OLG München vom 20.03.2025 (6 U 4336/23 e)
LG München I vom 16.11.2023 (12 O 4127/23)
Off
Die Verbraucherzentrale NRW ist im Rahmen einer Klage gegen den Pay-TV Anbieter Sky vorgegangen. Das Unternehmen hatte den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf seiner Homepage hinter einer Schaltfläche versteckt, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ beschriftet war.
Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erschienen im oberen Bereich der Webseite eine Vielzahl an Links. Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Gestaltung stellte aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben dar, nach denen der Kündigungsbutton für die Verbraucher:innen unmittelbar und leicht zugänglich sein muss.
Nachdem die Verbraucherzentrale NRW bereits erfolgreich vor dem Landgericht München I gegen Sky geklagt hatte, ging der Fall in die nächste Instanz. Nun bestätigt das Oberlandesgericht München die Entscheidung in weiten Teilen. Auch das Oberlandesgericht München sah durch die Platzierung des Kündigungsbuttons auf der Homepage die gesetzlichen Vorgaben als verletzt an und verurteilte den Anbieter, eine derartige Gestaltung zukünftig zu unterlassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.