in Ihren Lohnabrechnungen prüfen, ob der Pfändungsfreibetrag korrekt berechnet wurde. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihr Lohnbüro und suchen Sie sich bei Unstimmigkeiten wenn nötig professionelle Unterstützung. Auch Ihr Betriebs- oder Personalrat kann Ihnen unter Umständen helfen.