Abzocke online: Rechnung bekommen, aber nichts bestellt - was tun?

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Wer eine unberechtigte Forderung eines Onlineshops erhält, sollte nicht einfach zahlen – aber auch nicht untätig bleiben.
Frau versteht Schreiben nicht

Wer eine unberechtigte Forderung eines Onlineshops erhält, sollte nicht einfach zahlen – aber auch nicht untätig bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht immer, wenn eine Firma Geld von Ihnen fordert, ist das auch berechtigt.
  • So gibt es zum Beispiel für Bestellungen im Internet die gesetzliche "Button-Lösung". Hält sich ein Onlineshop nicht daran, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung.
  • Mit unseren Musterbriefen können Sie unberechtigten Forderungen widersprechen.
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Die Rechnung eines Online-Händlers flattert ins Haus, und Sie wissen überhaupt nicht, wofür Sie das bezahlen sollen? Oder Sie waren womöglich in einem Onlineshop, sind sich aber in keinster Weise bewusst, dort wirklich etwas bestellt zu haben? Hier könnte es sich um eine Betrugsmasche handeln, mit der ahnungslosen Verbrauchern Geld aus der Tasche gezogen werden soll. Sei es, dass gefälschte Rechnungen oder sogar fingierte Inkassoforderungen an Ihre Adresse verschickt wurden, oder dass ein Onlineshop Besucher abzockt, indem dort Vertragsabschlüsse suggeriert werden, die so gar keine Gültigkeit besitzen können. So oder so sollte man eine solche Rechnung nicht zahlen - aber auch nicht untätig bleiben.

Grundsätzlich gilt die "Button-Lösung"

Onlinehändler müssen den Bestellvorgang so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Auftragsvergabe ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Verträge werden daher nur dann wirksam abgeschlossen, wenn der Nutzer einen Button mit der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" oder einem vergleichbaren, aber eindeutigen Wortlaut angeklickt hat. Ist ein solcher Button vom Anbieter gar nicht vorgesehen oder nicht korrekt beschriftet, ist kein Vertrag zustande gekommen. Der Anbieter hat dann keinen Anspruch auf Zahlung. Die Regelung gilt unabhängig davon, welches Gerät man für die Bestellung nutzt, ob PC, Laptop, Tablet oder Smartphone [Mehr dazu].

Rechnungen nicht zahlen

Sie sollten der unberechtigten Forderung eines Anbieters immer einmal schriftlich widersprechen, beispielsweise mithilfe unserer Musterbriefe (siehe Kasten). Danach können Sie alle E-Mails, Briefe und darin enthaltenen Drohungen ignorieren. Auch wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen.

Hier finden Sie unsere Musterbriefe

Ernst nehmen müssen Sie aber den "echten", das heißt gerichtlichen Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular sollten Sie innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsrist der Geldforderung widersprechen. Tun Sie dies nicht, steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Sie sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

Hier finden Sie ein Muster eines gerichtlichen Mahnbescheids. Falls Sie solch ein Dokument erhalten, müssen Sie bei unberechtigten Forderungen unbedingt Widerspruch einlegen.

Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.

Schufa-Einträge

Oft wird in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Auch hiervon sollten Sie sich nicht beunruhigen lassen. Nur die Vertragspartner der Schufa können Kredit-Merkmale melden. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner. Die Abzockerfirmen sind größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder; das gilt oft ebenfalls für die sie vertretenden Rechtsanwälte.

Eine Übermittlung von bestrittenen Forderungen an Auskunfteien darf nach unserer Auffassung auch nach neuer Rechtslage nicht erfolgen.

Gegen unberechtigten Eintrag wehren

Um festzustellen, welche Informationen gespeichert sind, können Sie grundsätzlich kostenlos Auskunft vom Unternehmen und von der Auskunftei verlangen. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Verbraucher Gebrauch machen, nicht zuletzt um sich gegen etwaige unberechtigte Einträge zu wehren. Musterbriefe finden Sie hier.

