Das Wichtigste in Kürze:
- Mit dem Paragraphen 20c im Infektionsschutzgesetz (Beschluss Pflegebonusgesetz Mai/Juni 2022) sind die öffentlichen Apotheken in die Regelversorgung bei den Grippeschutzimpfungen aufgenommen.
- Das Angebot können fast alle ab 18 Jahren nutzen, die gesetzlich krankenversichert sind.
- Neun von zehn in der Apotheke Grippeschutzgeimpften würden sich wieder gegen Influenza impfen lassen.
- Apotheker:innen müssen dafür eine Zusatzqualifikation und einen nicht einsehbaren Nebenraum haben.
Wenn im Herbst die jährliche Grippewelle kommt, sollten möglichst viele Menschen gegen die Grippe geimpft sein, damit ihr Immunsystem gestärkt ist. Um die niedrigen Impfraten zu steigern, werden Grippeschutzimpfungen seit Oktober 2020 für gesetzlich Krankenversicherte auch in Apotheken angeboten. Eine Liste der teilnehmenden Apotheken in NRW finden Sie auf der Website des Apothekerverbands Nordrhein.
Das Modellprojekt wurde im Mai/Juni 2022 mit dem Pflegebonus-Gesetz in die Regelversorgung überführt.
Ergänzendes Angebot zur Arztpraxis
Grippeschutzimpfungen in der Apotheke ersetzen nicht den Pieks in der Arztpraxis, sondern sind ein weiteres, leicht zugängliches Impfangebot, um die Zahl der gegen Grippe Geschützten zu steigern. Nach Ansicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sollten 75 Prozent der Menschen ab 60 Jahren gegen Grippeviren immun sein. In Deutschland wird bislang nur jeder Dritte geimpft.
Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Impfung gegen Influenza allen älteren Menschen über 60, Schwangeren ab dem zweiten Trimenon, chronisch Kranken und Bewohnern von Alters- oder Pflegeheimen. Immunisieren lassen sollten sich auch Beschäftigte im Gesundheitswesen, Beschäftigte in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr und Menschen, die engen Kontakt mit Risikopersonen haben.
Wer sich impfen lassen kann
In Apotheken dürfen Erwachsene ab 18 Jahren geimpft werden, die gesetzlich krankenversichert sind.
Nicht geimpft werden durften nach Modellcurriculum Kinder und Erwachsene mit akuten Infekten, mit Fieber über 38,5 Celsius oder Patient:innen, die den Blutverdünner Marcumar einnehmen. Auch wer bis zu drei Tage nach der Impfung einen Operationstermin hat, darf nicht geimpft werden. Der Ausschluss galt auch für Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegen bestimmte Impfstoffsubstanzen wie Gentamicin oder Neomycin. Als Empfehlung galt, dass Schwangere zur Grippeimpfung weiterhin eine Arztpraxis aufsuchen sollten. (Stand: August 2022)
Impfausweis mitbringen
Vor der Impfung sind Apotheker:innen verpflichtet, über Nutzen und Risiken aufzuklären. Hierüber müssen Sie eine Einwilligung unterschreiben. Die Immunisierung muss im Impfausweis eingetragen und in den Unterlagen der Apotheke dokumentiert werden. Falls der Impfausweis nicht vorliegt, stellen Apotheker:innen eine Impfbescheinigung aus und tragen die Impfung auf Ihren Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt im Impfausweis nach.
Ist der Impfausweis nicht mehr auffindbar, sollten Sie bei Ihrer bisherigen Impfstelle um Nachweise bitten, damit der aktuelle Impfstatus möglichst lückenlos nachvollzogen werden kann. Die Apotheken sind verpflichtet, die Impfdokumente zehn Jahre lang aufzubewahren.
Qualifizierung für Apotheker
Die teilnehmenden Apotheker:innen müssen eine spezielle Fortbildung absolvieren. Sonst dürfen sie nicht impfen. In der Schulung lernen sie theoretisches und praktisches Wissen über die Influenza, die Grippeschutzimpfung, das Impfen an sich sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen bei unvorhergesehenen Impfreaktionen.
Zudem müssen Apotheker:innen vor der Verabreichung anhand verschiedener Kriterien prüfen, ob Sie überhaupt geimpft werden dürfen. Die Apotheken benötigen für die Impfungen einen separaten, nicht einsehbaren Nebenraum. In der Apotheke sollen zudem nur Impfstoffe in Fertigspritzen verabreicht werden. Die Injektion erfolgt ausschließlich in den Oberarmmuskel.
Hinweis zur Vergütung
Am 25. August 2022 scheitern die Verhandlungen zwischen Kassen und Apothekern über die Grippeimpfvergütung. Für diesen Fall ist im neuen Gesetz vorgesorgt, dort heißt es: "Einigen sich die Vertragsparteien […] nicht bis zum 31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest." Damit ist sichergestellt, dass die Regelung bis zum 1. Oktober steht und die Apotheken in die Impfkampagne einsteigen können.