Gestaltung des Kündigungsbuttons von Sky rechtswidrig

Stand:
LG München I vom 16.11.2023 (12 O 4127/23)
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Das Landgericht München I bestätigte die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, dass die Position und Gestaltung des Kündigungsbuttons auf der Homepage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG rechtswidrig ist.

Seit Juli 2022 müssen Unternehmen, die über ihre Webseite den Abschluss von Laufzeitverträgen anbieten, auf ihrer Webseite auch einen gut lesbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbutton platzieren. Diese gesetzliche Pflicht hat Sky nicht erfüllt. Der Kündigungsbutton des Unternehmens befindet sich auf der Homepage am unteren Rand der Webseite, hinter einer Schaltfläche, die mit den Worten „weitere Links einblenden“ bezeichnet ist. Dies erfülle nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen nach einer unmittelbaren und leicht zugänglichen Platzierung des Kündigungsbuttons. Zudem sei er nicht vergleichbar gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss. Dieser ist auf der Website blau unterlegt, während die Schaltfläche zur Kündigung kleiner und grau unterlegt ist. Insofern sei auch das Kriterium der guten Lesbarkeit, das das Gesetz fordert, nicht erfüllt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse. Am 5. März 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
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Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.