Widerrufsrecht

Wenn Sie auf eine der irreführenden Offerten in einem Onlineshop hereingefallen sind, können Sie in vielen Fällen auch von Ihrem zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich dadurch vom Vertrag lösen. Dann kommt der Frage, ob überhaupt ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, keine besondere Bedeutung mehr zu.

Tipps zu Vorbeugung

Bevor Sie sich bei einem Angebot registrieren:

  • Lesen Sie die Seite aufmerksam und in aller Ruhe durch.
  • Werfen Sie einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Durchsuchen Sie die Seite nach einem versteckten Kostenhinweis und scrollen Sie bis ans Seitenende.
  • Vor der ersten Bestellung bei einem Ihnen bislang unbekannten Anbieter: Recherchieren Sie im Netz nach Erfahrungen anderer Nutzer mit diesem Anbieter.
  • Gehen Sie zurückhaltend und sparsam mit ihren persönlichen Daten um. Die Angabe von Telefonnummer und Geburtsdatum beispielsweise dürfen einen Anbieter in der Regel nicht interessieren.
  • Prüfen Sie, ob die Möglichkeit des zweiwöchigen Widerrufs besteht. Dieses ist bei bestimmten Interneteinkäufen gesetzlich ausgeschlossen zum Beispiel  bei Waren, die individuell auf den Besteller zugeschnitten sind, Hotelbuchungen,Pauschalreisen, Konzerttickets u.v.m. Bei versiegelten Hygieneartikeln, Tonträgern und Software kann das Widerrufsrecht erlöschen, sobald das Siegel entfernt wurde.
  • Im Impressum müssen die Identität und die Anschrift des Betreibers erkennbar sein. Unseriöse Betreiber geben dort unzulässigerweise oft nur ein Postfach an. Seien Sie vorsichtig, wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Dann kann es schwierig sein, bei Widerruf oder Reklamationen sein Recht durchzusetzen.
  • Informieren Sie sich vor der erstmaligen Bestellung auf einer Seite im Internet über Erfahrungen anderer Nutzer mit dem Anbieter! Beachten Sie außerdem: Bewertungsseiten im Internet können manipuliert sein, um einzelne Anbieter in ein besseres Licht zu rücken.

Altersangabe: Praktiken unseriöser Firmen gegenüber Minderjährigen

Auf fragwürdigen Internetseiten werden Nutzer zur Registrierung manchmal dazu aufgefordert, Adresse, E-Mail und Alter einzugeben. Das Alter kann man jedoch nicht manuell eingeben. Man kann nur aus einer vorgegebenen Zahlenreihe das Geburtsjahr auswählen. Dieses beginnt aber erst 1997, und lässt somit nur ein Alter von mindestens 18 Jahren und älter zu. Ein jüngeres Alter kann man also gar nicht eingeben. So lassen viele Jugendliche, die diese Seiten nutzen, diese "falsche" Altersangabe mangels Alternativen einfach in der Anmeldemaske stehen stehen oder wählen eine andere unzutreffende Jahresangabe aus.

Unseriöse Anbieter versuchen, gerade geschäftlich unerfahrene Personen in Verträge zu locken, die diese mehrere Monate bzw. Jahre binden. Drohungen mit einer Anzeige wegen Betrugs oder einen Eintrag in das Erziehungsregister (auch seitens eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros) braucht man nicht zu fürchten. Wer kein Alter unter 18 eingeben konnte, ist in aller Regel noch kein Betrüger. Der Anbieter unterbindet die korrekte Altersangabe auf der Homepage ggf. absichtlich, in der Hoffnung, alle Minderjährigen dann mit dem Betrugsvorwurf zur Zahlung bewegen zu können.

Haben Minderjährige den vermeintlichen Vertrag abgeschlossen, sollten die Erziehungsberechtigten dem Anbieter mitteilen, dass der Vertrag unwirksam ist und nicht genehmigt wird. Denn grundsätzlich gilt: Ein von Minderjährigen abgeschlossener Vertrag ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist ohnehin schwebend unwirksam. Bei der Mitteilung an den Anbieter hilft unser Musterbrief für vermeintliche Verträge.

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